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Document 62016TJ0568

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018.
    Alberto Spagnolli u. a. gegen Europäische Kommission.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Tod eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten – Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten – Hinterbliebenenversorgung – Waisenrente – Dienstpostenwechsel des Beamten, überlebender Ehegatte – Anpassung der Vergütung – Methode zur Berechnung von Hinterbliebenenversorgung und Waisenrente – Art. 81a des Statuts – Mitteilung über die Änderung von Rentenansprüchen – Beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts – Art. 85 des Statuts – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.
    Verbundene Rechtssachen T-568/16 und T-599/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:347

    URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

    14. Juni 2018 ( *1 )

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Tod eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten – Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten – Hinterbliebenenversorgung – Waisenrente – Dienstpostenwechsel des Beamten, überlebender Ehegatte – Anpassung der Vergütung – Methode zur Berechnung von Hinterbliebenenversorgung und Waisenrente – Art. 81a des Statuts – Mitteilung über die Änderung von Rentenansprüchen – Beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts – Art. 85 des Statuts – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens“

    In den verbundenen Rechtssachen T‑568/16 und T‑599/16

    Alberto Spagnolli, wohnhaft in Parma (Italien),

    Francesco Spagnolli, wohnhaft in Parma,

    Maria Alice Spagnolli, wohnhaft in Parma,

    Bianca Maria Elena Spagnolli, wohnhaft in Parma,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cortese und B. Cortese,

    Kläger,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und F. Simonetti als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    betreffend eine Klage gemäß Art. 270 AEUV, in der Rechtssache T‑568/16 auf Aufhebung der Änderungsmitteilung Nr. 3 PMO/04/LM/2015/ARES des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 6. Februar 2015 mit der Angabe der neuen Beträge der den Klägern gewährten Hinterbliebenenversorgung und Waisenrente und in der Rechtssache T‑599/16 auf Aufhebung der Entscheidung PMO/04/LM/2015/ARES/3406787 des PMO vom 17. August 2015, mit der die den Klägern ohne rechtlichen Grund gezahlten Hinterbliebenenversorgungs- und Waisenrentenbeträge zurückgefordert wurden, und auf Ersatz des den Klägern angeblich entstandenen Schadens,

    erlässt

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos,

    Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017

    folgendes

    Urteil

    Rechtlicher Rahmen

    1

    Art. 79 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

    „Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.“

    2

    Art. 79 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

    „Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.“

    3

    Art. 80 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.“

    4

    Art. 80 Abs. 3 des Statuts bestimmt:

    „Stirbt ein Beamter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.“

    5

    Art. 81 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.“

    6

    Art. 81 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

    „Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).“

    7

    Art. 81a Abs. 1 Buchst. a des Statuts bestimmt:

    „Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:

    a)

    beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge …“

    8

    Anhang VII Art. 2 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 372,61 [Euro].“

    9

    Anhang VII Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.“

    10

    Anhang VIII Art. 21 des Statuts bestimmt:

    „(1)   Das Waisengeld nach Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf das der überlebende Ehegatte des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand, Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach [Anhang VIII] Artikel 25 [des Statuts] außer Betracht.

    Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 22 [des Anhangs VIII des Statuts] nicht unter dem Existenzminimum liegen.

    (2)   Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.

    (3)   Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.“

    11

    Art. 82 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

    Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.“

    12

    Anhang VIII Art. 41 des Statuts bestimmt:

    „Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.

    Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.“

    13

    Art. 85 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.“

    14

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8) bestimmt:

    „Die Steuer wird monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    15

    Die drei Kläger Francesco Spagnolli, Maria Alice Spagnolli und Bianca Maria Elena Spagnolli, geboren am 10. Mai 1997, am 23. März 1999 bzw. am 3. Dezember 2001, sind die Kinder von Alberto Spagnolli, ebenfalls Kläger, und seiner Ehefrau Elisa Simonazzi.

    16

    Frau Simonazzi war als Beamtin der Europäischen Union der Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 3, vom 16. Juli 2005 bis zum 22. April 2011 – dem Tag, an dem sie verstarb – bei der Europäischen Kommission in Parma (Italien) beschäftigt.

    17

    Als seine Frau verstarb, bekleidete Alberto Spagnolli einen Dienstposten als Beamter der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, in der Generaldirektion (GD) „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ der Kommission.

    18

    Am 29. Juli 2011 teilte das Referat PMO.4 „Versorgungsbezüge“ (im Folgenden: Referat PMO.4) des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission Alberto Spagnolli seine insbesondere gemäß den Art. 79 und 80 des Statuts erlassene Entscheidung mit, ihm einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und seinen drei Kindern einen Anspruch auf Waisengeld mit Wirkung vom 1. August 2011 zuzuerkennen. Am gleichen Tag wurde die genaue Höhe dieser Versorgungsbezüge durch den Bescheid über die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds PMO/04/MAG/2011/ARES festgelegt, wobei im Anhang des Bescheids die Berechnungen dieser Versorgungsbezüge im Einzelnen aufgeführt waren (im Folgenden zusammen: Bescheid Nr. 1).

    19

    Am 10. Oktober 2011 erließ der Generaldirektor der GD „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ eine Entscheidung, mit der er auf Antrag von Alberto Spagnolli dessen Entsendung zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Parma mit Wirkung vom 16. Oktober 2011 zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren bewilligte. Der Vertrag als Bediensteter auf Zeit, den Alberto Spagnolli mit der EFSA schloss, stufte ihn in der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, ein.

    20

    Am 17. April 2012 teilte das Referat PMO.4 Alberto Spagnolli durch die Änderungsmitteilung Nr. 2 (PMO/04/MAG/2012/ARES) und deren Anhang, der eine Aufstellung der vorgenommenen Berechnungen enthielt (im Folgenden zusammen: Bescheid Nr. 2), eine Aktualisierung der Höhe der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds ab dem 1. November 2011 mit. Die Aktualisierung war aufgrund der Änderung des Dienstpostens und der Vergütung von Alberto Spagnolli notwendig und diente zur Berichtigung eines Berechnungsfehlers im Bescheid Nr. 1.

    21

    Am selben Tag übersandte das Referat PMO.4 Alberto Spagnolli ein Dokument, mit dem die Berechnungen der im Bescheid Nr. 1 genannten Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld ersetzt wurden (im Folgenden: Bescheid Nr. 1a).

    22

    Im Oktober 2013 rückte Alberto Spagnolli von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, in die Dienstaltersstufe 3 vor. Die höhere Dienstaltersstufe führte zu einer Erhöhung seines monatlichen Grundgehalts bei der EFSA.

    23

    Am 6. Februar 2015 erhielt Alberto Spagnolli einen Telefonanruf des Referats PMO.4, in dem ihm die erneute Änderung der Berechnung der Gesamtbeträge der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds aufgrund des progressiven Indexes für sein neues Gehalt und eines Berechnungsfehlers im Bescheid Nr. 2 mitgeteilt wurde. Am selben Tag versandte das Referat PMO.4 eine E‑Mail an Alberto Spagnolli, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seine Versorgungsbezüge aufgrund seiner geänderten Dienstaltersstufe und eines Berechnungsfehlers im Bescheid Nr. 2 neu berechnet werden müssten. In dieser E‑Mail teilte das Referat PMO.4 Alberto Spagnolli ebenfalls mit, dass der Betrag von etwa 40000 Euro, der ohne rechtlichen Grund in Form von Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gezahlt worden sei, zurückgefordert werden müsse. Im Anhang der E‑Mail befand sich die Änderungsmitteilung Nr. 3 (PMO/04/LM/2015/ARES) einschließlich Anhängen (im Folgenden: Bescheid Nr. 3), in denen neue Berechnungen der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld ab dem 1. Juli 2012 und dem 1. Oktober 2013 aufgeführt waren, die den im Bescheid Nr. 2 enthaltenen Fehler korrigierten und den anzuwendenden progressiven Index berücksichtigten.

    24

    Am 5. Mai 2015 legte Alberto Spagnolli gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen den Bescheid Nr. 3 und gegen die in der E‑Mail vom 6. Februar 2015 enthaltene Rückforderung eines Betrags von etwa 40000 Euro, der ihm in den Jahren 2012 bis 2015 ohne rechtlichen Grund in Form von Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gezahlt worden sei, Beschwerde ein.

    25

    Mit Entscheidung HR.D.2/ON/ac/Ares(2015) vom 3. August 2015 (im Folgenden: Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde) wurde die Beschwerde von der Anstellungsbehörde für zulässig erklärt, jedoch sowohl im Hinblick auf die neuen Berechnungen der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld als auch im Hinblick auf die Rückforderung des Betrags von etwa 40000 Euro als unbegründet zurückgewiesen.

    26

    Am 17. August 2015 erließ der Leiter des Referats PMO.4 die Entscheidung über die Einbehaltung von Versorgungsbezügen PMO/04/LM/ARES/2015/3406787 (im Folgenden: Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge), in der Alberto Spagnolli mitgeteilt wurde, dass er der Kommission infolge des Bescheids Nr. 3 einen Betrag in Höhe von 22368,19 Euro und für jedes seiner Kinder einen Betrag in Höhe von 5922,72 Euro schulde. Mit dieser Entscheidung teilte das Referat PMO.4 Alberto Spagnolli außerdem mit, dass diese Beträge durch einen monatlichen Einbehalt von der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld eingezogen würden.

    27

    Am 16. November 2015 legten Alberto Spagnolli im eigenen Namen und im Namen seiner beiden minderjährigen Töchter sowie Francesco Spagnolli, der mittlerweile volljährig war, jeweils eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge ein.

    28

    Am 4. März 2016 erließ die Anstellungsbehörde die Entscheidung HR.E.2/RO/ac/Ares(2016) über die Zurückweisung der Beschwerde (im Folgenden: Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde).

    Verfahren

    29

    Mit Klageschrift, die am 13. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat Alberto Spagnolli in seinem Namen und für eigene Rechnung sowie aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis im Namen und für Rechnung seiner minderjährigen Kinder Maria Alice Spagnolli und Bianca Maria Elena Spagnolli und aufgrund einer besonderen Vertretungsbefugnis im Namen und für Rechnung von Francesco Spagnolli, seines in seinem Haushalt lebenden volljährigen Sohnes, eine Klage auf Aufhebung des Bescheids Nr. 3 erhoben, die unter dem Aktenzeichen F‑140/15 in das Register eingetragen worden ist.

    30

    Am 3. Februar 2016 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Klagebeantwortung eingereicht.

    31

    Am 4. April 2016 haben die Kläger auf die vom Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 69 seiner Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahmen hin fristgemäß zu den Unzulässigkeitseinreden der Kommission schriftlich Stellung genommen.

    32

    Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, haben die Kläger nach Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge erhoben, die unter dem Aktenzeichen F‑29/16 in das Register eingetragen worden ist.

    33

    Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) sind die unter den Aktenzeichen F‑140/15 und F‑29/16 in das Register eingetragenen Rechtssachen in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen worden. Die Rechtssachen sind unter dem Aktenzeichen T‑568/16 bzw. T‑599/16 in das Register eingetragen und der neunten Kammer zugewiesen worden.

    34

    Am 12. September 2016 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑599/16 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

    35

    Am 9. Dezember 2016 haben die Kläger in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme, die vom Gericht am 7. November 2016 erlassen worden war, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑568/16 beantragt.

    36

    Am 20. Dezember 2016 haben die Kläger eine Erwiderung in der Rechtssache T‑599/16 eingereicht.

    37

    Am 2. Februar 2017 hat die Kommission eine Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑599/16 eingereicht.

    38

    Am 2. Oktober 2017 hat der Präsident der neunten Kammer die Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    39

    Am 25. Oktober 2017 ist die Kommission den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vom 3. Oktober 2017 nachgekommen.

    40

    In der Sitzung vom 9. November 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

    Anträge der Parteien

    41

    In der Rechtssache T‑568/16 beantragen die Kläger,

    den Bescheid Nr. 3 in der durch die Begründung der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    42

    Die Kommission beantragt in dieser Rechtssache,

    die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

    Alberto Spagnolli die Kosten aufzuerlegen.

    43

    In der Rechtssache T‑599/16 beantragen die Kläger,

    die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

    soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von Francesco Spagnolli aufzuheben;

    die Kommission zum Ersatz des den Klägern aufgrund der Verletzung ihres Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und der Fürsorgepflicht der Verwaltung entstandenen immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen, und zwar in Höhe

    der Differenz zwischen den von Alberto Spagnolli als Zeitbediensteter der EFSA in der Besoldungsgruppe AD 9 erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die er als Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe AD 12 erhalten würde, für den Zeitraum von einem Jahr;

    der von den Klägern in der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge geforderten Rückzahlung zuzüglich der Differenz zwischen der im Bescheid Nr. 2 bzw. der im Bescheid Nr. 3 festgestellten Höhe der Versorgung, und zwar ab dem Wirksamwerden des Bescheids Nr. 3 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Familie in der Lage sein wird, sich wieder am Ort ihres früheren Wohnsitzes niederzulassen, wobei nach billigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dieser Zeitpunkt ein Jahr nach der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache eintreten wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    44

    Die Kommission beantragt in dieser Rechtssache,

    die Klage im Hinblick auf die Aufhebungsanträge als unbegründet abzuweisen;

    die Klage im Hinblick auf den Schadensersatzantrag als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

    Alberto Spagnolli die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    Rechtssache T‑568/16

    Zulässigkeit

    45

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die erste Rüge der Unzulässigkeit zurückgenommen, mit der sie geltend gemacht hatte, dass die Klage im Hinblick auf die minderjährigen Kinder von Alberto Spagnolli unzulässig sei, da er gegen den Bescheid Nr. 3 die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts zwingend vorgeschriebene vorherige Beschwerde nicht in ihrem Namen und für ihre Rechnung eingelegt habe. Diese Rücknahme ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden.

