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Document 62016CN0314

    Rechtssache C-314/16: Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

    ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/16


    Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

    (Rechtssache C-314/16)

    (2016/C 287/20)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und J. Hottiaux)

    Beklagte: Tschechische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    1.

    festzustellen,

    dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst d und f der Richtlinie 2006/126/EG (1) verstoßen hat, indem sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass sich die Definition der Klassen C 1 und C nur auf andere Fahrzeuge als solche der Klassen D 1 und D bezieht;

    dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126/EG verstoßen hat, indem sie die Definition der Klasse D 1 auf Fahrzeuge beschränkt hat, die für mehr als acht Personen ausgelegt und gebaut sind;

    2.

    der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sehe vor, dass der Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen der in diesem Artikel definierten Klassen berechtige. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. d und f der Richtlinie würden die Klassen C 1 und C genauer definiert. Für beide Klassen sei ausdrücklich vorgesehen, dass „nicht unter die Klassen D oder D 1 fallende Kraftwagen“ erfasst seien. Die tschechischen Rechtsvorschriften, in denen die Fahrzeugklassen definiert seien, enthielten jedoch nicht die Bedingung, dass die Klassen C 1 und C auf „nicht unter die Klassen D oder D 1 fallende Kraftwagen“ beschränkt sein müssten.

    In Art. 4 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2006/126/EG sei die Klasse D 1 als eine Klasse definiert, die Fahrzeuge erfasse, „die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind“, ohne eine Mindestpersonenzahl vorzusehen. Die tschechischen Rechtsvorschriften sähen jedoch zusätzlich vor, dass Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als acht Personen in Klasse D 1 einzustufen seien.


    (1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. 2006, L 403, S. 18).


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