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Document 62016CN0083

Rechtssache C-83/16: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 12. Februar 2016 — „Heta Asset Resolution Bulgaria“ OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

ABl. C 136 vom 18.4.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/19


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 12. Februar 2016 — „Heta Asset Resolution Bulgaria“ OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

(Rechtssache C-83/16)

(2016/C 136/25)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Heta Asset Resolution Bulgaria“ OOD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 161 Abs. 5 und Art. 210 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass Ausführer aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine in diesem Gebiet ansässige Person ist, die Partei eines Vertrags über den Verkauf der Waren an eine in einem Drittland ansässige Person ist, wenn dieser Vertrag der Grund für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren nach dieser Verordnung darstellt?

2.

Sind Art. 161 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens eine Ausfuhr vorliegt und eine Ausfuhrzollschuld im Hinblick auf ein Schiff (eine Jacht), dessen Flaggenstaat ein Mitgliedstaat ist, nur aufgrund eines Vertrags über den Verkauf an eine in einem Drittstaat ansässige Person und der Abmeldung dieses Schiffs aus den Schiffregistern dieses Mitgliedstaats entsteht?

3.

Ist Art. 795 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454[/93] (2) [der Kommission] vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens bei Ausfuhr eines Schiffs (einer Jacht), dessen Flaggenstaat ein Mitgliedstaat ist, der Vertrag über den Verkauf des Schiffs an eine in einem Drittstaat ansässige Person und die Abmeldung dieses Schiffs aus den Schiffregistern dieses Mitgliedstaats einen ausreichenden Nachweis im Sinne dieser Vorschrift darstellen?

4.

Folgt aus Art. 795 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b und Unterabs. 4 [in Verbindung mit] Art. 796e Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, dass die Beurteilung der entsprechend zuständigen Zollbehörde [über das Vorliegen] ausreichender Nachweise gem. Art. 796da Abs. 4 dieser Verordnung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bindend ist und keiner Überprüfung durch die Zollbehörde unterliegt, die für die nachträgliche Annahme einer Zollanmeldung im Sinne der erstgenannten Vorschrift zuständig ist?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.


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