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Document 62016CN0326
Case C-326/16 P: Appeal brought on 9 July 2016 by LL against the order of the General Court (Seventh Chamber) made on 19 April 2016 in Case T-615/15 LL v European Parliament
Rechtssache C-326/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2016 von LL gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15, LL/Europäisches Parlament
Rechtssache C-326/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2016 von LL gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15, LL/Europäisches Parlament
ABl. C 343 vom 19.9.2016, p. 25–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2016 von LL gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15, LL/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-326/16 P)
(2016/C 343/38)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Rechtsmittelführer: LL (Prozessbevollmächtigter: J. Petrulionis, advokatas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-615/15 aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses D(2014) 15503 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Zulage für parlamentarische Assistenz und zweitens der Zahlungsaufforderung Nr. 2014-575 vom 5. Mai 2014 abgewiesen hat; |
— |
die Rechtssache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe.
1. |
Das Gericht der Europäischen Union habe den Beschluss erlassen, ohne alle mit der Klageschrift eingereichten Belege, die für die ordnungsgemäße und richtige Bestimmung der Klagefrist maßgeblich gewesen seien, gründlich, ordnungsgemäß, vollständig und objektiv untersucht und geprüft zu haben, so dass Feststellungen getroffen worden seien, die dem Akteninhalt und den in der Rechtsmittelschrift genannten Rechtsvorschriften widersprächen, wie z. B., dass „die Klage über 17 Monate nach dem letztgenannten Zeitpunkt erhoben wurde“, dass „der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, dass ein [Umstand] vorgelegen habe, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen“, und dass „die Klage aufgrund ihrer Verfristung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist“. |
2. |
Das Gericht habe Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ordnungsgemäß angewandt und außerdem gegen Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments verstoßen sowie die Möglichkeit der Anwendung von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union falsch beurteilt:
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3. |
Das Gericht habe Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts falsch angewandt und auf dieser Grundlage entschieden, das Verfahren nicht fortzusetzen und die Klage abzuweisen:
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4. |
Der Beschluss des Gerichts verstoße gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das Gericht die Klage zu Unrecht und rechtsfehlerhaft mit der Begründung, dass sie verspätet erhoben worden sei, auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abgewiesen und die Klageschrift und die damit geltend gemachten Argumente und Ansprüche nicht in der Sache geprüft habe. |
5. |
Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass er seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht zu tragen habe (Art. 133 und 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts): Das Gericht habe die Klage zu Unrecht auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung abgewiesen und somit auch fehlerhaft entschieden, dass er seine eigenen Kosten zu tragen habe. Nach Aufhebung des Beschlusses des Gerichts und Zurückverweisung der Rechtssache zur erneuten Entscheidung sei in der Endentscheidung des Gerichts erneut über die Kosten zu entscheiden. Wenn der Klage stattgegeben werden sollte, wäre der Beklagte, das Europäische Parlament, dazu zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche ihm entstandenen Kosten zu zahlen (Art. 133 und 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts). |