    46

    Somit wird vorliegend nicht mehr bestritten, dass im Hinblick auf die minderjährigen Kinder von Alberto Spagnolli die Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 2 des Statuts erfüllt sind.

    47

    Dagegen erhält die Kommission ihre zweite Rüge der Unzulässigkeit aufrecht, die darauf gestützt wird, dass die Klage keine die Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts betreffe, sondern eine Maßnahme, nämlich Bescheid Nr. 3, die eine bloße Bestätigung einer früheren, die Versorgungsbezüge festsetzenden Maßnahme – Bescheid Nr. 1 – darstelle.

    48

    Nach Auffassung der Kommission haben die Kläger den Bescheid Nr. 3 zu Unrecht als eine sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts angesehen, denn dieser Bescheid sei eine bloße Bestätigung von Bescheid Nr. 1 und darauf beschränkt, die im Bescheid Nr. 1 festgelegte Berechnungsmethode anzuwenden, die darin bestehe, das Waisengeld bei den Einkünften zu berücksichtigen, die der in Art. 81a des Statuts genannten Obergrenze unterlägen.

    49

    Die Kläger treten der Unzulässigkeitseinrede der Kommission entgegen und machen geltend, die gegen den Bescheid Nr. 3 erhobene Klage betreffe eine Maßnahme, die ihre Versorgungsansprüche ändere und stelle insofern eine sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts und keine rein bestätigende Handlung dar.

    50

    Vorab ist festzustellen, dass sich die Unzulässigkeit, die einer gegen eine rein bestätigende Entscheidung erhobenen Klage entgegensteht, aus der verspäteten Klageerhebung und nicht aus der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 54), so dass die Kommission nicht allein mit der Begründung, dass es sich bei dem Bescheid Nr. 3 um eine bloße Bestätigung von Bescheid Nr. 1 handle, in Frage stellen kann, dass der Bescheid Nr. 3 eine beschwerende Maßnahme darstellt.

    51

    Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme, die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt, unzulässig, wobei diese Einstufung voraussetzt, dass die Maßnahme gegenüber der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und ihr keine erneute Prüfung der Situation des Adressaten vorausgegangen ist (vgl. Urteile vom 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, EU:T:1999:238, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, EU:F:2006:58, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2011, A/Kommission, F‑12/09, EU:F:2011:136, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Weiterhin ist entschieden worden, dass sich sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch die anschließende Klage gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Statuts richten müssen, wobei beschwerend solche Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, EU:F:2006:58, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Um beurteilen zu können, ob die Kommission zu Recht geltend macht, dass der Bescheid Nr. 3 eine bloße Bestätigung des Bescheids Nr. 1 sei, ist zu prüfen, ob der Bescheid Nr. 3 nicht auf der Grundlage neuer Umstände erlassen wurde und ihm keine erneute Prüfung der Situation der Kläger vorausgegangen ist.

    54

    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission den Bescheid Nr. 1 zweimal erneut geprüft hat. Eine erste erneute Prüfung fand infolge des Vorgehens von Alberto Spagnolli zwischen November 2011 und März 2012 statt. Diese erneute Prüfung führte dazu, dass die Kommission den Bescheid Nr. 1 berichtigte und am 17. April 2012 den Bescheid Nr. 2 und den Bescheid Nr. 1a erließ. Eine zweite erneute Prüfung der Lage der Kläger erfolgte der Kommission zufolge, als sich die Dienstaltersstufe von Alberto Spagnolli änderte und er von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 3, vorrückte. Bei dieser erneuten Prüfung stellte die Kommission den von ihr geltend gemachten Berechnungsfehler im Bescheid Nr. 2 und eine damit verbundene rechtsgrundlos erfolgte Zahlung fest. Deshalb erließ sie den Bescheid Nr. 3, der neue Berechnungen der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld ab dem 1. Juli 2012 und dem 1. Oktober 2013 enthielt.

    55

    Als Zweites ist festzustellen, dass sowohl die Feststellung eines Fehlers im Bescheid Nr. 2 als auch die Änderung der Dienstaltersstufe von Alberto Spagnolli neue Tatsachen sind, die den neuen Berechnungen der im Bescheid Nr. 3 genannten Versorgungsansprüche der Kläger zugrunde liegen, d. h. sie stellen eine Änderung der Rechtsstellung der Kläger dar.

    56

    Die vorstehenden Erwägungen werden nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass den Bescheiden Nrn. 1 und 3 die gleiche Methode zur Berechnung der Versorgungsansprüche zugrunde liegt, was die Anrechnung des Waisengelds auf den der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts unterliegenden Betrag betrifft.

    57

    Folglich kann entgegen der Auffassung der Kommission der Bescheid Nr. 3, der infolge erneuter Prüfungen der rechtlichen Lage der Kläger und auf der Grundlage neuer Tatsachen erlassen wurde, nicht als eine bloße Bestätigung des Bescheids Nr. 1 angesehen werden. Der Bescheid Nr. 3 ist vielmehr eine Maßnahme, die an die Stelle früherer Maßnahmen getreten ist, die Rechtsstellung der Kläger in qualifizierter Weise ändert, ihre Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigt und somit eine sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Statuts darstellt.

    58

    Folglich ist die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission, die auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids Nr. 3 gestützt wird, zurückzuweisen und die Begründetheit der Klage zu prüfen.

    Begründetheit

    59

    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43). Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 3. August 2015 im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Gehalt hat, weil sie im Wesentlichen nur die angefochtene Maßnahme bestätigt, nämlich den Bescheid Nr. 3, ist die Klage als gegen den Bescheid Nr. 3 gerichtet anzusehen.

    60

    In der Klageschrift machen die Kläger drei Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids Nr. 3 geltend. Der erste Grund ist auf eine fehlerhafte Anwendung der in Art. 81a des Statuts enthaltenen Obergrenze auf das Waisengeld gestützt. Mit dem zweiten Grund rügen die Kläger, dass die Familienzulagen ungerechtfertigterweise von der Berechnung der Obergrenze der Versorgungsbezüge nach Art. 81a des Statuts ausgenommen worden seien. Mit dem dritten Grund machen sie geltend, die Begründung des Bescheids Nr. 3 sei unzureichend und widersprüchlich.

    61

    Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigen die Kläger, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, dass sie aufgrund der Antworten der Kommission vom 25. Oktober 2017 auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vom 3. Oktober 2017 das Vorbringen zurücknehmen, mit dem sie die Richtigkeit des Sachverhalts bestreiten, d. h. die von der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, insbesondere im Bescheid Nr. 2, berücksichtigten Beträge und vorgenommenen Berechnungen, ohne jedoch das Vorbringen zurückzunehmen, mit dem sie die Rechtmäßigkeit der Methode bestreiten, die die Kommission in den Bescheiden zur Berechnung der Versorgungsansprüche angewandt hat. Somit verzichten sie auf den zweiten Klagegrund in der vorliegenden Rechtssache.

    62

    Zunächst ist auf den dritten Klagegrund einzugehen.

    – Zum dritten Klagegrund

    63

    Mit dem dritten Klagegrund machen die Kläger geltend, dass der Bescheid Nr. 3 in der durch die Begründung der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form aufgrund seiner unzureichenden und widersprüchlichen Begründung fehlerhaft sei.

    64

    Weder anhand des Bescheids Nr. 3 noch anhand der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ließen sich die Erwägungen der Kommission und die von ihr tatsächlich vorgenommenen Berechnungen nachvollziehen. Zwar gehe aus der Begründung des Bescheids Nr. 3 wie aus den früheren Bescheiden hervor, dass zur Feststellung der Obergrenze gemäß Art. 81a Abs. 1 Buchst. a des Statuts ein Betrag zu berücksichtigen sei, der sich aus der Summe des Nettogehalts des Verstorbenen und des Nettogehalts des überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes einschließlich der dem überlebenden Ehegatten zustehenden Zulagen für die drei unterhaltsberechtigten Kinder ergebe. Da sich aus den Berechnungen des Bescheids Nr. 3 jedoch ergebe, dass das Nettogehalt des überlebenden Ehegatten die Haushaltszulage und die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder nicht berücksichtige, stehe die Begründung des Bescheids Nr. 3 im Widerspruch zu dessen verfügendem Teil.

    65

    Außerdem werde die Begründung des Bescheids Nr. 3 durch die Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde auch nicht näher präzisiert. Die Anstellungsbehörde beziehe sich nämlich auf die Summierung der Bezüge, die die verstorbene Beamtin erhalten hätte, wenn sie noch am Leben wäre, und der „Nettobezüge des Witwers“, ohne ausdrücklich klarzustellen, ob es sich in diesem Fall um den tatsächlichen Nettoverdienst des Witwers, d. h. die Vergütung, die er nach dem Tod von Frau Simonazzi tatsächlich erhalten habe, oder um den fiktiven Nettoverdienst des Witwers handle, d. h. die Vergütung des Witwers, wie sie berechnet würde, wenn seine Ehegattin noch lebte. Nach Auffassung der Kläger können die „Nettobezüge des Witwers“ im Sinne der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde weder dem tatsächlichen Nettoverdienst entsprechen, der bei der Festsetzung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts nicht berücksichtigt werde, noch dem fiktiven Verdienst von Alberto Spagnolli, da der Betrag der „Nettobezüge des Witwers“, der im Bescheid Nr. 3 genannt werde, nicht die Familienzulagen einbeziehe, auf die der Witwer Anspruch gehabt hätte, wenn seine Frau noch leben würde. Folglich stehe die von der Anstellungsbehörde ergänzte Begründung jedenfalls im Widerspruch zum Inhalt des Bescheids Nr. 3.

    66

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Summierung der Bezüge, die die Kommission zur Festsetzung der in Art. 81a des Statuts genannten Obergrenze vornimmt, wenn beide Ehegatten Beamte der Union sind, wie dies aus den verschiedenen Bescheiden zur Festsetzung der Versorgungsansprüche hervorgeht, von den Klägern in der vorliegenden Rechtssache nicht beanstandet wird. Die Summierung der Bezüge der betroffenen Beamten dient der Festsetzung der Obergrenze, der die Einkünfte der Familie des überlebenden Beamten unterliegen, um zu verhindern, dass sich die Familie durch den Tod bereichert. Die Obergrenze nach Art. 81a des Statuts wird somit von der Kommission durch Addition des Verdienstes des verstorbenen Ehegatten und des Verdienstes des überlebenden Ehegatten errechnet. Diese Methode geht nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 81a des Statuts hervor, der für die Festsetzung der Obergrenze nur auf das Gehalt des verstorbenen Ehegatten Bezug nimmt. Wie jedoch aus der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde hervorgeht und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, hat die Kommission diese Methode gewählt, um die Einkünfte der Familie besser vor einer Besteuerung zu schützen.

    67

    In der vorliegenden Rechtssache beanstanden die Kläger zum einen die Höhe der Bezüge von Alberto Spagnolli, die in den verschiedenen Bescheiden zu den Versorgungsansprüchen bei der Festsetzung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts zum Gehalt seiner verstorbenen Ehefrau addiert werden. Sie machen insoweit geltend, dass die Kommission bei den Bezügen einen unzutreffenden Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet habe. Zum anderen beanstanden die Kläger, dass die Kommission Art. 81a des Statuts bei der Berechnung der Versorgungsansprüche auf das Waisengeld anwende und dieses somit begrenze. Daher ist die Einhaltung der Begründungspflicht im Licht der von den Klägern vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen.

    68

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV normierte Pflicht zur Begründung, die auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthalten ist, dem Unionsrichter ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidungen zu überprüfen, und den Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob diese Entscheidungen begründet sind oder aber unter einem Mangel leiden, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑41/06, EU:F:2008:132, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69

    Außerdem ist entschieden worden, dass einem eventuellen Mangel der Begründung durch eine angemessene Begründung im Stadium der Beantwortung der Beschwerde abgeholfen werden kann, die als mit der Begründung der Ausgangsentscheidung zusammenfallend angesehen wird (vgl. Urteil vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑41/06, EU:F:2008:132, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es darüber hinaus möglich, erstens, eine Unzulänglichkeit – nicht aber das völlige Fehlen – einer Begründung noch im Laufe des Verfahrens auszugleichen, wenn der Betroffene vor Erhebung einer Klage bereits über Informationen verfügte, die den Ansatz einer Begründung darstellen, und, zweitens, eine Entscheidung als ausreichend begründet zu betrachten, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, ihre Tragweite zu begreifen (vgl. Urteil vom 15. Februar 2011, Marcuccio/Kommission, F‑81/09, EU:F:2011:13, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71

    Als Erstes ist zum Vorbringen, die Begründung des Bescheids Nr. 3 in der durch die Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form reiche nicht aus, da sich die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode nicht anhand dieser beiden Handlungen nachvollziehen lasse, festzustellen, dass dieses Vorbringen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft, die vor der Prüfung der Stichhaltigkeit der fraglichen Gründe zu prüfen ist.

    72

    Insofern ergibt sich erstens aus dem Bescheid Nr. 3 in der durch die Begründung der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form, dass in dem Bescheid eine neue Berechnung der Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld vorgenommen wurde, da zum einen der vorherige Bescheid, d. h. Bescheid Nr. 2, einen Berechnungsfehler enthielt und zum anderen sich die Dienstaltersstufe von Alberto Spagnolli geändert hatte und dieser im Oktober 2013 von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 3 vorgerückt war, einschließlich in Bezug auf die Indizes, die am 1. Juli 2012 und am 1. Oktober 2013 für sein Gehalt galten.

