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Document 62016CN0326

    Rechtssache C-326/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2016 von LL gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15, LL/Europäisches Parlament

    ABl. C 343 vom 19.9.2016, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 343/25


    Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2016 von LL gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15, LL/Europäisches Parlament

    (Rechtssache C-326/16 P)

    (2016/C 343/38)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: LL (Prozessbevollmächtigter: J. Petrulionis, advokatas)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15 aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses D(2014) 15503 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Zulage für parlamentarische Assistenz und zweitens der Zahlungsaufforderung Nr. 2014-575 vom 5. Mai 2014 abgewiesen hat;

    die Rechtssache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe.

    1.

    Das Gericht der Europäischen Union habe den Beschluss erlassen, ohne alle mit der Klageschrift eingereichten Belege, die für die ordnungsgemäße und richtige Bestimmung der Klagefrist maßgeblich gewesen seien, gründlich, ordnungsgemäß, vollständig und objektiv untersucht und geprüft zu haben, so dass Feststellungen getroffen worden seien, die dem Akteninhalt und den in der Rechtsmittelschrift genannten Rechtsvorschriften widersprächen, wie z. B., dass „die Klage über 17 Monate nach dem letztgenannten Zeitpunkt erhoben wurde“, dass „der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, dass ein [Umstand] vorgelegen habe, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen“, und dass „die Klage aufgrund ihrer Verfristung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist“.

    2.

    Das Gericht habe Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ordnungsgemäß angewandt und außerdem gegen Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments verstoßen sowie die Möglichkeit der Anwendung von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union falsch beurteilt:

    Der Rechtsmittelführer sei als früheres Mitglied des Europäischen Parlaments mit dem Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments (und der auf seiner Grundlage erlassenen Zahlungsaufforderung) nicht einverstanden gewesen und habe ihn für unbegründet gehalten, so dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erfüllt habe, indem er zuerst bei den Quästoren und dann beim Präsidium und beim Präsidenten des Europäischen Parlaments eine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt habe.

    Erst nachdem er am 10. September 2015 von einem Vertreter des Europäischen Parlaments mit einer E-Mail neben anderen Unterlagen das endgültige Schreiben Nr. 311354 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2015 gemäß Art. 72 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhalten hatte, sei er befugt gewesen, beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments und der auf seiner Grundlage erlassenen Zahlungsaufforderung zu erheben.

    Genau an dem Tag, an dem das endgültige Schreiben Nr. 311354 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2015 gemäß Art. 72 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eingegangen sei, nämlich am 10. September 2015, habe die Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV zu laufen begonnen, innerhalb deren er beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments und der auf seiner Grundlage erlassenen Zahlungsaufforderung habe erheben können.

    Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV sei die Klagefrist daher am 10. Dezember 2015 abgelaufen. Die Klageschrift sei am 4. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Dies bedeutete, dass die Zweimonatsfrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV eingehalten und die Klage nicht verspätet erhoben worden sei.

    Das Gericht habe weder die angeführten Unterlagen und Umstände noch Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments berücksichtigt, den er eingehalten und auf dessen Grundlage er gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments und die Zahlungsaufforderung in einem vorgerichtlichen Verfahren Beschwerde eingelegt habe.

    Das Gericht habe nicht nur gegen seine Rechte und Interessen verstoßen, sondern auch Art. 263 AEUV falsch angewandt und zudem gegen Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments verstoßen.

    Ferner habe das Gericht unzutreffend und ohne Grundlage festgestellt, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs nicht anwendbar sei. Die Durchführung des Verfahrens zur vorgerichtlichen Prüfung des Rechtsstreits, das aktive, umsichtige, aufmerksame und gewissenhafte Verhalten des Rechtsmittelführers, der Zeitpunkt des Zugangs von Unterlagen und weitere Umstände bestätigten, dass im vorliegenden Fall die Klagefrist selbst dann, wenn festgestellt würde, dass sie überschritten worden sei, zu verlängern wäre, da sie aus wichtigen, objektiven und berechtigten Gründen überschritten worden sei, nämlich wegen des Verfahrens gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Art. 45 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs). Der Rechtsmittelführer habe nicht wissen können, dass die Durchführung des verpflichtenden Verfahrens nach Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments bedeuten könne, dass er sein Recht, eine Klage beim Gericht zu erheben, verliere (Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs). In der Klageschrift habe er später auch die Frage aufgeworfen, ob die gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments gefassten Beschlüsse der Quästoren und des Präsidiums des Europäischen Parlaments begründet und rechtmäßig seien.

    3.

    Das Gericht habe Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts falsch angewandt und auf dieser Grundlage entschieden, das Verfahren nicht fortzusetzen und die Klage abzuweisen:

    Das Gericht habe die Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung einzig darauf gestützt, dass die Klage verspätet, d. h. nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist, erhoben worden sei.

    In der Klageschrift sei dargetan worden, dass die Klagefrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht abgelaufen gewesen sei, so dass das Gericht mit dem Beschluss die Klage auf der Grundlage von Art. 126 der Verfahrensordnung zu Unrecht und rechtsfehlerhaft abgewiesen habe.

    Im vorliegenden Fall seien die Grundlage und die Bedingungen für die Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht gegeben. Da die Klage vor Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Frist erhoben worden sei, könne sie nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden. Das Gericht habe gegen Art. 126 der Verfahrensordnung verstoßen, indem es diesen Artikel falsch und rechtsfehlerhaft angewandt habe.

    4.

    Der Beschluss des Gerichts verstoße gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das Gericht die Klage zu Unrecht und rechtsfehlerhaft mit der Begründung, dass sie verspätet erhoben worden sei, auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abgewiesen und die Klageschrift und die damit geltend gemachten Argumente und Ansprüche nicht in der Sache geprüft habe.

    5.

    Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass er seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht zu tragen habe (Art. 133 und 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts):

    Das Gericht habe die Klage zu Unrecht auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung abgewiesen und somit auch fehlerhaft entschieden, dass er seine eigenen Kosten zu tragen habe. Nach Aufhebung des Beschlusses des Gerichts und Zurückverweisung der Rechtssache zur erneuten Entscheidung sei in der Endentscheidung des Gerichts erneut über die Kosten zu entscheiden. Wenn der Klage stattgegeben werden sollte, wäre der Beklagte, das Europäische Parlament, dazu zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche ihm entstandenen Kosten zu zahlen (Art. 133 und 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts).


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