This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62016CO0497
Order of the Court (Eighth Chamber) of 2 March 2017.#Criminal proceedings against Juraj Sokáč.#Request for a preliminary ruling from the Nejvyšší soud.#Reference for a preliminary ruling — Article 99 of the Rules of Procedure of the Court of Justice — Drug precursors — Regulation (EC) No 273/2004 — Article 2(a) — Definition of ‘scheduled substance’ — Exclusion of medicinal products — Directive 2001/83/EC — Article 1(2) — Definition of ‘medicinal product’ — Medicinal product containing ephedrine or pseudoephedrine — Regulation (EC) No 111/2005 — Article 2(a) — Definition of ‘scheduled substance’ — Annex — Inclusion of medicinal products containing ephedrine or pseudoephedrine — No effect on the scope of Regulation (EC) No 273/2004.#Case C-497/16.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. März 2017.
Strafverfahren gegen Juraj Sokáč.
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Drogenausgangsstoffe – Verordnung (EG) Nr. 273/2004 – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚erfasster Stoff‘ – Ausschluss der Arzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 1 Nr. 2 – Begriff ‚Arzneimittel‘ – Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltendes Arzneimittel – Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚erfasster Stoff‘ – Anhang – Einbeziehung der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel – Keine Auswirkung auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Rechtssache C-497/16.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. März 2017.
Strafverfahren gegen Juraj Sokáč.
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Drogenausgangsstoffe – Verordnung (EG) Nr. 273/2004 – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚erfasster Stoff‘ – Ausschluss der Arzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 1 Nr. 2 – Begriff ‚Arzneimittel‘ – Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltendes Arzneimittel – Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚erfasster Stoff‘ – Anhang – Einbeziehung der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel – Keine Auswirkung auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Rechtssache C-497/16.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:171
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
2. März 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Drogenausgangsstoffe — Verordnung (EG) Nr. 273/2004 — Art. 2 Buchst. a — Begriff ‚erfasster Stoff‘ — Ausschluss der Arzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Art. 1 Nr. 2 — Begriff ‚Arzneimittel‘ — Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltendes Arzneimittel — Verordnung (EG) Nr. 111/2005 — Art. 2 Buchst. a — Begriff ‚erfasster Stoff‘ — Anhang — Einbeziehung der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel — Keine Auswirkung auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 273/2004“
In der Rechtssache C‑497/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. August 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2016, in dem Strafverfahren gegen
Juraj Sokáč
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. 2004, L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 273/2004). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Juraj Sokáč wegen des Verdachts von Verbrechen und Vergehen im Bereich des Betäubungsmittelrechts. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2001/83
3 |
Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. 2004, L 136, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83) hat folgenden Wortlaut: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
|
Verordnung Nr. 273/2004
4 |
Art. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 lautet: „Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.“ |
5 |
Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung definiert als „erfasste Stoffe“„alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie [2001/83] und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 1)]“. |
6 |
Diese Definition beruht auf der Änderung der Verordnung Nr. 273/2004 durch die am 30. Dezember 2013 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1258/2013. Der vierte Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung lautet: „Der Begriff ‚erfasster Stoff‘ wird durch diese Verordnung klargestellt: [I]n diesem Zusammenhang wir[d] die Bezeichnung ‚pharmazeutische Zubereitung‘, die dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen entstammt, gelöscht, da sie bereits unter die [einschlägige] Terminologie der Rechtsvorschriften der Union fällt, nämlich ‚Arzneimittel‘. Darüber hinaus wird die Bezeichnung ‚sonstige Zubereitungen‘ gestrichen, da sich ihre Bedeutung mit der in dieser Begriffsbestimmung bereits verwendeten Bezeichnung ‚Mischungen‘ überschneidet.“ |
7 |
Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 enthält – auch in der ursprünglichen Fassung – eine abschließende Aufzählung der „erfassten Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung, darunter in Kategorie 1 Ephedrin und Pseudoephedrin. |
Verordnung Nr. 111/2005
8 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. 2005, L 22, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 111/2005) lautet: „Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen … verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.“ |
9 |
Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung definiert als „erfassten Stoff“„jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie [2001/83] und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie [2001/82], mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel“. |
10 |
Der Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 enthält – auch in der ursprünglichen Fassung – eine abschließende Aufzählung der „erfassten Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung, darunter in Kategorie 1 Ephedrin und Pseudoephedrin. |
11 |
In den Erwägungsgründen 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 1259/2013 heißt es:
