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Document 62016CN0456

    Rechtssache C-456/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Trefilerías Quijano, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission

    ABl. C 392 vom 24.10.2016, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/14


    Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Trefilerías Quijano, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission

    (Rechtssache C-456/16 P)

    (2016/C 392/18)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Trefilerías Quijano, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, A. Tresandi Blanco und V. Romero Algarra)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-438/12 bis T-441/12 und insbesondere in der Rechtssache T-439/12, Trefilerías Quijano/Europäische Kommission, aufzuheben;

    der Europäischen Kommission sowohl die im vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte für unzulässig erklärt habe.

    2.

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Beurteilung des zweiten Antrags betreffend die fehlende Leistungsfähigkeit und folglich der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt habe.

    3.

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung bzw. durch eine offensichtliche Verfälschung der Beweise sowie dadurch begangen, dass es gegen seine Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt und gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe.


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