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Document 62016CN0084

Rechtssache C-84/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von der Continental Reifen Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14, Compagnie générale des établissements Michelin/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ABl. C 211 vom 13.6.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/22


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 von der Continental Reifen Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14, Compagnie générale des établissements Michelin/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-84/16 P)

(2016/C 211/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Continental Reifen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche, B. Köhn-Gerdes und J. Schumacher)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Compagnie générale des établissements Michelin

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2015 in der Rechtssache T-525/14 insgesamt aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Prüfung des Grades an originärer Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Zeichen einschließlich ihrer einzelnen Bestandteile und des Ähnlichkeitsgrads zwischen diesen Zeichen an das Gericht zurückzuverweisen und

dem Amt die Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gericht gestützt. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 2015 gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 (1) über die Unionsmarke verstoßen.

Zusammenfassend sei dem Gericht bei seiner Beurteilung der Kennzeichnungskraft der angefochtenen Anmeldung der Unionsmarke „Image 1“ einschließlich der Bestandteile dieses Zeichens „Image 2“ und „Image 3“ und der älteren Marke „Image 4“ ein Fehler unterlaufen. Dieser fehlerhaften Beurteilung liege auch eine Tatsachenverzerrung in Bezug auf die Sprachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Verständnisses von der Bedeutung der Zeichenbestandteile sowie eine Verzerrung der vom Amt als Anlagen C.1 und C.4 vorgelegten Beweise (hier als Anlage 6 beigefügt) zugrunde.

Das Gericht habe außerdem nicht begründet, warum bestimmte Aspekte der einander gegenüberstehenden Zeichen, z. B. ihre Bildbestandteile, bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht berücksichtigt worden seien.

Auf der Grundlage dieser falschen Annahmen habe das Gericht irrig entschieden, dass in Anbetracht der erheblichen Ähnlichkeit oder Identität der erfassten Waren, der mittleren Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren französischen Marke sowie der normalen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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