…
|
12 |
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1259/2013 enthält der Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 eine neue Kategorie von erfassten Stoffen, und zwar die Kategorie 4, die sich auf „Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel“ sowie „Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel“ bezieht. |
Tschechisches Recht
13 |
§ 283 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sieht vor: „Wer Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen, Zubereitungen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthalten, Ausgangsstoffe oder Gift unerlaubt herstellt, einführt, ausführt, befördert, anbietet, leichter zugänglich macht, an eine andere Person veräußert oder ihr verschafft oder für eine andere Person verwahrt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14 |
Mit Urteil vom 20. August 2015 sprach der Obvodní soud pro Prahu 7 (Bezirksgericht Prag 7, Tschechische Republik) Herrn Sokáč zum einen eines Vergehens wegen Widerstands gegen die Vollstreckung einer Entscheidung der nationalen Behörden und einer Abschiebung, zum anderen mehrerer Verbrechen wegen unerlaubter Herstellung und anderen unerlaubten Umgangs mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und Giften im Sinne des tschechischen Strafgesetzbuchs schuldig. Herr Sokáč wurde daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und für die Dauer von vier Jahren aus dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgewiesen. Zudem wurden 120 in seinem Besitz befindliche Tabletten des Arzneimittels Nurofen Stopgrip eingezogen. |
15 |
Infolge der sprachlichen Auslegung der Definition des „erfassten Stoffs“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 war der Obvodní soud pro Prahu 7 (Bezirksgericht Prag 7) der Auffassung, dass „Arzneimittel“ gemäß der Richtlinie 2001/83, soweit sie einen „erfassten Stoff“ im Sinne dieser Vorschrift enthielten, Drogenausgangsstoffe seien. Insoweit stützte er sich auf die Verordnung Nr. 111/2005, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich einbezieht. Daraus folgerte er, dass der Begriff „erfasster Stoff“ im Sinne der Verordnung Nr. 273/2004 ebenfalls dahin auszulegen sei, dass er sich u. a. auf Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel beziehe, auch wenn der Anhang dieser Verordnung, in dem die erfassten Stoffe aufgelistet seien, seinerseits diese Arzneimittel nicht ausdrücklich und als solche aufführe. |
16 |
Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hob der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) die Entscheidung des Obvodní soud pro Prahu 7 (Bezirksgericht Prag 7) auf, soweit Herr Sokáč wegen unerlaubter Herstellung und anderen unerlaubten Umgangs mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und Giften schuldig gesprochen wurde, und annullierte den gesamten Rechtsfolgenausspruch betreffend die Strafe und die Einziehung. Gleichwohl sprach er gegen Herrn Sokáč die gleichen Strafen aufgrund derselben Strafvorschriften aus wie der Obvodní soud pro Prahu 7 (Bezirksgericht Prag 7). |
17 |
Gegen das Urteil des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) legte Herr Sokáč beim vorlegenden Gericht, dem Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), Kassationsbeschwerde ein, die er insbesondere damit begründete, dass das von der Einziehung betroffene Produkt, das Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel Nurofen Stopgrip, kein Drogenausgangsstoff im Sinne der Verordnung Nr. 273/2004 und damit vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sei. Daher habe sich der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) zu Unrecht auf diese Verordnung gestützt, um ihn wegen Besitzes eines Drogenausgangsstoffs schuldig zu sprechen. |
18 |
In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 111/2005 von dem der Verordnung Nr. 273/2004 unterscheide, und zum anderen darauf, dass die Verordnung Nr. 111/2005 zwar eine Ausnahme für Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel vorsehe, diese Ausnahme jedoch in der Verordnung Nr. 273/2004 fehle. |
19 |
Ferner führt das vorlegende Gericht aus, es gehe aus den verschiedenen Fassungen von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 in slowakischer, deutscher, englischer und polnischer Sprache nicht hervor, dass Arzneimittel, die einen solchen Stoff enthielten, als „Drogenausgangsstoffe“ im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden könnten. |
20 |
Unter diesen Voraussetzungen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Können Arzneimittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/83, die „erfasste Stoffe“ im Sinne der Verordnung Nr. 273/2004 enthalten, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59), nach Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung als von ihrem Geltungsbereich ausgenommen angesehen werden, auch nachdem der Text dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 1258/2013 geändert worden ist und unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 Ephedrin bzw. Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 111/2005 unterwirft? |
Zur Vorlagefrage
21 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob „Arzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83, die „erfasste Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 wie Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen bleiben, nachdem die Verordnungen Nrn. 1258/2013 und 1259/2013 in Kraft getreten sind. |
22 |
Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
23 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
24 |
Der Gerichtshof hatte bereits Veranlassung, die Reichweite des Begriffs „erfasster Stoff“ im Sinne der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 in ihren ursprünglichen Fassungen zu klären. In Anbetracht der identischen Definition dieses Begriffs in diesen Verordnungen hat er entschieden, dass „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83, die einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 genannten Stoff enthalten, nicht unter den Begriff „erfasster Stoff“ im Sinne des jeweiligen Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 63 und 67). |