    73

    Zweitens ergibt sich aus allen Bescheiden, insbesondere den Bescheiden Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit den Erläuterungen in der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde, dass der Fehler im Bescheid Nr. 2 darauf beruht, dass sechs statt drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auf den Betrag des Nettoverdienstes von Alberto Spagnolli angerechnet wurden, und dieser Betrag für die Festsetzung seiner fiktiven Bezüge (im Folgenden: Betrag A) verwendet wurde, d. h. seiner Bezüge, wie sie berechnet würden, wenn seine Ehegattin noch lebte.

    74

    Drittens weisen die Kläger selbst darauf hin, dass die Berechnungsmethode der Kommission darin besteht, zum einen den „Betrag A“, der den „fiktiven Bezügen“ entspricht, die sich aus der Summe des Nettogehalts des Verstorbenen, wenn er noch leben würde, und des Nettogehalts des überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes zusammensetzen, einschließlich der Zulagen für die drei unterhaltsberechtigten Kinder, und zum anderen einen Betrag, der den „tatsächlichen Bezügen“ entspricht, die der Ehegatte erhalten würde, wenn die Obergrenze des Art. 81a nicht angewandt würde, und die sich aus der Summe der Nettobezüge des überlebenden Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld zusammensetzen (im Folgenden: Betrag B), zu berücksichtigen. Außerdem lässt sich sowohl den Berechnungen im Bescheid Nr. 3 als auch den Kalkulationen in der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde entnehmen, dass die Differenz zwischen dem Betrag A und dem Betrag B den Betrag ergibt, der anteilmäßig von der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld abzuziehen ist.

    75

    Viertens geht aus der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde außerdem hervor, dass die Summierung des Nettoverdienstes von Alberto Spagnolli und des Nettoverdienstes seiner verstorbenen Ehefrau deshalb vorgenommen wird, weil die Anwendung der Unionssteuer auf die Bezüge nach Art. 4 der Verordnung Nr. 260/68 berücksichtigt werden muss, und die Kommission für die Berechnung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld die Methode gewählt hat, mit der die Einkünfte der Familie besser vor einer Besteuerung geschützt werden.

    76

    Somit können die Kläger nicht geltend machen, die Begründung sei unzureichend, da sich der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde und dem darin enthaltenen Verweis auf die Summierung der „Nettobezüge des Witwers“ und der Nettobezüge der Verstorbenen nicht entnehmen lasse, ob es sich um die tatsächlichen Bezüge, d. h. Betrag B, oder die fiktiven Bezüge des Witwers, d. h. Betrag A, handle. Aus den in der Entscheidung genannten Erläuterungen geht nämlich eindeutig hervor, dass es sich um die fiktiven Bezüge handelt, da die Entscheidung auf die Bezüge verweist, die zusammen mit dem Gehalt, das die Verstorbene bezogen hätte, für die Festsetzung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts berücksichtigt werden, d. h. Betrag A.

    77

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Begründung des Bescheids Nr. 3 in der durch die Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form ausreichend ist, da sie den Klägern ermöglicht, die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode, das von ihr verfolgte Ziel und das Ergebnis der Beurteilung der Versorgungsansprüche der Kläger nachzuvollziehen.

    78

    Das Vorbringen der Kläger, die Begründung des Bescheids Nr. 3 in der durch die Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form reiche nicht aus, da die Kläger ihr die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode nicht entnehmen könnten, ist somit zurückzuweisen. Zudem hat die fragliche Begründung den Klägern ermöglicht, die Richtigkeit der Methode vor dem Gericht in Frage zu stellen.

    79

    Was als Zweites das Vorbringen der Kläger betrifft, es liege ein Widerspruch zwischen der Begründung des Bescheids Nr. 3 und dessen verfügendem Teil vor, da sich die Berechnungen im Bescheid Nr. 3 und in seinem verfügenden Teil in der durch die Begründung der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form nicht entsprächen, ist festzustellen, dass, wie oben in Rn. 61 dargelegt, die Kläger die Richtigkeit des Sachverhalts, d. h. die von der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, darunter im Bescheid Nr. 3, im Einzelnen vorgenommenen Berechnungen, nicht mehr bestreiten. Sie haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieses Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, dass sich die Begründungen widersprächen, so auszulegen sei, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliege, da keine Einzelheiten zu den im Bescheid Nr. 3 vorgenommenen Berechnungen übermittelt worden seien und es deshalb nicht möglich sei, den Fehler bei der Berechnung der Versorgungsansprüche nachzuvollziehen.

    80

    Hierzu ist festzustellen, dass die Begründung einer Entscheidung nicht impliziert, dass alle Einzelheiten der in der Entscheidung enthaltenen Berechnung ausdrücklich anzugeben sind. Es genügt, dass die Betroffenen in der Lage sind, die Gründe, die zum Erlass des sie betreffenden Rechtsakts geführt haben, das mit dem Rechtsakt verfolgte Ziel und die Methode zur Festsetzung der Höhe ihrer Ansprüche zu verstehen. Die Angabe sämtlicher Berechnungen der im Bescheid Nr. 3 genannten Beträge ist nämlich, so nützlich und wünschenswert sie auch sein möge, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln darauf verzichten darf, eine korrekte Bewertung der Versorgungsansprüche der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81

    Zudem reicht der Umstand, dass nur die Vorlage bestimmter Zahlen es ermöglicht, einige Berechnungsfehler aufzudecken, nicht aus, um die Begründung einer streitigen Entscheidung als unzureichend anzusehen, da sich der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle einer solchen Entscheidung alle Angaben vorlegen lassen kann, die er benötigt, um eine eingehende Kontrolle der angewandten Berechnungsmethode vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 150).

    82

    Da aus der oben in den Rn. 72 bis 77 vorgenommenen Prüfung hervorgeht, dass der Bescheid Nr. 3 in der durch die Begründung der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Form, den Klägern ermöglicht hat, die Gründe, die zum Erlass des sie betreffenden Rechtsakts geführt haben, das mit dem Rechtsakt verfolgte Ziel und die Methode zur Festsetzung der Höhe ihrer Ansprüche zu verstehen, ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht durch die fehlende Angabe von Einzelheiten der Berechnung ihrer Versorgungsansprüche geltend machen.

    83

    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

    – Zum ersten Klagegrund

    84

    Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, der Bescheid Nr. 3 sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden, da er durch Anrechnung des Waisengelds auf den der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts unterliegenden Betrag zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung des Betrags der ihnen gewährten Hinterbliebenenversorgungs- und Waisengeldbezüge geführt habe.

    85

    Erstens bezögen sich die vom Gesetzgeber in Art. 81a des Statuts verwendeten Formulierungen „Versorgungsbezüge“ („pensions de survie“) im Plural und „der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten“ nicht auf das Waisengeld, sondern auf Fälle, in denen der oder die Verstorbene einen überlebenden Ehegatten und zugleich einen geschiedenen ehemaligen Ehegatten oder einen überlebenden Ehegatten und zugleich Kinder aus einer früheren Ehe hinterlasse, wie dies in den Art. 27 und 28 von Anhang VIII des Statuts und Art. 22 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts beschrieben sei.

    86

    Zweitens gehe aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Statuts eindeutig hervor, ob sich der Gesetzgeber auf die eine oder die andere Art von Versorgungsbezügen beziehe, wie dies u. a. in Art. 80 Abs. 3 und 4 des Statuts, Art. 21 Abs. 1 und 2 und Art. 24 von Anhang VIII des Statuts der Fall sei.

    87

    Drittens würden mit der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld verschiedene Ziele verfolgt. Die Hinterbliebenenversorgung diene dazu, dem überlebenden Ehegatten eine Aufstockung der Familieneinkünfte zu gewährleisten, um den Verlust der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten auszugleichen, während das Waisengeld einen davon zu unterscheidenden Solidaritätsbeitrag darstelle, der die Autonomie der Waisenkinder garantieren solle. Diese unterschiedliche Zweckbestimmung der beiden Arten von Versorgungsbezügen werde durch das Statut bestätigt, da es zum einen vorsehe, dass Waisen ab dem Eintritt der Volljährigkeit verlangen könnten, dass ihnen das Waisengeld auf ein Konto überwiesen werde, das getrennt von dem Konto des Elternteils geführt werde, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, und zum anderen, dass der Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht zum Verlust des Anspruchs auf Waisengeld führe, sondern sogar die Verdopplung des Waisengeldbetrags zur Folge habe. Die unterschiedliche Zweckbestimmung der beiden Arten von Versorgungsbezügen rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus der Hinterbliebenenversorgung und der Einkünfte aus dem Waisengeld und insofern die Unanwendbarkeit von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld.

    88

    Die Kläger machen geltend, die rechtswidrige Anrechnung des Waisengelds auf den der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts unterliegenden Betrag ihrer Einkünfte habe zu einer Reduzierung der Höhe ihrer Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld sowohl für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2013 als auch für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2013 geführt. Die Herabsetzungen der Höhe ihrer Ansprüche seien nämlich aufgrund des Überschreitens der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts um 1629,27 Euro im ersten Zeitraum und um 1576,92 Euro im zweiten Zeitraum erfolgt. Die Berücksichtigung des Betrags des Waisengelds in Höhe von 2088,90 Euro bei der Festsetzung der unter die Obergrenze fallenden Einkünfte sei nämlich für die Minderungen der den Klägern gezahlten Versorgungsbezüge entscheidend gewesen.

    89

    Da die Bescheide, die dem Bescheid Nr. 3 vorangegangen seien, den gleichen Fehler wie der Bescheid Nr. 3 enthielten, nämlich die fehlerhafte Anwendung von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld, sei davon auszugehen, dass die Kommission aus dem Urteil des Gerichts zur Aufhebung des Bescheids Nr. 3 die Konsequenzen ziehen werde und gemäß Anhang VIII Art. 41 des Statuts neue Berechnungen der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds rückwirkend zugunsten der Kläger durchführen werde.

    90

    Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück und macht geltend, Art. 81a des Statuts beziehe sich sowohl auf die Hinterbliebenenversorgung als auch auf das Waisengeld.

    91

    Somit stellt sich die Frage, ob Art. 81a des Statuts so auszulegen ist, dass er sich auch auf das Waisengeld bezieht.

    92

    Vorab ist erstens festzustellen, dass, wie oben in Rn. 7 dargelegt, Art. 81a Abs. 1 Buchst. a des Statuts bestimmt:

    „Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:

    a)

    beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge …“

    93

    Was zweitens das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Argument der Kommission betrifft, wonach aus einem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hervorgehe, dass das Waisengeld gemäß Art. 81a Abs. 1 Buchst. c des Statuts in den Gesamtbetrag der den Anspruchsberechtigten des verstorbenen Beamten gezahlten Nettoversorgungsbezüge einbezogen worden sei, d. h. in den Betrag, der unter die Obergrenze des genannten Artikels fallen könne (Urteil vom 5. Februar 2016, Bulté und Krempa/Kommission, F‑96/14, EU:F:2016:10, Rn. 53), ist festzustellen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld von den Beteiligten in jener Rechtssache nicht aufgeworfen wurde und deshalb von jenem Gericht nicht endgültig entschieden werden konnte.

    94

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Waisengeld in Art. 80 des Statuts genannt wird, der in dessen Titel V Kapitel 3 („Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld“) aufgeführt ist. Beim Waisengeld handelt es sich – auch das geht aus der Rechtsprechung hervor – um echte Versorgungsbezüge, die als solche der im Statut enthaltenen Regelung für Versorgungsbezüge unterliegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. März 1993, Huet/Rechnungshof, T‑8/93, EU:T:1994:35, Rn. 30).

    95

    Die Modalitäten der Berechnung des Waisengelds sind aufgrund des Verweises in Art. 84 des Statuts in dessen Anhang VIII Kapitel 4 („Hinterbliebenenversorgung“) Art. 21 geregelt. Dies erlaubt die Feststellung, dass der Gesetzgeber den Begriff „Hinterbliebenenversorgung“ nicht nur für die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten des verstorbenen Beamten, d. h. für die Hinterbliebenenversorgung im engeren Sinn, sondern auch für die Bestimmungen über das Waisengeld verwendet. Zwar trifft es zu, dass, wie die Kläger geltend machen, einige Bestimmungen ausdrücklich auf das Waisengeld verweisen, doch schließt dies nicht aus, dass andere Bestimmungen, die das Waisengeld nicht ausdrücklich benennen, auf das Waisengeld angewandt werden können, da es sich beim Waisengeld um echte Versorgungsbezüge handelt, die insofern den Bestimmungen des Statuts unterliegen, die im Allgemeinen für Versorgungsbezüge gelten.

    96

    Zudem kann Art. 81a des Statuts, da er zu den Schlussbestimmungen von dessen Titel V Kapitel 3 zählt und Teil der Bestimmungen ist, die für Versorgungsbezüge gelten, worunter auch die Versorgungsbezüge nach Art. 80 fallen, nicht so verstanden werden, dass er das Waisengeld ausschließt. Der Begriff „Versorgungsbezüge“, der in dieser Bestimmung im Plural verwendet wird („pensions de survie“), ist nämlich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, als Bezugnahme auf jede Art von Versorgungsbezügen („pensions“) zu verstehen, die durch den Tod eines Beamten ausgelöst werden, d. h. nicht nur die Hinterbliebenenversorgung, sondern auch das Waisengeld. Überdies weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass nach Art. 80 Abs. 1 bis 3 des Statuts und dessen Anhang VIII Art. 21 die Hinterbliebenenversorgung und das Waisengeld miteinander verbunden sind, da der Betrag des Waisengelds von dem Betrag der Hinterbliebenenversorgung abhängt.

