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Document 62016TN0017

Rechtssache T-17/16: Klage, eingereicht am 19. Juli 2016 — MS/Kommission

ABl. C 326 vom 5.9.2016, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/29


Klage, eingereicht am 19. Juli 2016 — MS/Kommission

(Rechtssache T-17/16)

(2016/C 326/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MS (Castries, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären

und folglich

die außervertragliche Haftung der Kommission aufgrund der Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV festzustellen;

die Vorlage der Dokumente anzuordnen, die von der Kommission für vertraulich erklärt wurden und die notwendige Stütze für die Entscheidung des Ausschlusses bilden;

den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro zu veranschlagen ist;

der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Team Europe aufzunehmen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft Rechtsverstöße der Kommission, die schwerwiegende Verletzungen einer Rechtsnorm darstellten, die bezwecke, Einzelnen Rechte zu verleihen, wodurch die außervertragliche Haftung der Kommission ausgelöst werde. Erstens habe ihm die Kommission die ihm gemachten Vorwürfe nicht ordnungsgemäß mitgeteilt und ihm nicht die Möglichkeit gegeben, vor Erlass der Entscheidung des Ausschlusses sachgerecht dazu Stellung zu nehmen, wodurch gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen die Achtung der Verteidigungsrechte und gegen Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen werde. Zweitens habe die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falls sorgfältig und unparteiisch geprüft, bevor sie über seinen Ausschluss vom Netzwerk Team Europe entschieden habe, wodurch gegen den in Art. 41 der Charta verbürgten Grundsatz der Sorgfaltspflicht und gegen die Art. 8, 9 und 11 des Kodex verstoßen werde. Dadurch habe die Kommission auch gegen die in Art. 48 der Charta verbürgte Vermutung seiner Unschuld verstoßen. Drittens habe die Kommission ihre Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet, da ihre Behauptungen vage und im Übrigen auch unzutreffend gewesen seien, wodurch gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta und gegen Art. 18 des Kodex verstoßen werde. Schließlich sei die Entscheidung der Kommission in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls offenkundig unbegründet und unverhältnismäßig.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft den tatsächlichen und sicheren Schaden, der ihm aufgrund des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens, durch das seine moralische und berufliche Integrität in Frage gestellt werde, entstanden sei.


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