25 |
Die Definition des Begriffs „erfasste Stoffe“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 ergibt sich aus den Änderungen dieser Vorschriften durch die Verordnungen Nrn. 1258/2013 und 1259/2013. |
26 |
Diese Änderungen sind im Wesentlichen folgende: Erstens wurde klargestellt, dass „erfasste Stoffe“ Stoffe sind, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können. Zweitens schließt die Definition nunmehr auch „Tierarzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/82 aus. Drittens wurden unter den vom Geltungsbereich dieser Definition ausgeschlossenen Stoffen u. a. die „pharmazeutischen Zubereitungen“ und die „sonstigen Zubereitungen“ gestrichen, da sie bereits unter den Begriff „Arzneimittel“ fielen bzw. sich ihre Bedeutung mit der in dieser Begriffsbestimmung bereits verwendeten Bezeichnung „Mischungen“ überschnitt. Viertens änderte der Unionsgesetzgeber die Reihenfolge, in der die verschiedenen vom Begriff „erfasste Stoffe“ ausgenommenen Produkte genannt werden. |
27 |
Was allerdings speziell die Verordnung Nr. 111/2005 angeht, schließt zwar nach ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 1259/2013 ihr Art. 2 Buchst. a, wie es auch in der Verordnung Nr. 273/2004 der Fall ist, „Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie [2001/82]“ aus, jedoch gelten die Einschränkungen „mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel“. Zudem wurde die Liste der im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 aufgeführten Stoffe um eine Kategorie 4 ergänzt, die „Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel“ und „Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel“ umfasst. |
28 |
Aus diesen Erwägungen folgt für die Definition des Begriffs „erfasster Stoff“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, dessen ursprüngliche Fassung bereits „Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie [2001/83]“ ausdrücklich ausgenommen hatte, dass die Änderung dieser Vorschrift durch die Verordnung Nr. 1258/2013, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, eine bloße Klarstellung bezweckte, die nicht die Wirkung hatte, in irgendeiner Weise etwas am Ausschluss der „Arzneimittel“ vom Geltungsbereich dieser Definition zu ändern. |
29 |
Somit ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, dass „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 – wie der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59), bezüglich der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 273/2004 entschieden hat – als solche vom Begriff „erfasster Stoff“ gemäß der Definition in diesem Art. 2 Buchst. a ausgenommen sind. |
30 |
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verordnung Nr. 1259/2013 Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel in den Begriff „erfasster Stoff“ gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 einbezogen hat. |
31 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) zutreffend ausgeführt hat, die jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 unterschiedlich sind. |
32 |
Zwar haben beide Verordnungen zum Ziel, die Abzweigung von Stoffen zu bekämpfen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden. Jedoch ergibt sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 273/2004, dass durch diese Verordnung innerhalb der Mitgliedstaaten einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe eingeführt werden, während die Verordnung Nr. 111/2005 gemäß ihrem Art. 1 die Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. |
33 |
Aus den Erwägungsgründen 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 1259/2013 ergibt sich, dass Arzneimittel bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von der Definition des „erfassten Stoffs“ im Sinne der Verordnung Nr. 111/2005 ausgenommen waren, so dass sie nicht dem System der Kontrolle des internationalen Handels unterlagen, das mit der letztgenannten Verordnung eingerichtet wurde. Mit den Änderungen der Verordnung Nr. 111/2005 durch die Verordnung Nr. 1259/2013 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber jedoch, die Kontrolle der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder durch dieses durchgeführt werden, zu verschärfen – ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern –, um zu verhindern, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, da festgestellt worden ist, dass Arzneimittel, die diese beiden Stoffe enthalten, zur unerlaubten Drogenherstellung außerhalb der Union abgezweigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 64 und 65). |
34 |
Folglich hat die Änderung der Verordnung Nr. 111/2005 durch die Verordnung Nr. 1259/2013 keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, wonach alle „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 einschließlich derjenigen, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, von dem Begriff „erfasster Stoff“, wie er in diesem Art. 2 Buchst. a definiert ist, ausgenommen sind. |
35 |
Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass „Arzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83, die „erfasste Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004 wie Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen bleiben, nachdem die Verordnungen Nrn. 1258/2013 und 1259/2013 in Kraft getreten sind. |
Kosten
36 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
„Arzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung, die „erfasste Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung wie Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, bleiben vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, nachdem die Verordnung Nr. 1258/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in Kraft getreten sind. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.