    97

    Die Anwendung von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld kann nicht durch das Vorbringen der Kläger in Frage gestellt werden, wonach sich die Begriffe „Versorgungsbezüge“ und „Anspruchsberechtigte“ in Art. 81a des Statuts auf Fälle bezögen, in denen der oder die Verstorbene entweder einen überlebenden Ehegatten und zugleich einen oder mehrere geschiedene ehemalige Ehegatten oder nur mehrere geschiedene ehemalige Ehegatten hinterlasse, wie dies in Anhang VIII Art. 27 und 28 des Statuts geregelt sei, oder einen überlebenden Ehegatten und zugleich Kinder aus einer früheren Ehe, wie dies in dessen Anhang VIII Art. 22 Abs. 1 geregelt sei.

    98

    Zum einen wird nämlich nach dem hier einschlägigen Anhang VIII Art. 28 des Statuts die Hinterbliebenenversorgung anteilmäßig zwischen den verschiedenen Anspruchsberechtigten aufgeteilt, wenn ein überlebender Ehegatte und ein oder mehrere geschiedene Ehegatten oder mehrere geschiedene Ehegatten Hinterbliebenenversorgung beanspruchen. Da es sich insofern um ein und dieselbe Hinterbliebenenversorgung handelt, kann sich der Plural der „Versorgungsbezüge“ („pensions de survie“) des Art. 81a Abs. 1 des Statuts nicht auf die vorgenannten Fälle beziehen.

    99

    Zum anderen würde es, wie die Kommission zu Recht geltend macht, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Kinder eines verstorbenen Beamten führen, wenn sich Art. 81a Abs. 1 des Statuts durch die Verwendung der Begriffe „Versorgungsbezüge“ und „Anspruchsberechtigte“ nur auf Fälle bezöge, in denen ein überlebender Ehegatte und Kinder aus einer früheren Ehe Hinterbliebenenversorgung beanspruchen, und Kinder aus der Verbindung des verstorbenen Beamten mit dem überlebenden Ehegatten ausgeschlossen wären. Während das Waisengeld der Kinder aus der Verbindung des verstorbenen Beamten mit dem überlebenden Ehegatten keiner Obergrenze unterläge, da Art. 81a Abs. 1 des Statuts nicht auf sie anwendbar wäre, könnte das Waisengeld von Kindern aus einer früheren Ehe nach dieser Bestimmung begrenzt werden. Eine solche Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, ist ausgeschlossen.

    100

    Was das Vorbringen der Kläger betrifft, die Hinterbliebenenversorgung und das Waisengeld verfolgten Ziele, die sich zum Teil unterschieden, ist festzustellen, dass, selbst wenn dem gefolgt würde, dies angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht ausreichen könnte, um anzunehmen, dass Art. 81a Abs. 1 Buchst. a des Statuts nicht für Waisengeld gilt.

    101

    Auch das Vorbringen der Kläger, wonach die teilweise unterschiedliche Zweckbestimmung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds dadurch bestätigt werde, dass zum einen Waisen ab dem Eintritt der Volljährigkeit verlangen könnten, dass ihnen das Waisengeld auf ein Konto überwiesen werde, das getrennt von dem Konto des Elternteils geführt werde, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, und zum anderen der Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht zum Verlust des Anspruchs auf Waisengeld führe, sondern sogar die Verdopplung des Waisengeldbetrags zur Folge habe, kann die Anwendung von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld nicht in Frage stellen. Diese zwei Arten von Versorgungsbezügen gehören nämlich beide zu den Bezügen, die die Familie Spagnolli aufgrund des Todes eines der Ehegatten erhält und deren Gesamtbetrag – nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode – bei der Einhaltung des Grundsatzes, dass eine Bereicherung der Familie durch den Tod zu vermeiden ist, berücksichtigt wird.

    102

    Überdies hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Zweckbestimmung des Waisengelds, das in Art. 80 Abs. 4 des Statuts geregelt ist, d. h. das Waisengeld, das Personen beziehen, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darin besteht, die zusätzlichen Kosten des Beamten für den Unterhalt des Kindes auszugleichen (Urteil vom 30. Januar 2003, C/Kommission, T‑307/00, EU:T:2003:21, Rn. 53), und es ist davon auszugehen, dass dies, was das u. a. im vorliegend in Rede stehenden Art. 80 Abs. 3 des Statuts geregelte Waisengeld betrifft, auch für die Waisenrente gilt, die den Kindern von Alberto Spagnolli zu zahlen ist.

    103

    Die Zweckbestimmung des Waisengelds, die darin besteht, die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die dem überlebenden Beamten durch den Unterhalt der unterhaltsberechtigten Kinder entstehen, trägt, wie die Kläger zu Recht geltend machen, zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder bei. Da das Waisengeld ermöglicht, die mit dem Unterhalt von Kindern verbundenen zusätzlichen Kosten auszugleichen, zählt es zu den Familieneinkünften und insofern unterliegt es der Regel, die eine Bereicherung aufgrund des Todes eines verbeamteten Elternteils verbietet und deren Einhaltung durch die Anwendung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts gewährleistet wird.

    104

    Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich Art. 81a des Statuts sowohl auf die Hinterbliebenenversorgung als auch auf das Waisengeld bezieht. Somit ist die Methode der Kommission zur Berechnung der Versorgungsbezüge, bei der das Waisengeld auf die der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts unterliegenden tatsächlichen Bezüge angerechnet wird, mit dieser Vorschrift vereinbar.

    105

    Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

    106

    Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑568/16 in vollem Umfang abzuweisen.

    Rechtssache T‑599/16

    107

    In der Rechtssache T‑599/16 fechten die Kläger die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge an, die die Kommission erlassen hat, um die Hinterbliebenenversorgung und das Waisengeld zurückzufordern, die ihrer Meinung nach aufgrund eines Fehlers im Bescheid Nr. 2, der durch neue Berechnungen der Versorgungsansprüche der Kläger im Bescheid Nr. 3 korrigiert wurde, regelwidrig an die Kläger ausgezahlt wurden.

    108

    Wie in der Rechtssache T‑568/16 (vgl. oben, Rn. 61) und wie im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, haben die Kläger in der vorliegenden Rechtssache in der mündlichen Verhandlung das Vorbringen zurückgenommen, mit dem sie die Richtigkeit des Sachverhalts bestreiten, d. h. die von der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, insbesondere im Bescheid Nr. 2, berücksichtigten Beträge und vorgenommenen Berechnungen, ohne jedoch das Vorbringen zurückzunehmen, mit dem sie die Rechtmäßigkeit der Methode bestreiten, die die Kommission in den Bescheiden zur Berechnung der Versorgungsansprüche angewandt hat.

    109

    Außerdem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, zu beanstanden, dass die Kommission ein Dokument verwenden kann, das sie der Klagebeantwortung beigefügt hat und das einen Screenshot des Ergebnisses der Berechnung des Nettoverdienstes eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, mit Hilfe des IT‑Instruments „Taschenrechner“ darstellt.

    110

    In der Klageschrift machen die Kläger im Wesentlichen drei Gründe geltend.

    111

    Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts geltend gemacht. Hierzu machen die Kläger geltend, dass die Voraussetzungen des Art. 85 des Statuts, d. h. das Vorliegen eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags und die Kenntnis oder Offensichtlichkeit der auf einem Fehler im Bescheid Nr. 2 beruhenden rechtsgrundlosen Zahlung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    112

    Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend gemacht. Insofern beantragen die Kläger außerdem Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der durch die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht entstanden sein soll.

    113

    Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags und macht außerdem geltend, dass der Antrag jedenfalls unbegründet sei. Ferner bestreitet sie die anderen Klagegründe und Argumente, die die Kläger zur Stützung der Aufhebungsanträge vorgebracht haben und die nach Ansicht der Kommission als der Grundlage entbehrend zurückzuweisen sind.

    Zu den Aufhebungsanträgen

    – Zum ersten Klagegrund

    114

    Vorab ist festzustellen, dass – wie in der Rechtssache T‑568/16 (vgl. oben, Rn. 59) – die Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde in der vorliegenden Rechtssache keinen eigenständigen Gehalt hat, weil sie im Wesentlichen nur die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge bestätigt. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die zuletzt genannte Entscheidung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

    115

    Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, es liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts vor, da es an einer rechtsgrundlosen Zahlung fehle. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Erstens sei keine rechtsgrundlose Zahlung erfolgt, da kein Fehler in Bezug auf den Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder im Bescheid Nr. 2 vorliege. Zweitens ergebe sich das Fehlen einer rechtsgrundlosen Zahlung aus der Rechtswidrigkeit des Bescheids Nr. 3, die auf der Berücksichtigung des Waisengelds bei der Berechnung des der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts unterliegenden Betrags im Bescheid Nr. 3 beruhe. Drittens ergebe sich das Fehlen einer rechtsgrundlosen Zahlung aus dem irrtümlichen Ausschluss der Familienzulagen vom Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli im Bescheid Nr. 3.

    116

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei Teile des ersten Klagegrundes unbegründet und daher zurückzuweisen sind. In der Gegenerwiderung macht sie außerdem geltend, der zweite Teil sei unzulässig, da er verspätet vorgebracht worden sei.

    117

    Da die Kläger mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes das Vorbringen wiederholen, das in der Rechtssache T‑568/16 geltend gemacht worden ist und mit dem bestritten wird, dass beim Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli der Betrag der Familienzulagen zweimal berücksichtigt wurde, und die Kläger, wie oben in Rn. 108 dargelegt, in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet haben, die Richtigkeit des Sachverhalts, d. h. die Berechnungen der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, zu bestreiten, ist davon auszugehen, dass die Kläger diesen Teil des ersten Klagegrundes zurücknehmen.

    118

    Jedenfalls ist aufgrund der Antworten der Kommission vom 25. Oktober 2017 auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts festgestellt worden, dass auf den Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli, d. h. 8937,32 Euro, der im Bescheid Nr. 2 genannt ist, sechs statt drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet wurden, wie die Kommission geltend macht. Das Vorbringen der Kläger, im Betrag von 8937,32 Euro seien einfache Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder enthalten, ist daher jedenfalls unbegründet.

    119

    Was den zweiten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, ist festzustellen, dass die Kläger das Vorbringen wiederholen, das sie in der Rechtssache T‑568/16 zur grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 81a des Statuts geltend gemacht haben und auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss kommen, dass die Berechnungsmethode der Kommission, die aus der Anwendung von Art. 81a des Statuts auf das Waisengeld im Bescheid Nr. 3 bestehe, zur Rechtswidrigkeit des Bescheids Nr. 3 führe, so dass dieser nicht geeignet sei, das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Zahlung nachzuweisen.

    120

    Dieses Vorbringen ist jedoch bereits im Rahmen der Rechtssache T‑568/16 als unbegründet zurückgewiesen worden (vgl. oben, Rn. 92 bis 104). Folglich kann es nicht, wie die Kläger geltend machen, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache inzident durchgreifen. Folglich ist der zweite Teil als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede entschieden werden muss, die in diesem Zusammenhang von der Kommission erhoben wird (vgl. oben, Rn. 116).

    121

    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, aufgrund der fehlerhaften Berechnung im Bescheid Nr. 3 liege kein rechtsgrundlos erlangter Betrag vor, und sie berufen sich hierzu auf das Vorbringen, das sie bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑568/16 geltend gemacht haben.

    122

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger infolge der Antworten der Kommission vom 25. Oktober 2017 auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts das Vorbringen zurückgenommen haben, mit dem sie die Richtigkeit des Sachverhalts bestreiten, d. h. die von der Kommission in den verschiedenen Bescheiden im Einzelnen vorgenommenen Berechnungen. Insbesondere haben sie nämlich den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑568/16 zurückgenommen, mit dem sie die gleichen Argumente geltend machen wie im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes der vorliegenden Rechtssache, und zwar dass die Berechnung im Bescheid Nr. 3 in Bezug auf die Anrechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder Fehler enthalte (vgl. oben, Rn. 115). Folglich ist davon auszugehen, dass die Kläger auch die oben in den Rn. 115 und 121 dargelegten Argumente zurückgenommen haben.

    123

    Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid Nr. 3 weder einen Fehler in Bezug auf die Anwendung von Art. 81a des Statuts (vgl. oben, Rn. 104) noch einen Berechnungsfehler im Hinblick auf die Anrechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder enthält. Art. 81a des Statuts ist nämlich so auszulegen, dass er sich auf das Waisengeld bezieht. Ferner sind die im Bescheid Nr. 3 enthaltenen Berechnungen, soweit sie drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auf den Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli anrechnen, wie dies aus den Antworten der Kommission vom 25. Oktober 2017 auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts hervorgeht, nicht mit den von den Klägern geltend gemachten Fehlern behaftet. Somit ist das Vorbringen der Kläger, aufgrund der fehlerhaften Berechnung im Bescheid Nr. 3 liege keine rechtsgrundlose Zahlung vor, jedenfalls unbegründet.

    124

    In ihrer Erwiderung machen die Kläger erstens geltend, dass, selbst wenn die oben in Rn. 109 genannte Methode des „Taschenrechners“ verwendet würde, kein rechtsgrundlos gezahlter Betrag vorläge. Die Erfassung der fiktiven Bezüge, d. h. des Betrags A, und der tatsächlichen Bezüge, d. h. des Betrags B, von Alberto Spagnolli verstoße gegen Art. 81a des Statuts, und entgegen dem Vorbringen der Kommission entspreche diese buchmäßige Erfassung nicht dem Erfordernis der kumulativen Besteuerung der Einkünfte. Zwar habe die Kommission die Unionssteuer durch Summierung des Verdienstes von Alberto Spagnolli und des Betrags der Hinterbliebenenversorgung berechnen können, doch dürfe sie diese Summe nicht bei der Anwendung von Art. 81a des Statuts berücksichtigen. Die Summierung der Einkünfte der beiden Ehegatten sei entscheidend, da sie zur Berücksichtigung der Alberto Spagnolli gezahlten Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bei der Berechnung der tatsächlichen Bezüge (Betrag B) führe, obwohl Alberto Spagnolli die Zulagen gemäß Art. 67 des Statuts bereits vor dem Tod seiner Ehefrau erhalten habe. Folglich sei die Summierung fehlerhaft.

