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Document 62016CN0339

    Rechtssache C-339/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juni 2016 von der Portugiesischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-556/15, Portugal/Kommission

    ABl. C 326 vom 5.9.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juni 2016 von der Portugiesischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-556/15, Portugal/Kommission

    (Rechtssache C-339/16 P)

    (2016/C 326/23)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht darin der von der Kommission im vorliegenden Verfahren erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben hat;

    festzustellen, dass die Klage gegen den streitigen Beschluss innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV wirksam eingelegt wurde;

    der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, dass der Beschluss aus folgenden Gründen ungültig sei:

    A — Erster Rechtsmittelgrund — Berechnung der Frist für die Erhebung einer Klage gegen den Beschluss vom 20. Juli 2015

    Erstes Argument

    Verstoß gegen Art. 263 AEUV.

    Zweites Argument

    Berechnung der Frist für die Erhebung einer Klage gegen den angefochtenen Beschluss ab der Übermittlung des endgültigen Beschlusses am 20. Juli 2015.

    B — Zweiter Rechtsmittelgrund — Berechnung der Klagefrist ab der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt

    Erstes Argument

    Wortlaut des Art. 263 Abs. 6 AEUV.

    Zweites Argument

    Bestehen einer ständigen Praxis der Veröffentlichung von Beschlüssen dieser Art und identische juristische Präzedenzfälle.

    C — Dritter Rechtsmittelgrund — Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es dem Verständnis, das nicht zum Ausschluss führen würde, nicht den Vorzug gegeben habe.


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