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Document 62016CN0314
Case C-314/16: Action brought on 1 June 2016 — European Commission v Czech Republic
Rechtssache C-314/16: Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
Rechtssache C-314/16: Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/16 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-314/16)
(2016/C 287/20)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und J. Hottiaux)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen,
|
2. |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sehe vor, dass der Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen der in diesem Artikel definierten Klassen berechtige. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f der Richtlinie würden die Klassen C 1 und C genauer definiert. Für beide Klassen sei ausdrücklich vorgesehen, dass „nicht unter die Klassen D oder D 1 fallende Kraftwagen“ erfasst seien. Die tschechischen Rechtsvorschriften, in denen die Fahrzeugklassen definiert seien, enthielten jedoch nicht die Bedingung, dass die Klassen C 1 und C auf „nicht unter die Klassen D oder D 1 fallende Kraftwagen“ beschränkt sein müssten.
In Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126/EG sei die Klasse D 1 als eine Klasse definiert, die Fahrzeuge erfasse, „die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind“, ohne eine Mindestpersonenzahl vorzusehen. Die tschechischen Rechtsvorschriften sähen jedoch zusätzlich vor, dass Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als acht Personen in Klasse D 1 einzustufen seien.
(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. 2006, L 403, S. 18).