    125

    Zweitens sei die Obergrenze im Sinne von Art. 81a des Statuts als Vergleich zwischen den in dieser Vorschrift genannten Solidaritätsbeiträgen, die nur aufgrund von Art. 81a des Statuts gezahlt würden, und den Bezügen des verstorbenen Beamten, die mit Hilfe einer fiktiven Berechnung so ermittelt würden, als wenn er noch lebte, zu verstehen. Welche Methode anzuwenden sei, hänge davon ab, ob der überlebende Ehegatte selbst Beamter sei und bereits vor dem Tod seines Ehegatten die Haushaltszulage und die einfache Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten habe. Falls der überlebende Ehegatte selbst Beamter sei, bestünden die Bezüge, die ihm aufgrund des Todes seines verbeamteten Ehegatten zugerechnet würden, aus der Summe der Beträge der Hinterbliebenenversorgung und der einfachen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, woraus sich für den vorliegenden Fall ergebe, dass die tatsächlichen Bezüge (Betrag B) nur diese beiden Beträge umfassen dürften.

    126

    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 124 und 125 dargelegten Argumente neue Angriffsmittel darstellen, mit denen die Rechtswidrigkeit des Bescheids Nr. 3 geltend gemacht wird. Wie oben in Rn. 124 dargelegt, sind diese Angriffsmittel, mit denen die Rechtswidrigkeit des Bescheids Nr. 3 geltend gemacht wird, erstmals in der Erwiderung in der Rechtssache T‑599/16 vorgebracht worden, die insbesondere auf die Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge gerichtet ist. Sie sind nicht, wie oben in Rn. 66 dargelegt, im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑568/16, die auf die Aufhebung des Bescheids Nr. 3 gerichtet ist, und auch nicht in der Klageschrift in der Rechtssache T‑599/16 geltend gemacht worden.

    127

    Im Rahmen der Rechtssache T‑599/16 ist es jedoch nicht zulässig, dass die Kläger im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV, selbst wenn man annimmt, dass sie dies beabsichtigten, die Rechtmäßigkeit des Bescheids Nr. 3 beanstanden. Vielmehr hätten sie, wenn sie dies für aussichtsreich halten, die betreffenden neuen Angriffsmittel im Rahmen der Rechtssache T‑568/16 in Bezug auf diesen Bescheid geltend machen müssen. Überdies ist die Frage der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Angriffsmittel im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts nur in diesem Rahmen maßgeblich.

    128

    Jedenfalls ist, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass sie das fragliche Vorbringen nicht zurücknehmen, und geltend gemacht haben, dass die Verspätung gerechtfertigt sei, da sie die Informationen zu den von der Kommission vorgenommenen Berechnungen zur Feststellung ihrer Versorgungsansprüche verspätet erhalten und deshalb die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode erst mit Verspätung verstanden hätten, entgegen dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstand in Bezug auf den Bescheid Nr. 3 die Möglichkeit rechtfertigt, die Frist für die Erhebung der Klage auf Aufhebung des genannten Bescheids erneut in Gang zu setzen.

    129

    Erstens geht aus der Klage in der Rechtssache T‑568/16 hervor, dass die Kläger verstanden haben, dass die Kommission eine Summierung der Bezüge des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten vorgenommen hat (vgl. oben, Rn. 74). Die Kläger weisen nämlich im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑568/16 selbst darauf hin, dass die Kommission zum einen die fiktiven Bezüge (Betrag A), die sich aus der Summe des Nettogehalts des Verstorbenen, wenn er noch leben würde, und des Nettogehalts des überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes zusammensetzen, einschließlich der Zulagen für die drei unterhaltsberechtigten Kinder, und zum anderen den Betrag berücksichtigte, der den tatsächlichen Bezügen (Betrag B) entspricht, die der Ehegatte erhalten würde, wenn die Obergrenze des Art. 81a nicht angewandt würde, und die sich aus der Summe der Nettobezüge des überlebenden Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld zusammensetzen.

    130

    Zweitens war in der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde bereits darauf hingewiesen worden, dass die Ratio legis des Art. 81a des Statuts darin bestehe, eine Bereicherung der Familie durch den Tod eines Beamten zu verhindern, und die Berechnungsmethode der Kommission deshalb vorsehe, die Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen (Betrag B) und den fiktiven Bezügen (Betrag A) zu berechnen und diesen Differenzbetrag anteilmäßig von der Hinterbliebenenversorgung und dem Waisengeld abzuziehen.

    131

    Drittens ist zwar die Zusammensetzung der beiden Beträge, die dem „Nettoverdienst“ von Alberto Spagnolli entsprechen, die zu den fiktiven Bezügen (Betrag A) zählen, und die im Bescheid Nr. 3 als ein Betrag in Höhe von 7722,61 Euro und ein Betrag in Höhe von 8084,74 Euro angegeben sind, weder dem Bescheid Nr. 3 noch der Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde noch der Klagebeantwortung der Kommission zu entnehmen. Das Fehlen dieser Information sowohl im Bescheid Nr. 3 als auch in den anderen Bescheiden hat die Kläger jedoch nicht daran gehindert, die Berechnungsmethode der Kommission, die in der Summierung des Verdienstes des überlebenden Ehegatten und des Verdienstes des verstorbenen Ehegatten bestand, zu verstehen und – im Rahmen der Klage auf Aufhebung des Bescheids Nr. 3 in der Rechtssache T‑568/16 – fristgerecht zu beanstanden. Weder der Erlass der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge noch die Mitteilung der Einzelheiten zu den Berechnungen, aus denen sich die in den verschiedenen Bescheiden genannten fiktiven Bezüge ergeben, können neue Umstände darstellen, die den Klägern, welche es unterlassen haben, rechtzeitig von den Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen hinsichtlich einer sie beschwerenden Maßnahme offenstanden, Gebrauch zu machen, die Möglichkeit geben, neue Gründe zur Aufhebung des Bescheids Nr. 3 geltend zu machen und die Frist zur Erhebung einer Klage gegen diesen Bescheid zu umgehen.

    132

    Folglich sind die oben in den Rn. 124 und 125 dargelegten Argumente, die erstmals in der Erwiderung in der Rechtssache T‑599/16 geltend gemacht worden sind, jedenfalls verspätet und unter Verstoß gegen Art. 84 der Verfahrensordnung vorgebracht worden und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juli 2000, AICS/Parlament, T‑139/99, EU:T:2000:182, Rn. 59 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/04, EU:T:2007:81, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    133

    Nach alledem kann der erste Klagegrund nicht durchgreifen.

    – Zum zweiten Klagegrund

    134

    Mit dem zweiten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Rechtswidrigkeit der als Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld erhaltenen Zahlungen sei im vorliegenden Fall nicht offensichtlich, so dass die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 des Statuts nicht erfüllt sei.

    135

    Erstens seien die in der Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde genannten Urteile im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie beträfen nämlich anders gelagerte Sachverhalte als den bei den Klägern gegebenen, nämlich zum einen den eines Beamten, der rechtsgrundlos Leistungen erhalten und fehlerhafte Erklärungen bei der betreffenden Behörde abgegeben habe, und zum anderen den eines Beamten, der es nach Erhalt einer rechtsgrundlosen Zahlung unterlassen habe, die Behörde auf den Fehler hinzuweisen oder Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen eines Fehlers zu äußern und der Behörde die Vornahme der notwendigen Überprüfungen zu ermöglichen. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, zu denen die in der Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde genannten Urteile ergangen seien, seien im vorliegenden Fall verschiedene Schritte gegenüber der Behörde eingeleitet worden, um der vom Beamten geforderten Sorgfaltspflicht nachzukommen. Mit diesen Schritten sei u. a. darauf hingewiesen worden, dass die Hinterbliebenenversorgung und das Waisengeld zu niedrig angesetzt worden seien. Die Behörde habe gerade wegen dieser Schritte den Bescheid Nr. 2 erlassen und die Versorgungsansprüche angehoben.

    136

    Zweitens sei es zum einen nicht angemessen, dass die Kommission von den Klägern verlange, nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung der Obergrenze der Versorgungsansprüche, die die Kläger als ihnen zustehend angesehen hätten, bei der Verwaltung nachzuhaken, um zu überprüfen, ob sie sich bei der Berechnung des Betrags ihrer Versorgungsansprüche geirrt habe. Zum anderen könne die Kommission, selbst wenn der Bescheid Nr. 2 einen Fehler zugunsten der Kläger enthalte, nicht geltend machen, dass Alberto Spagnolli seiner Sorgfaltspflicht durch Erörtern der erhaltenen Beträge mit der Verwaltung nicht nachgekommen sei oder dass er auf die eine oder andere Weise hätte erkennen müssen, dass ein Fehler zu seinen Gunsten begangen worden sei.

    137

    Drittens sei die Situation der Kläger mit der Beantwortung komplexer rechtlicher Fragen verbunden, wie z. B. der Frage, ob die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bei der Berechnung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts zu berücksichtigen seien. Aufgrund dieser Komplexität könne nicht davon ausgegangen werden, dass der etwaige Fehler der Verwaltung „so offensichtlich war, dass [der Betroffene] ihn hätte kennen müssen“.

    138

    Viertens könne die Verwaltung nicht behaupten, dass die Kenntnisnahme des Bescheids Nr. 2 Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines Fehlers und einer daraus folgenden rechtsgrundlosen Zahlung habe hervorrufen müssen, da in der rechten Spalte des Hauptteils des Anhangs mit der Überschrift „neuer Nettobetrag von Herrn B. Spagnolli“ („nouveau net de M. B. Spagnolli“) sechs Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder verbucht worden seien. Diese Spalte beziehe sich nämlich auf die Berechnung der tatsächlichen Bezüge (Betrag B), bei denen zu Recht sechs Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden seien.

    139

    Fünftens ergebe sich die fehlende Kenntnis des im Bescheid Nr. 2 enthaltenen Fehlers eindeutig aus der Beschwerde gegen den Bescheid Nr. 3. Der Beschwerde lasse sich nämlich entnehmen, dass die Kläger die im Bescheid Nr. 2 vorgesehene Erhöhung so verstanden hätten, dass sie mit der Herabsetzung der Vergütung von Alberto Spagnolli nach dessen Entsendung und mit der Berichtigung eines früheren Fehlers zu seinen Ungunsten im Bescheid Nr. 1 verbunden sei. Die Erhöhung sei von den Klägern nicht mit einem angeblichen Fehler der Verwaltung zugunsten von Alberto Spagnolli bei der Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auf den Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) in Verbindung gebracht worden.

    140

    Sechstens habe es, da Alberto Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 gewesen sei, während er zum Zeitpunkt des Erlasses von Bescheid Nr. 2 der Besoldungsgruppe AD 9 angehört habe, aufgrund der Begriffe, die die Verwaltung sowohl im Bescheid Nr. 2 als auch im Bescheid Nr. 3 verwendet habe, d. h. „Nettobezüge von Herrn Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes“, keinen Anlass gegeben, sich darüber zu wundern, dass die Nettobezüge zum Todeszeitpunkt höher gewesen seien als zum jetzigen Zeitpunkt.

    141

    Die Kommission macht als Erstes geltend, dass Alberto Spagnolli, da er an der Festlegung einer anderen Berechnung der Obergrenze der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds, die zu einem höheren Nettobetrag dieser Versorgungsansprüche als im Bescheid Nr. 2 geführt habe, beteiligt gewesen sei, gewusst habe, dass die Änderung des Betrags der Versorgungsansprüche in diesem Bescheid auf die andere Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bei der Definition der fiktiven Bezüge (Betrag A) zurückzuführen gewesen sei. Mit anderen Worten sei die Voraussetzung der Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes für die Zahlung der Versorgungsansprüche der Kläger vorliegend erfüllt, da die Differenz zwischen den unrichtigen, im Bescheid Nr. 2 genannten Beträgen und den richtigen, im Bescheid Nr. 3 aufgeführten Beträgen ausschließlich auf die Anrechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auf die fiktiven Bezüge zurückzuführen sei – wobei die Zulagen irrtümlicherweise zweimal berechnet worden seien – und der Beitrag von Alberto Spagnolli für die von der Kommission vorgenommene Berichtigung im Bescheid Nr. 2 entscheidend gewesen sei.

    142

    Als Zweites erklärt die Kommission, dass der Fehler im Bescheid Nr. 2 jedenfalls so offensichtlich gewesen sei, dass Alberto Spagnolli davon habe Kenntnis erlangen müssen. Aus dem einfachen Ablesen des Betrags der fiktiven Bezüge und des Betrags der tatsächlichen Bezüge ergebe sich nämlich, dass der zuletzt genannte Betrag, bei dem die verdoppelten Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden seien, niedriger als der erstgenannte Betrag sei. Nach Auffassung der Kommission hätte dies jedem sorgfältigen Beamten auffallen und ihn dazu veranlassen müssen, die Verwaltung zu kontaktieren und auf den Fehler hinzuweisen. Außerdem lasse bereits der Wortlaut von Art. 66 des Statuts unschwer erkennen, dass das Grundgehalt des überlebenden Ehegatten der Besoldungsgruppe AD 9 kaum mit dem Betrag vereinbar sei, der im Bescheid Nr. 2 genannt werde, wie überdies auch aus der oben in Rn. 109 erwähnten ausgedruckten Fassung der mit dem „Taschenrechner“ vorgenommenen Berechnung hervorgehe, die der Klagebeantwortung in Abschrift beigelegt worden sei.

    143

    Zudem könne von Alberto Spagnolli fraglos die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verlangt werden, da er als Beamter vor seiner Entsendung nach Parma einer höheren Besoldungsgruppe, nämlich der Besoldungsgruppe AD 12, angehört habe.

