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Document 62016TB0590

Rechtssache T-590/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

ABl. C 268 vom 30.7.2018, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201807130622003712018/C 268/465902016TC26820180730DE01DEINFO_JUDICIAL20180608373822

Rechtssache T-590/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

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C2682018DE3720120180608DE0046372382

Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission

(Rechtssache T-590/16) ( 1 )

„(Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)“

2018/C 268/46Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Michał Spychalski (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Żołyniak)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD177/10-ECO2013, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und auf Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die aufgrund des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste um den Namen des Klägers zu ergänzen, wobei die Gültigkeitsdauer der Ergänzung an die Gültigkeitsdauer der Liste anzugleichen ist

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

2.

Herr Michał Spychalski trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-20/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).

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