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Document 62016CN0475

Rechtssache C-475/16: Vorabentscheidungsersuchen des Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 17. August 2016 — Strafverfahren gegen K

ABl. C 428 vom 21.11.2016, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/8


Vorabentscheidungsersuchen des Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 17. August 2016 — Strafverfahren gegen K

(Rechtssache C-475/16)

(2016/C 428/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Protodikeio Rethymnis (Μοnomeles Plimmeleiodikeio Rethymnis)

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

K

Vorlagefragen

1.

Sind die Mitgliedstaaten nach Art. 19 EUV, den Art. 263, 266 und 267 AEUV sowie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV), wonach die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen ergreifen müssen, um einem Verstoß gegen das Unionsrecht abzuhelfen und den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, insbesondere wenn es um die Gültigkeit von erga omnes wirkenden Handlungen der Unionsorgane geht, verpflichtet, die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie, die vom Gerichtshof der Europäischen Union wegen Unvereinbarkeit (Verstoßes) gegen Bestimmungen der Verträge oder der Charta für nichtig erklärt wurde, aufzuheben oder entsprechend abzuändern, um die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union sicherzustellen und damit den Verstoß gegen die Verträge oder die Charta abzustellen und für die Zukunft zu unterbinden?

2.

In Weiterführung der vorstehenden Frage: Ist Art. 266 AEUV (ex-Art. 233 EGV) dahin auszulegen, dass die „Einrichtung oder sonstige Stelle“ (in weiter Auslegung oder Auslegung in Analogie) auch den Mitgliedstaat umfasst, der eine Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat, die wegen Verstoßes gegen die Verträge oder die Charta für nichtig erklärt wurde, oder kann Art. 260 Abs. 1 AEUV in einem solchen Fall entsprechende Anwendung finden?

3.

Für den Fall, dass die vorstehenden Fragen im Wesentlichen zu bejahen sind, d. h., wenn die Mitgliedstaaten alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen ergreifen müssen, um dem Verstoß gegen das primäre Unionsrecht abzuhelfen, indem sie die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie, die vom Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen die Charta oder die Verträge für nichtig erklärt wurde, aufheben oder entsprechend abändern: Erstreckt sich diese Verpflichtung auf die nationalen Gerichte in dem Sinne, dass diese die Rechtsetzungsmaßnahme zur Umsetzung der für nichtig erklärten Richtlinie — hier der Richtlinie 2006/24/EG (1) — unangewendet lassen müssen, weil (oder zumindest soweit) sie gegen die Charta oder die Verträge verstößt, und demzufolge die auf ihrer Grundlage (d. h. auf Grundlage der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsmaßnahme) erlangten Beweise nicht berücksichtigen dürfen?

4.

Fallen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24, die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12) (2), wegen Verstoßes gegen die Charta für nichtig erklärt wurde, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte erforderlich, und zwar allein deshalb, weil sie die Richtlinie 2006/24 umsetzen, und ungeachtet dessen, dass diese vom Gerichtshof der Europäischen Union später für nichtig erklärt wurde?

5.

Fallen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in Anbetracht dessen, dass diese vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärte Richtlinie erlassen wurde, um auf Unionsebene einen harmonisierten Rahmen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG für die Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu schaffen, damit der Binnenmarkt für elektronische Kommunikation nicht beeinträchtigt wird, unter Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und damit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta erforderlich?

6.

Fallen die einschlägigen strafrechtlichen Verfahren in ihrer Gesamtheit schon deshalb in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, wie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta erforderlich, weil eine etwaige strafrechtliche Verurteilung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wie im vorliegenden Fall, zwangsläufig zu — wenn auch grundsätzlich gerechtfertigten — Beschränkungen der Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Freizügigkeitsrechte führen würde?

Für den Fall, dass die vorstehenden Fragen im Wesentlichen dahin zu beantworten sind, dass die Charta der Grundrechte gemäß Art. 51 Abs. 1 anwendbar ist:

7.

Ist es mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar, wenn sich die Polizei im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Straftäter auf frischer Tat ertappt wird, ohne vorherige, von einem gerichtlichen Organ (oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan) auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erteilte Genehmigung Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten verschafft und diese nutzt?

8.

Wenn sich die Polizei oder eine andere nicht rein justizielle Behörde im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten verschaffen und diese nutzen will, insbesondere wenn diese Ermittlungen nicht auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die vom nationalen Gesetzgeber als schwer eingestuft worden sind, abzielen, lässt dann die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, in Anbetracht der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta das Erfordernis einer vorherigen, von einem Gericht (oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan) auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erteilten Genehmigung des Zugangs zu diesen Daten und deren Nutzung wegfallen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die angeforderten Daten zwangsläufig Daten Dritter umfassen (z. B. Anrufer/Angerufener)?

9.

Entspricht es den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta, wenn im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen nur der Staatsanwalt den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung genehmigt, ohne dass das Gericht (oder ein unabhängiges Verwaltungsorgan) zuvor auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hätte, insbesondere wenn die Ermittlungen nicht auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die vom nationalen Gesetzgeber als schwer eingestuft worden sind, abzielen?

10.

Ist der Ausdruck „schwere Straftat“ unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 60 und 61), und seiner Verwendung in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 ein autonomer Begriff des Unionsrechts und, wenn ja, was ist seine wesentliche Bedeutung, anhand deren zu bestimmen ist, ob eine bestimmte Straftat schwer genug ist, um den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung zu rechtfertigen?

11.