    144

    Ferner könne Alberto Spagnolli nicht mit Erfolg behaupten, dass der Berechnungsfehler in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenze für die Hinterbliebenenversorgung, die er und seine Kinder erhielten, nicht offensichtlich im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Statuts gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass jeder Beamte die Bestimmungen des Statuts kenne, die sich vorliegend auf den Betrag des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 9 (Art. 66 des Statuts) und den Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (Anhang VII Art. 2 Abs. 1 des Statuts, Art. 67 und Art. 81 Abs. 2 des Statuts) bezögen. Da die Voraussetzung der Offensichtlichkeit vorliege, sei die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge zu Recht erlassen worden und die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

    145

    Vorliegend ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigt ist, von den Klägern rechtsgrundlos erhaltene Beträge gemäß Art. 85 des Statuts zurückzufordern. Nach dieser Bestimmung ist „[j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.“ Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (Urteile vom 11. Oktober 1979, Berghmans/Kommission, 142/78, EU:C:1979:233, Rn. 9, vom 9. September 2008, Ritto/Kommission, F‑18/08, EU:F:2008:110, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F‑72/12 und F‑10/13, EU:F:2013:184, Rn. 46).

    146

    Folglich eröffnet Art. 85 des Statuts der Verwaltung in zwei Fällen die Möglichkeit, jeden ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrag zurückzufordern, nämlich erstens, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte, und zweitens, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen.

    147

    Im ersten dieser beiden Fälle – sofern man unterstellt, dass sich die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde auf diesen Fall bezog – ist es Sache der Verwaltung, nachzuweisen, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte (Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, EU:F:2013:95, Rn. 44).

    148

    Im zweiten Fall ist in jedem Einzelfall die Fähigkeit des betreffenden Beamten, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, EU:F:2013:95, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    149

    Was vorliegend den ersten Fall betrifft, muss die Kommission, damit es als erwiesen gilt, dass Alberto Spagnolli den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte, den Nachweis erbringen, dass er erstens wusste, dass bei den fiktiven Bezügen (Betrag A) im Bescheid Nr. 2 der doppelte Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden war, zweitens wusste, dass diese Anrechnung fehlerhaft war, und drittens wusste, dass die Anrechnung zur rechtsgrundlosen Zahlung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds aufgrund des Bescheids Nr. 2 geführt hatte.

    150

    Das Vorbringen der Kommission, Alberto Spagnolli sei bekannt gewesen, dass bei den fiktiven Bezügen im Bescheid Nr. 2 der doppelte Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden sei, da er Kontakt zur Verwaltung aufgenommen habe, um eine Änderung der im Bescheid Nr. 1 enthaltenen Berechnungen seiner Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld zu erwirken, beweist jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung und insofern die drei oben in Rn. 149 genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Erstens stützt sich dieses Vorbringen nämlich auf eine bloße Vermutung. Zweitens betraf der Kontakt zwischen den Klägern und der Verwaltung Berechnungsfehler im Bescheid Nr. 1 und nicht die Berechnungsmethode im Bescheid Nr. 2. Drittens kann die Kommission wegen der – von der Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde selbst anerkannten – Mehrdeutigkeit des im Bescheid Nr. 2 für die Angabe der fiktiven Bezüge (Betrag A) verwendeten Begriffs „Nettobezüge von Herrn Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes“ und des Fehlens detaillierter Angaben zu den Beträgen, die bei diesen Bezügen berücksichtigt wurden, nicht geltend machen, Alberto Spagnolli habe gewusst, dass bei diesen Einkünften sechs Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden seien, und sie kann erst recht nicht behaupten, dass Herr Spagnolli gewusst habe, dass diese Anrechnung fehlerhaft gewesen sei und zu rechtsgrundlosen Zahlungen geführt habe.

    151

    Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass Alberto Spagnolli der Fehler im Sinne von Art. 85 des Statuts bekannt war, ist zu prüfen, ob sie im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen, d. h., es ist zu prüfen, ob die Situation der Kläger dem oben in Rn. 146 genannten zweiten Fall entspricht.

    152

    Nach der Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden braucht, sondern es besteht eine Rückerstattungspflicht, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann (Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 17. Januar 1989, Stempels/Kommission, 310/87, EU:C:1989:9, Rn. 10).

    153

    Ferner muss das Unionsgericht der Rechtsprechung zufolge bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers der Verwaltung neben dem Grad der Verantwortung des Beamten, seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstalters auch den Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der dem Betroffenen zu zahlenden Bezüge geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation berücksichtigen, wenn die Gewährung des streitigen Betrags von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Januar 2016, DF/Kommission, T‑782/14 P, EU:T:2016:29, Rn. 25 und 27).

    154

    Eine Prüfung dieser Rechtsprechung ergibt, dass nicht auf einen Vorrang des Dienstalterkriteriums vor den anderen Kriterien geschlossen werden kann. Ihr ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist und dass es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, bestimmte Kriterien gegenüber anderen stärker zu gewichten (Urteil vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 43).

    155

    Überdies ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der betroffene Beamte, der mit der ihm obliegenden Sorgfalt handelt, das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung genau feststellen kann. Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlung Zweifel hegt, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F‑72/12 und F‑10/13, EU:F:2013:184, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    156

    Vorab ist erstens festzustellen, dass die Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers der Verwaltung bei der Festsetzung der Versorgungsansprüche im Gegensatz zur Beurteilung der Einhaltung der Pflicht zur Begründung des Bescheids über die Änderung der Versorgungsansprüche nach Maßgabe der Informationen, über die der Betroffene zum Zeitpunkt verfügte, als der Fehler begangen wurde, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Nr. 2, seiner Fähigkeiten und der mit seiner Besoldungsgruppe verbundenen Befugnisse, der von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht sowie der Klarheit der Bestimmungen zur Regelung seiner Rechte vorzunehmen ist.

    157

    Zweitens ist die Beurteilung einer „vermuteten Kenntnis“ des fehlenden rechtlichen Grundes der Zahlungen an die Kläger zum einen eng an das Verständnis der von der Kommission vorgenommenen Berechnungen der Versorgungsansprüche gebunden, anhand dessen sich u. a. nachvollziehen lässt, welcher Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bei den fiktiven Bezügen (Betrag A) anzurechnen ist, und zum anderen setzt es den Zugang zu den Einzelheiten der Berechnung voraus, die der Festsetzung der bei den fiktiven Bezügen (Betrag A) berücksichtigten Nettobezüge von Alberto Spagnolli zugrunde lag.

    158

    Als Erstes ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Versorgungsansprüche nicht eindeutig aus dem Wortlaut der vorliegend anwendbaren Bestimmungen hervorgeht.

    159

    Art. 81a des Statuts sieht die Summierung der Bezüge des überlebenden Ehegatten und der Bezüge des verstorbenen Ehegatten nicht ausdrücklich vor. Aus den Erläuterungen in der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde, die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, geht hervor, dass diese Summierung der Bezüge im Interesse der Kläger erfolgt (vgl. oben, Rn. 66). Da der Artikel für die Berechnung der Obergrenze, die einzuhalten ist, um eine Bereicherung der Familie durch den Todesfall zu verhindern, die Bezüge von Alberto Spagnolli nicht erwähnt, enthält er auch keine Angaben zu den Beträgen, die bei diesen Bezügen zu berücksichtigen sind, insbesondere was die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder betrifft.

    160

    Auch Art. 81 Abs. 2 des Statuts, wonach „[d]ie dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder … die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b)“ hat, war geeignet, die Kläger in die Irre zu führen. Aufgrund des Todes der Ehefrau von Alberto Spagnolli konnten die Kläger nämlich annehmen, dass die Kommission, um die praktische Wirksamkeit der genannten Bestimmung aufrechtzuerhalten, den verdoppelten Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder nicht nur für die Festsetzung der tatsächlichen Bezüge (Betrag B), sondern auch für die Festsetzung der fiktiven Bezüge (Betrag A) des überlebenden Ehegatten berücksichtigen müsse. Zudem ist die Formulierung, die in den verschiedenen Bescheiden verwendet wird, um den Betrag zu kennzeichnen, nämlich „Nettobezüge von Herrn Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes mit drei unterhaltsberechtigten Kindern“, geeignet, das Verständnis der Zusammensetzung der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli weiter zu erschweren. Die Formulierung kann nämlich so verstanden werden, dass die fiktiven Bezüge (Betrag A) „zum Zeitpunkt des Todes“ und somit unter Berücksichtigung des Todes – was die Anrechnung eines doppelten Betrags der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Art. 81 Abs. 2 des Statuts implizieren würde – und nicht ohne Berücksichtigung des Todes – was die Anrechnung des einfachen Betrags der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder impliziert – zu berechnen sind.

    161

    Wie zudem die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gibt es keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen oder Dienstanweisungen, die erläutern, nach welcher Methode Art. 81a des Statuts in der Praxis auf Fälle anzuwenden ist, in denen – wie im vorliegenden Fall – sowohl der überlebende Ehegatte als auch der verstorbene Ehegatte Unionsbeamte sind bzw. waren. Die Erläuterungen der Berechnungen, die die Kommission im Bescheid Nr. 2 vorgenommen hat, gelten erst für das Stadium der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid Nr. 3, d. h. den 3. August 2015. Erst in diesem Stadium hat die Anstellungsbehörde erläutert, dass bei der Anrechnung der Bezüge von Alberto Spagnolli für die Berechnung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts (Betrag A) für die Festsetzung der Obergrenze nach Art. 81a des Statuts die Bezüge von Alberto Spagnolli auf der Grundlage einer dynamischen Berechnung, nämlich seiner Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Berechnung, unter Zugrundelegung einer Fiktion berücksichtigt werden, d. h. unter Zugrundelegung der Annahme, dass seine Ehefrau nicht verstorben sei, und folglich der einfache Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder bei den Bezügen angerechnet werde.

    162

    Als Zweites ist festzustellen, dass weder der Bescheid Nr. 1 noch der Bescheid Nr. 1a noch der Bescheid Nr. 2 Einzelheiten zur Zusammensetzung der Beträge der fiktiven Bezüge von Alberto Spagnolli (Betrag A) enthielten. Insofern kann nicht behauptet werden, dass die Kläger über genügend Informationen verfügten, um festzustellen oder zumindest zu vermuten, dass erstens die Kommission im Bescheid Nr. 2 den doppelten Betrag der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auf den Betrag der fiktiven Bezüge (Betrag A) von Alberto Spagnolli angerechnet hatte, zweitens diese Anrechnung fehlerhaft war und drittens die Anrechnung zu einer rechtsgrundlosen Zahlung geführt hatte.

    163

    Im Übrigen konnte der Bescheid Nr. 1, der fehlerhafte Berechnungen enthielt und durch den Bescheid Nr. 1a korrigiert wurde, welcher am gleichen Tag wie der Bescheid Nr. 2 erlassen wurde, von Alberto Spagnolli nicht als Grundlage herangezogen werden, um die Einzelheiten der Berechnungen im Bescheid Nr. 2 zu verstehen. Auch der Bescheid Nr. 1a, in dem andere Bezüge berücksichtigt wurden und der infolge der Schritte erlassen wurde, die Alberto Spagnolli aufgrund der zu niedrigen Bewertung seiner Versorgungsansprüche unternommen hatte, ist keine Maßnahme, die die Annahme rechtfertigen kann, dass Alberto Spagnolli der Berechnungsfehler im Bescheid Nr. 2, der zu einer rechtsgrundlosen Zahlung führte, nicht entgehen konnte, oder dass er zum Entstehen dieses Berechnungsfehlers und somit zum Erhalt der rechtsgrundlosen Zahlung beigetragen hat.

    164

    Außerdem ergibt sich aus der Rekonstruktion der im Bescheid Nr. 2 enthaltenen Berechnungen, die aufgrund der Dokumente möglich war, die die Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen hin am 25. Oktober 2017 vorgelegt hat, dass sich die doppelte Anrechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, d. h. die Anrechnung von sechs statt drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, auf die fiktiven Bezüge (Betrag A) auch auf die Festlegung der für die Bezüge geltenden Steuer ausgewirkt hat. Folglich besteht die Differenz zwischen dem Betrag, den die Kläger irrtümlicherweise aufgrund des Bescheids Nr. 2 erhalten haben, und dem Betrag, den sie hätten erhalten müssen, nicht aus dem bloßen Abzug von drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder. Auch wenn die Kommission versucht, den Fehler im Bescheid Nr. 2 zu vereinfachen, indem sie ihn darauf reduziert, dass sechs statt drei Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder angerechnet worden seien, entspricht dies nicht der Realität, und ohne detaillierte Angaben zu der den fiktiven Bezügen (Betrag A) zugrunde liegenden Berechnung war ein solcher Fehler jedenfalls keineswegs offensichtlich.

    165

    Zudem hat die Anstellungsbehörde im Rahmen der Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der chronologischen Prüfung der verschiedenen Bescheide zur Feststellung der Versorgungsansprüche eingeräumt werden müsse, dass die Methode der Kommission „nicht unmittelbar verständlich war“.

    166

    Überdies haben die Beamten der Kommission, d. h. die Beamten des Referats PMO.4, von denen anzunehmen ist, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit die Methode zur Berechnung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld kennen und anwenden, bei der Berechnung der Ansprüche der Kläger mehrfach Fehler begangen, wie aus den verschiedenen, aufeinanderfolgenden Bescheiden hervorgeht. Der Bescheid Nr. 1 vom 29. Juli 2011 ist nämlich durch den Bescheid Nr. 1a vom 17. April 2012 und durch den Bescheid Nr. 2 gleichen Datums korrigiert worden. Bescheid Nr. 2 wurde durch den Bescheid Nr. 3 vom 6. Februar 2015 berichtigt und ersetzt. Selbst wenn man also annähme, dass Alberto Spagnolli das oben in Rn. 109 genannte Programm „Taschenrechner“ verwenden konnte, beweist dies nicht, dass der Fehler so offensichtlich war, dass er Herrn Spagnolli nicht entgehen konnte. Überdies setzt die Möglichkeit, den „Taschenrechner“ zu verwenden, die Kenntnis der Einzelheiten der Berechnungen der Kommission voraus, da die verschiedenen Beträge, die bei der Ermittlung der Versorgungsansprüche berücksichtigt werden, manuell eingegeben werden müssen.

