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Document 62016TN0237

    Rechtssache T-237/16: Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 – NI/EDSB

    ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/43


    Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 – NI/EDSB

    (Rechtssache T-237/16)

    (2016/C 260/54)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: NI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez-Acebo Dennes)

    Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 18. März 2016, mit der der Antrag auf Überprüfung seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2015 abgelehnt wird, für nichtig und wirkungslos zu erklären, und dem Europäischen Bürgerbeauftragten aufzugeben, die gegenwärtige und zukünftige Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu unterlassen, die in einem von der Klägerin geschlossenen Vertrag enthalten sind;

    dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu untersagen, irgendwelche personenbezogenen Daten der Klägerin oder solche, die die Klägerin identifizierbar machen, zu veröffentlichen, und ihm insbesondere zu untersagen, die von der Klägerin wahrgenommene Aufgabe in irgendeiner Weise zu erwähnen;

    dem Europäischen Bürgerbeauftragten aufzugeben, das Recht der Klägerin, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, in dem Verfahren Own Initiative Inquiry 2/2014 sowie in jedem anderen Verfahren mit dem gleichen Gegenstand, an dem die Klägerin beteiligt sein kann, umfassend und vollständig zu prüfen und zu berücksichtigen;

    dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich im Wesentlichen gegen die Entscheidung des Beklagten, der Beschwerde der Klägerin nicht stattzugeben, die sich gegen die Weigerung richtet, bestimmte personenbezogene Daten zu schwärzen, die im Zusammenhang mit zwei Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten stehen, die sich auf die Genehmigung beziehen, die der Klägerin zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Privatwirtschaft nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied der Europäischen Kommission erteilt worden war.

    Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beklagte habe die Tätigkeit der Klägerin, das Vorgehen der Kommission bei der Genehmigung der Tätigkeit, die die Klägerin nach ihrer Tätigkeit als Mitglied der Kommission ausgeübt habe, die erste Untersuchung dieser Genehmigung, die vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführt und abgeschlossen worden sei, sowie die Wiederaufnahme der Untersuchung durch den neuen Bürgerbeauftragten in Verbindung mit dessen Absicht, personenbezogene Daten der Klägerin zu veröffentlichen, die diese unmittelbar und mittelbar identifizierbar machten, gemessen an den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung, die auf seine Entscheidungen anwendbar seien, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.

    2.

    Wegen der anonymen Erhebung der Daten fehle es an der erforderlichen Nachverfolgbarkeit, um festzustellen, ob die Verarbeitung der Daten durch den Europäischen Bürgerbeauftragten zulässig gewesen sei, weil sie anonym erlangt und auf unzulässige Weise verarbeitet worden seien.

    3.

    Die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten gehe über den Zweck hinaus, zu dem sie erhoben worden seien, auch wenn dies anonym geschehen sei, sei für diesen Zweck unerheblich und entspreche ihm nicht. Der übergebene Vertrag betreffe allein und ausschließlich das Verhältnis zwischen der Klägerin und einem Privatunternehmen, nachdem die Klägerin ihre Tätigkeiten als Mitglied der Kommission aufgegeben habe, und sein Gegenstand stehe in keinem Zusammenhang mit den in der Kommission wahrgenommenen Aufgaben.

    4.

    Es gebe keine neuen Informationen oder Tatsachen, die die Verarbeitung und Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin rechtfertigen würden, die zudem bei der ersten Untersuchung, die der vorherige Bürgerbeauftragte durchgeführt habe, als vertraulich eingestuft worden seien. Eine Änderung bei der vertraulichen Behandlung der in Rede stehenden Daten sei weder rechtlich haltbar noch vom Europäischen Bürgerbeauftragten zu irgendeinem Zeitpunkt begründet worden.

    5.

    Die Veröffentlichung der vorliegend in Rede stehenden Daten befördere in keiner Weise die Untersuchung; denn der Europäische Bürgerbeauftragte könne im Zusammenhang mit der Genehmigung, die der Klägerin für die Ausübung privater Tätigkeiten erteilt worden sei, Untersuchungen durchführen, ohne Daten aus deren Privatsphäre zu nutzen oder diese sogar zu veröffentlichen.


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