Enthalten die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 60 und 61), und unabhängig davon, ob der Ausdruck „schwere Straftat“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 ein autonomer Begriff ist, allgemeine Kriterien, anhand deren eine bestimmte Straftat als schwer genug einzustufen ist, um den Zugang zu gemäß der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung zu rechtfertigen, und, wenn ja, was sind diese Kriterien?

12.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage im Wesentlichen zu bejahen ist: Muss eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich in einer Würdigung der Merkmale der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, a) ausschließlich durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder b) durch das nationale Gericht anhand von allgemeinen, vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Kriterien bestehen?

13.

Ist es unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 58 bis 68 und Tenor), mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar, wenn der Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Nutzung im Rahmen eines Strafverfahrens auf der Grundlage einer allgemeinen Regelung über die Datenvorratsspeicherung erfolgt, die in Anwendung der Richtlinie 2006/24 und/oder Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde und die Voraussetzungen der Rn. 60, 61, 62, 67 und 68 dieses Urteils, nicht aber die Voraussetzungen der Rn. 58, 59, 63 und 64 des Urteils erfüllt?

(Wenn also die Aufbewahrungsregelung einerseits eine vorherige Genehmigung durch das Gericht auf der Grundlage spezifischer materiell- und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere zum Zwecke der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung genau bestimmter Straftaten, die in einer vom nationalen Gesetzgeber aufgestellten Liste aufgeführt und von ihm als schwer eingestuft sind, verlangt und den wirksamen Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten gegen Missbrauch und jeglichen unrechtmäßigen Zugang und jegliche unrechtmäßige Nutzung sicherstellt [vgl. Rn. 60, 61, 62, 67 und 68 des genannten Urteils], aber andererseits die Aufbewahrung von Daten erlaubt a) unterschiedslos in Bezug auf alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass irgendwelche Anzeichen dafür vorliegen müssten, dass der Betroffene (Beschuldigter oder Verdächtiger), dessen auf Vorrat gespeicherte Daten angefordert werden, vor dem Ereignis, das Anlass zur Anforderung der Daten von den Diensteanbietern gibt, in einer — auch nur entfernten — Verbindung zu einer schweren Straftat stehen könnte, b) ohne dass die angeforderten Daten sich vor dem Eintreten des untersuchten Ereignisses (i) auf einen bestimmten Zeitraum und/oder ein bestimmtes geografisches Gebiet und/oder einen bestimmten Personenkreis, der auf die eine oder andere Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, oder (ii) auf sonstige Personen, die aus anderen Gründen durch ihre auf Vorrat gespeicherten Daten zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten beitragen können, beziehen müssten, g) für einen Zeitraum (zwölf Monate im vorliegenden Fall), der ohne eine Unterscheidung zwischen den in Art. 5 der Richtlinie genannten Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen festgelegt wird [vgl. Rn. 58, 59, 63 und 64 des Urteils].)

14.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage im Wesentlichen dahin zu beantworten ist, dass der Zugang zu solchen Daten und deren Nutzung nicht mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar ist: Muss das nationale Gericht dann die nationale Maßnahme zur Umsetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärten Richtlinie 2006/24 oder die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gestützte Maßnahme als mit der Charta unvereinbar unangewendet und damit die auf ihrer Grundlage erlangten, auf Vorrat gespeicherten Daten unberücksichtigt lassen?

15.

Stellt die Beibehaltung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in das innerstaatliche Recht auch nach deren Nichtigerklärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in Anbetracht dieser Richtlinie, insbesondere des sechsten Erwägungsgrundes, wonach die „rechtlichen … Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten … den Binnenmarkt … [beeinträchtigen]“, und des Ziels in Art. 1 Abs. 1, nämlich dass „die Vorschriften der Mitgliedstaaten … harmonisiert werden“, der übrigen Erwägungsgründe, insbesondere [3, 4, 5, 11 und 21], sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Februar 2009, Ιrland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 70 bis 72), ein Hemmnis für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts dar, soweit noch keine neue unionsrechtliche Maßnahme zur Harmonisierung dieses Bereichs in Kraft gesetzt worden ist?

16.

Stellt insbesondere die Beibehaltung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in das innerstaatliche Recht auch nach deren Nichtigerklärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder des in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen nationalen Gesetzes aus folgenden Gründen — einzeln oder zusammengenommen — ein Hemmnis für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts dar:

a)

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften enthalten objektive Kriterien und materielle Voraussetzungen, auf deren Grundlage die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten Zugang u. a. zu auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten erhalten und diese dann auch nutzen können, wobei sich diese Kriterien und Voraussetzungen auf eine spezifische Liste strafbarer Handlungen beziehen, die vom nationalen Gesetzgeber nach eigenem Ermessen aufgestellt wurde und nicht auf Unionsebene harmonisiert ist;

b)

die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz und die Sicherheit von auf Vorrat gespeicherten Daten legen technische Voraussetzungen und Bedingungen fest, die ebenfalls nicht auf Unionsebene harmonisiert sind?

17.

Für den Fall, dass wenigstens eine der vorstehenden Fragen zu bejahen ist: Muss das nationale Gericht gemäß dem Unionsrecht die nationale Maßnahme zur Umsetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärten Richtlinie 2006/24 als eine der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehende Maßnahme unangewendet und demzufolge die auf Vorrat gespeicherten Daten unberücksichtigt lassen, zu denen gemäß der Richtlinie 2006/24 oder den nationalen Rechtsvorschriften nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 Zugang erlangt wurde?


(1)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).

(2)  EU:C:2014:238.


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