    167

    Was schließlich die Sorgfaltspflicht eines Beamten der Besoldungsgruppe von Alberto Spagnolli betrifft, kann sie, wenn in den Bescheiden zur Festsetzung der vorliegend in Rede stehenden Ansprüche mehrere maßgebliche Informationen fehlen, es den Statutsbestimmungen an Klarheit mangelt und die Verwaltung im Lauf der Zeit mehrere Fehler begangen hat, nicht implizieren, dass der fragliche Beamte, nachdem er bereits mehrere Schritte unternommen hat, die Verwaltung weiterhin ersucht, eine nachträgliche Überprüfung der von ihr durchgeführten Berechnungen vorzunehmen, sofern er mit dem Ergebnis zufrieden ist, das u. a. infolge der von ihm unternommenen Schritte erzielt wurde. In einem Fall wie dem vorliegenden kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Kommission nach den zahlreichen Schritten, die Alberto Spagnolli ihr gegenüber unternommen hatte, seine Situation zutreffend beurteilt hat und keine rechtsgrundlosen Zahlungen vorgenommen hat. Von Alberto Spagnolli zu verlangen, dass er weiterhin bei der Verwaltung nachhakt, obwohl er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er eine zutreffende Beurteilung seiner Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld erhalten hat, da die Verwaltung ihre im ersten Bescheid zur Festsetzung der Versorgungsansprüche enthaltenen Fehler berichtigt hat, würde über das hinausgehen, was von ihm im Rahmen der Sorgfaltspflicht vernünftigerweise erwartet werden kann.

    168

    Nach alledem kann das Vorbringen der Kommission nicht durchgreifen, wonach das bloße Ablesen eines höheren Betrags der fiktiven Bezüge im Bescheid Nr. 2 gegenüber den darin genannten tatsächlichen Bezügen ausgereicht habe, um Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Unregelmäßigkeit aufkommen zu lassen. Angesichts der Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode, des Fehlens allgemeiner Durchführungsbestimmungen oder Dienstanweisungen zur Erläuterung der Tragweite und der praktischen Anwendung von Art. 81a des Statuts, der Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Bestimmung (vgl. oben, Rn. 92 bis 104), des Fehlens bestimmter Einzelheiten zu den Berechnungen der Kommission in den verschiedenen Bescheiden, der Verwendung der Formulierung „Nettobezüge von Herrn Spagnolli zum Zeitpunkt des Todes“, die von der Anstellungsbehörde in der ersten Entscheidung vom 3. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde als mehrdeutig angesehen wurde, und mehrerer Fehler kann die Kommission nicht geltend machen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen, die aufgrund des Bescheids Nr. 2 an die Kläger geleistet wurden, so offensichtlich war, dass ihn der betroffene Beamte unter Berücksichtigung seiner Besoldungsgruppe hätte kennen müssen (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 9. September 2008, Ritto/Kommission, F‑18/08, EU:F:2008:110, Rn. 34, wo der Kläger sich nicht auf eine Mehrdeutigkeit des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen berufen konnte).

    169

    Mit anderen Worten kann nicht behauptet werden, dass die mit der Besoldungsgruppe von Alberto Spagnolli verbundenen Befähigungen und Kenntnisse ihm erlaubten, durch das bloße Lesen des Bescheids Nr. 2 die Probleme der rechtlichen Auslegung der vorliegend in Rede stehenden Statutsbestimmungen zu überwinden, die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen zu erfassen und zu erkennen, dass der Bescheid Nr. 2 einen Fehler enthielt, der zu einer rechtsgrundlosen Zahlung geführt hatte.

    170

    Da die Voraussetzung der Offensichtlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung vorliegend nicht erfüllt ist, war die Kommission nicht berechtigt, die Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge von den Klägern zu verlangen.

    171

    Folglich ist die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge aufzuheben, ohne dass über den dritten Aufhebungsgrund entschieden werden muss.

    Zu den Schadensersatzanträgen

    172

    Die Kläger tragen Argumente vor, mit denen sie geltend machen, dass die Haftung der Verwaltung ausgelöst worden sei, und sie verlangen insofern den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens.

    173

    Was als Erstes die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission betrifft, machen die Kläger geltend, die Rechtswidrigkeit sei bewiesen, indem sie erstens die Gründe darlegen, aus denen sowohl der Bescheid Nr. 3 als auch die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge rechtswidrig seien, und zweitens im Rahmen des dritten Klagegrundes erläutern, dass eine Verzögerung von mehr als einem Jahr für die erneute Prüfung der Entscheidung zur Festsetzung der Versorgungsansprüche und den Erlass der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge vorliegend eine besonders schwere Verfehlung der Kommission und eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle.

    174

    Was insbesondere den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angehe, habe sich Alberto Spagnolli, da der Bescheid Nr. 2 nach einem auf individuellen Antrag durchgeführten förmlichen Verfahren erlassen worden sei, berechtigterweise auf die Beständigkeit dieses Bescheids verlassen dürfen, um wichtige Lebensentscheidungen zu treffen, insbesondere die Entscheidung, seine Entsendung nach Parma weiterzuverfolgen. Die Kommission könne daher nicht drei Jahre warten, bevor sie die Berechnungen überprüfe, und erst recht nicht rückwirkend die angeblich rechtsgrundlos erlangten Beträge zurückfordern, ohne den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht gegenüber Alberto Spagnolli zu verletzen.

    175

    Vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht sei die Verwaltung verpflichtet gewesen, innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach dem Erlass des Bescheids Nr. 2 jegliches interne Prüfungsverfahren abzuschließen und einen etwaigen Rechtsakt zur Berichtigung und zur Rückforderung etwaiger rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu erlassen. Außerdem sei die Verwaltung beim Erlass einer Entscheidung zur Änderung der Versorgungsansprüche der Kläger verpflichtet gewesen, die besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, insbesondere das Vorhandensein minderjähriger Kinder, den Umzug der Familie nach Parma und die Schwierigkeit, die Entscheidung für ein Weiterverfolgen der Entsendung zur EFSA nach einer gewissen Zeit rückgängig zu machen. Zum einen könne die Verwaltung nämlich nicht behaupten, diese Umstände nicht zu kennen, da sich Alberto Spagnolli viele Male an die Verwaltung gewandt habe, was durch den wechselseitigen E‑Mail-Verkehr zwischen November 2011 und April 2012 belegt werde, den die Kläger vorgelegt hätten. Zum anderen könne sich die Verwaltung nicht darauf berufen, dass sie die Vorschriften und Grundsätze nicht kenne, die – sogar im Unionsrecht – die Situation von Minderjährigen regelten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen umzögen. Diese Vorschriften und Grundsätze ergäben sich insbesondere aus Art. 12 des am 25. Oktober 1980 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und aus Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1), wonach grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Minderjähriger ein Jahr nach seinem widerrechtlichen Verbringen in die soziale Umgebung des Staats, in dessen Hoheitsgebiet er sich befinde, eingelebt habe, und zügig, innerhalb von einer Frist von normalerweise maximal einem Jahr, über die Lage und die Rechte des Minderjährigen entschieden werden müsse. Schließlich stelle die Herabsetzung der fiktiven Bezüge (Betrag A) infolge der Anrechnung der Bezüge von Alberto Spagnolli bei der Berechnung der fiktiven und tatsächlichen Bezüge (Beträge A und B) insofern eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, als sie entgegen dem Vorbringen der Kommission auf einer Ermessensentscheidung der Verwaltung und nicht auf einer gebundenen Entscheidung beruhe.

    176

    Was als Zweites den materiellen und den immateriellen Schaden betrifft, machen die Kläger geltend, durch den Erlass der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge sei ihnen ein immaterieller Schaden entstanden, der sich aus der Schwächung und Destabilisierung ihrer affektiven und sozialen Beziehungen durch die bereits erfolgte oder künftig vorzunehmende Änderung des Wohnsitzes für den Fall ergebe, dass sich Alberto Spagnolli aufgrund seiner neuen wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sehe, wieder den Dienstposten als Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 bei der Kommission in Brüssel (Belgien) einzunehmen. Der Schaden entspreche der Differenz zwischen den von Alberto Spagnolli als Beamter der Besoldungsgruppe AD 9 erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die er erhalten hätte, wenn er ein Jahr Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 geblieben wäre, da ein Jahr eine angemessene Dauer sei, um die Entscheidung eines Wohn- und Arbeitsortwechsels zu treffen und zu konkretisieren.

    177

    Außerdem sei ihnen durch das Verhalten der Kommission ein materieller Schaden entstanden, da es rückwirkend und mit einer unangemessenen Verzögerung zu einer erheblichen Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse geführt habe. Der Schaden bestehe erstens aus dem von der Kommission geforderten Betrag des rechtsgrundlos Erlangten und zweitens aus der Differenz zwischen der im Bescheid Nr. 2 bzw. der im Bescheid Nr. 3 festgestellten Höhe der Versorgung, und zwar ab dem Wirksamwerden des Bescheids Nr. 3 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Familie in der Lage sein werde, sich wieder am Ort ihres früheren Wohnsitzes niederzulassen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Zeitpunkt ein Jahr nach der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache eintreten werde.

    178

    Im Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge werde der erste Teil des materiellen Schadens gegenstandslos. Ebenso entfalle der zweite Teil des materiellen Schadens, wenn dem im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑568/16 gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheids Nr. 3 stattgegeben werde.

    179

    Als Drittes tragen die Kläger vor, dass der Kausalitätszusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem Schaden, dessen Ersatz sie beantragen, eindeutig nachgewiesen sei, da zwar die Entscheidung über den Umzug nach Parma von Alberto Spagnolli getroffen worden sei und der Verwaltung nicht zugerechnet werden könne, dieser Schaden jedoch auf der pflichtwidrigen Verzögerung beim Erlass des Bescheids Nr. 3 und der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge beruhe.

    180

    Die Kommission bestreitet sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Schadensersatzanträge.

    – Zulässigkeit

    181

    Die Kommission ist der Auffassung, die Kläger könnten sich zur Stützung ihres Antrags auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht auf die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter berufen, da sie es unterlassen hätten, zunächst nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Schadensersatzantrag zu stellen und anschließend nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder implizite Zurückweisung des Antrags einzulegen. Es sei nämlich erst nach der ausdrücklichen oder impliziten Zurückweisung der Beschwerde möglich, eine Schadensersatzklage beim Gericht zu erheben (vgl. Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    182

    Ferner könnten die Kläger keinen Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens stellen, der den Betrag zum Gegenstand habe, den die Kläger der Verwaltung zurückerstatten müssten, wenn ihr Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge zurückgewiesen werde (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, EU:T:1991:5, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insofern bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des ersten Teils des materiellen Schadens (siehe oben, Rn. 177 und 178).

    183

    Die Kläger sind der Auffassung, ihr Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens sei zulässig, weil er die unmittelbaren Folgen der Rechtsakte betreffe, deren Aufhebung sie beantragten. Der Schaden, der zur Schwächung der familiären Situation der Kläger geführt habe und dessen Ersatz sie beantragten, sei nämlich insbesondere auf die Zögerlichkeit der Verwaltung bei der Regelung ihrer Rechte und beim Erlass der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge zurückzuführen. Der Schaden ergebe sich aus der Schwächung und Destabilisierung der affektiven und sozialen Beziehungen der Kläger durch die bereits erfolgte oder künftig vorzunehmende Änderung des Wohnsitzes für den Fall, dass sich Alberto Spagnolli aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sehe, wieder den Dienstposten als Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 bei der Kommission in Brüssel einzunehmen. Er entspreche der Differenz zwischen den von Alberto Spagnolli als Beamter der Besoldungsgruppe AD 9 erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die er erhalten hätte, wenn er ein Jahr Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 geblieben wäre, da ein Jahr eine angemessene Dauer sei, um die Entscheidung eines Wohn- und Arbeitsortwechsels zu treffen und zu konkretisieren.

    184

    Was den Teil des materiellen Schadens betrifft, der dem Betrag der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge entspricht, machen die Kläger geltend, in der von der Kommission angeführten Rechtsprechung fechte der Kläger einen ihn beschwerenden Rechtsakt nicht an und erhebe anschließend eine Schadensersatzklage gegen den durch den Rechtsakt verursachten Schaden, was auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, da die Rechtsakte, die die Kläger beschwert hätten, also der Bescheid Nr. 3 und die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge, Gegenstand von Anfechtungsklagen seien.

    185

    Was als Erstes die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung innerhalb des Systems von Rechtsbehelfen, das durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführt wurde, eine Haftungsklage, die einen eigenständigen Rechtsbehelf neben der Anfechtungsklage darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts voranging. Dieses Verfahren kann unterschiedlich ausgestaltet sein, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet werden. Erst die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags ist eine beschwerende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, und erst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Haftungsklage beim Gericht erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T‑308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 33, vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    186

    Die Kläger verlangen den Ersatz eines immateriellen Schadens, der auf der angeblichen Zögerlichkeit der Kommission bei der Entscheidung über ihre Rechte und bei der Mitteilung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge beruhen soll, d. h. – wie die Kommission zu Recht geltend macht – auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter, das keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Inhalt der Entscheidungen aufweist, deren Aufhebung die Kläger beantragen. Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Verzögerung grundsätzlich keine beschwerende Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    187

    Folglich mussten die Kläger das oben in Rn. 185 beschriebene zweistufige vorprozessuale Verfahren einhalten, d. h. einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz stellen und anschließend eine Beschwerde gegen die etwaige Entscheidung über die Zurückweisung des Schadensersatzantrags einlegen.

    188

    Vorliegend wurde, wie die Kommission zu Recht geltend macht, das zweistufige vorprozessuale Verfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts nicht eingehalten.

    189

    Folglich ist der Antrag der Kläger auf Ersatz eines immateriellen Schadens als unzulässig zurückzuweisen.

    190

    Was als Zweites die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens betrifft, der den Betrag zum Gegenstand hat, den die Kläger der Verwaltung zurückerstatten müssen, wenn ihr Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge zurückgewiesen wird, braucht über die Zulässigkeit dieses Antrags nicht mehr entschieden zu werden. Zum einen ist die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge im vorliegenden Fall nämlich aufgehoben worden. Zum anderen weisen die Kläger in der Klage selbst ausdrücklich darauf hin, dass „dieser Teil des materiellen Schadens“ im Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge gegenstandslos werde (siehe oben, Rn. 178). Somit ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Ersatz des ersten Teils des materiellen Schadens gegenüber dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge hilfsweise geltend gemacht wird.

    – Begründetheit

    191

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in Rn. 190 dargelegten ist auch nicht über die Begründetheit des Antrags der Kläger auf Ersatz des ersten Teils des materiellen Schadens zu entscheiden.

    192

    Zum Antrag auf Ersatz des zweiten Teils des materiellen Schadens tragen die Kläger Argumente vor, mit denen sie geltend machen, dass die Haftung der Verwaltung ausgelöst worden sei (siehe oben, Rn. 172 bis 179), und sie verlangen insofern Schadensersatz, insbesondere den Ersatz des zweiten Teils des materiellen Schadens (siehe oben, Rn. 177), der aus der Differenz zwischen der im Bescheid Nr. 2 bzw. der im Bescheid Nr. 3 festgestellten Höhe der Versorgung bestehe, und zwar ab dem Wirksamwerden des Bescheids Nr. 3 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Familie in der Lage sein werde, sich wieder am Ort ihres früheren Wohnsitzes niederzulassen, wobei sie davon ausgehen, dass dieser Zeitpunkt ein Jahr nach der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache eintreten werde.

    193

    Die Kommission erwidert, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Verwaltung vorliegend erfüllt seien. Als Erstes habe sie sich, was das von den Klägern behauptete rechtswidrige Verhalten in Form von Verstößen gegen Grundsätze und Pflichten betreffe, in einer Situation der „gebundenen Entscheidung“ befunden, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen sei, eine Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge zu erlassen, da die Frist von fünf Jahren eingehalten worden sei und die Voraussetzungen des Art. 85 des Statuts erfüllt gewesen seien. Individuelle Umstände wie das umsichtige Verhalten des Betroffenen oder die potenziellen mittelbaren Folgen der fehlerhaft berechneten Versorgungsansprüche auf dessen Lebensentscheidungen dürften dem Erlass der Entscheidung nicht entgegenstehen. Im Übrigen gehe der Antrag auf Entsendung nach Parma mit Gehaltsbedingungen, die deutlich unter den Bedingungen der anfänglichen Verwendung in Brüssel lägen, ausschließlich auf eine Entscheidung von Alberto Spagnolli zurück. Zudem sei dieser von der Verwaltung mehrfach angehört worden, und die Verwaltung sei im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung seinen Anträgen stets zügig nachgekommen, wie aus dem Schriftwechsel zwischen ihr und Alberto Spagnolli hervorgehe. Der behauptete Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei nicht begründet worden und könne nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen, da nach der Rechtsprechung die Fürsorgepflicht jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit führen könne (Urteil vom 23. Oktober 2012, Eklund/Kommission, F‑57/11, EU:F:2012:145, Rn. 83). Das angebliche berechtigte Vertrauen in die Unantastbarkeit der Berechnungen der Versorgungsansprüche habe außerdem nicht entstehen können, da die Kommission keine genauen Zusicherungen abgegeben habe und die Bescheide mit den Berechnungen der Versorgungsansprüche immer den Hinweis enthalten hätten, dass sich die Anstellungsbehörde nach Anhang VIII Art. 41 des Statuts das Recht vorbehalte, Überprüfungen vorzunehmen und ihre Entscheidung gegebenenfalls auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen – eventuell mit Rückwirkung – zu korrigieren. Da die Voraussetzungen von Art. 85 des Statuts für den Erlass der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge erfüllt seien, könnten die Kläger nicht behaupten, dass die Entscheidung rechtswidrig sei.

    194

    Als Zweites gebe es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge und ihrer Durchführung zum einen und zum anderen den Lebensentscheidungen der Kläger, die zu dem von ihnen geltend gemachten Schäden führen könnten. Alberto Spagnolli habe nämlich aus freien Stücken entschieden, nach Parma zu ziehen, und da seine Entsendung für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren geplant gewesen sei, seien seine Rückkehr nach Brüssel und die angeblich nachteiligen Auswirkungen für die Kinder in Bezug auf die sozialen und affektiven Beziehungen vorhersehbar gewesen. Der behauptete Schaden sei folglich nicht mit einem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission verbunden. Im Übrigen könnten die Kläger, da die Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge im Rahmen eines Stufenplans vollzogen werde, nicht geltend machen, die Rückforderung sei so belastend, dass sie Alberto Spagnolli zwingen würde, seine Entsendung nach Parma zu beenden.

    195

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründetheit einer Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42, sowie vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ. Für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt es, dass eine von ihnen nicht vorliegt.

    196

    Wird die außervertragliche Haftung der Organe auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 270 AEUV geltend gemacht, setzt sie nur voraus, dass eine beschwerende Maßnahme oder ein Verhalten, das keine Entscheidung darstellt, rechtswidrig ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    197

    Überdies muss nach ständiger Rechtsprechung der Schaden, für den im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein; insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    198

    Vorliegend machen die Kläger geltend, die unangemessene Verzögerung und die Rückwirkung des Bescheids Nr. 3 und der Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge hätten zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, aufgrund deren sich die Familie Spagnolli für einen Wohnsitz in Parma entschieden habe und bei dieser Entscheidung geblieben sei.

    199

    Da die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge jedoch aufgehoben worden ist, hat der Bescheid Nr. 3 keine Rückwirkung. Insofern können die Kläger nicht geltend machen, dass sie im Zeitraum zwischen dem Erlass des Bescheids Nr. 2 und dem Erlass des Bescheids Nr. 3 einen Schaden erlitten hätten, der auf der Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beruhe. Was zudem den Zeitraum nach dem Erlass des Bescheids Nr. 3 betrifft, hätte der Antrag auf Ersatz des Schadens bestehend aus der Differenz zwischen der im Bescheid Nr. 2 bzw. der im Bescheid Nr. 3 festgestellten Höhe der Versorgung für ein Jahr (siehe oben, Rn. 192), wenn ihm stattgegeben würde, zur Folge, dass die Abweisung der Klage auf Aufhebung des zuletzt genannten Bescheids teilweise umgangen würde. Die Klageabweisung impliziert nämlich, dass die Versorgungsansprüche der Kläger ab dem Zeitpunkt des Erlasses von Bescheid Nr. 3 auf der Grundlage dieses Bescheids berechnet werden. Demzufolge ist dieser Schadensersatzantrag unzulässig.

    200

    Da jedenfalls, wie nachstehend dargelegt wird, der von den Klägern geltend gemachte Schaden unmittelbar auf ihrer Lebensentscheidung und nicht auf einem Fehlverhalten der Verwaltung beruht, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Verwaltung und dem Schaden nicht unmittelbar genug, um die außervertragliche Haftung der Kommission auslösen zu können.

    201

    Erstens war, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Entsendung von Alberto Spagnolli nach Parma auf seinen eigenen Wunsch hin erfolgt und für eine begrenzte Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Außerdem wurde die Entscheidung, Alberto Spagnolli zu entsenden, am 10. Oktober 2011 erlassen (siehe oben, Rn. 19), d. h. nach dem Erlass des Bescheids Nr. 1 am 29. Juli 2011 (siehe oben, Rn. 18), in dem die Versorgungsansprüche der Kläger falsch festgesetzt worden waren, wie die Kläger selbst einräumen und wie sich aus dem Erlass des Bescheids Nr. 1a und des Bescheids Nr. 2 am 17. April 2012 ergibt. Folglich wurde die Entscheidung, nach Parma umzuziehen, die Kinder einem vorübergehenden Umzug unter den Bedingungen des Entsendungsvertrags auszusetzen und die Lebens- und Gehaltsbedingungen zu akzeptieren, die sich von denen vor der Entsendung unterschieden, unabhängig von einer Beurteilung oder Revision der Versorgungsansprüche der Kläger getroffen. Überdies wurde in allen Bescheiden der Verwaltung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Versorgungsbezüge der Kläger nach Anhang VIII Art. 41 des Statuts jederzeit neu festzusetzen, so dass das Vorbringen der Kläger, sie hätten sich auf die Beständigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen können, nicht durchgreift.

    202

    Zweitens wurde die Entscheidung, in Parma zu bleiben, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nachteilig ausgewirkt haben soll, den Klägern zufolge auf der Grundlage des Bescheids Nr. 2 vom 17. April 2012 getroffen (siehe oben, Rn. 20). Zudem geht aus dem Vorbringen der Kläger hervor, dass die pflichtwidrige Verzögerung der Verwaltung ein Jahr nach dem Erlass dieses Bescheids begonnen habe, da der angemessene Zeitraum, innerhalb dessen das interne Überprüfungsverfahren durch den Erlass eines berichtigenden Rechtsakts und eines Rechtsakts zur Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge abzuschließen sei, ein Jahr nicht überschreiten dürfe.

    203

    Die Kläger können jedoch nicht geltend machen, dass die pflichtwidrige Verzögerung der Verwaltung ihre „nachteilige“ Entscheidung, in Parma zu bleiben, verursacht habe und diese Entscheidung zu einem Schaden geführt habe, der sich aus der Differenz zwischen den Bezügen, die sie aufgrund des Bescheids Nr. 2 erhalten hätten, und den ihnen aufgrund des Bescheids Nr. 3 zustehenden Bezügen zusammensetze. Wenn die angefochtenen Rechtsakte nämlich innerhalb der von den Klägern geltend gemachten „angemessenen Frist“ von einem Jahr ab dem Erlass des Bescheids Nr. 2 erlassen worden wären, hätte dies zu einer Vorwegnahme der Änderung der für die Kläger ungünstigen wirtschaftlichen Konditionen geführt, und die Kläger hätten keine „rechtsgrundlos“ erlangten Beträge aufgrund der Anwendung des Bescheids Nr. 2 während etwa drei Jahren erhalten können. Selbst wenn man also anerkennt, dass der Bescheid Nr. 3 und die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge verspätet erlassen wurden, hat diese Verspätung den Klägern nicht den von ihnen geltend gemachten Schaden verursacht.

    204

    Da zwischen dem Verhalten der Verwaltung und dem geltend gemachten Schaden kein Kausalzusammenhang besteht, kann die Haftung der Kommission nicht ausgelöst werden. Somit wird der Antrag auf Ersatz des zweiten Teils des materiellen Schadens zurückgewiesen.

    205

    Nach alledem ist in der Rechtssache T‑599/16 die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

    206

    Da die Entscheidung über die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Beträge aufgehoben wird, ist die Kommission verpflichtet, die Konsequenzen aus dem Aufhebungsurteil zu ziehen, insbesondere was die Beträge betrifft, die bereits Gegenstand von Abzügen von der Gehaltsabrechnung von Alberto Spagnolli geworden sind. Soweit dagegen die Klage auf Aufhebung des Bescheids Nr. 3 abgewiesen wird, bleiben die Versorgungsansprüche der Kläger künftig weiterhin in der Höhe festgesetzt, wie sie dieser Bescheid vorsieht, und zwar ab dem Zeitpunkt seines Erlasses bis zu einer etwaigen neuen Entscheidung der Kommission zur Änderung der Versorgungsansprüche der Kläger gemäß Anhang VIII Art. 41 des Statuts.

    Kosten

    207

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung jedoch, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

    208

    Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen, der ihre Verbindung gerechtfertigt hat, und angesichts des Umstands, dass die Kläger in der Rechtssache T‑568/16 unterlegen sind, während in der Rechtssache T‑599/16 die Kommission mit ihrem Aufhebungsantrag unterlegen ist, hält es das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falls für angemessen, in beiden Rechtssachen jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. November 2011, Jones u. a./Kommission, T‑320/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:686, Rn. 158).

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    In der Rechtssache T‑568/16 wird die Klage abgewiesen.

     

    2.

    In der Rechtssache T‑599/16 wird die Entscheidung PMO/04/LM/2015/ARES/3406787 des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 17. August 2015 über die Rückforderung der den Klägern als Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld rechtsgrundlos gezahlten Beträge aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

     

    3.

    In beiden Rechtssachen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

     

    Gervasoni

    Madise

    da Silva Passos

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2018.

    Unterschriften

    Inhaltsverzeichnis

     

    Rechtlicher Rahmen

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Verfahren

     

    Anträge der Parteien

     

    Rechtliche Würdigung

     

    Rechtssache T‑568/16

     

    Zulässigkeit

     

    Begründetheit

     

    – Zum dritten Klagegrund

     

    – Zum ersten Klagegrund

     

    Rechtssache T‑599/16

     

    Zu den Aufhebungsanträgen

     

    – Zum ersten Klagegrund

     

    – Zum zweiten Klagegrund

     

    Zu den Schadensersatzanträgen

     

    – Zulässigkeit

     

    – Begründetheit

     

    Kosten


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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