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Document 62016CN0019

Rechtssache C-19/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2016 von Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und der Sanabel Relief Agency Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2015 in der Rechtssache T-134/11, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und Sanabel Relief Agency Ltd/Europäische Kommission

ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/26


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2016 von Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und der Sanabel Relief Agency Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2015 in der Rechtssache T-134/11, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und Sanabel Relief Agency Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-19/16 P)

(2016/C 106/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und Sanabel Relief Agency Ltd (Prozessbevollmächtigte: N. Barcia-Lora, Solicitor, E. Grieves, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil vom 28. Oktober 2015 aufzuheben;

dieses durch eine eigene Entscheidung des Gerichtshofs zu ersetzen und die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären;

der Kommission, dem Rat und dem Vereinigten Königreich die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen vier Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Sachentscheidung über die Aufnahme der ersten drei Kläger in die Liste vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß gerügt worden sei. Der vierte Klagegrund sei vom Gericht zu Unrecht nicht als Rüge der von der Kommission vorgenommen Sachverhaltswürdigung angesehen worden. Das Gericht habe die Stellungnahmen der Kläger nicht in Betracht gezogen, deren Berücksichtigung erforderlich gewesen wäre, weil a) das Gericht sie verlangt habe, b) sie vor der Einreichung der Klagebeantwortung eingereicht worden seien und c) die Kläger stets darauf hingewiesen hätten, dass sie die Sachverhaltswürdigung rügten. Die Sichtweise des Gerichts sei unvereinbar mit dem Urteil vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-527/09 (Ayadi/Kommission).

2.

Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Bindungswirkung der Rechtssache Kadi II außer Acht gelassen. Es habe nicht selbst über die Richtigkeit der Ausführungen in der Begründung entschieden.

3.

Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Kommission die Rechtfertigung für die Aufnahme in die Liste eingehend und unabhängig geprüft habe. Die Feststellung, dass die Kommission eine solche Prüfung durchgeführt habe, sei angesichts des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache und früherer Entscheidungen in anderen vergleichbaren Fällen unhaltbar.

4.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Sanabel nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis von Sanabel sei nicht von entsprechenden Beschreibungen im nationalen Recht abhängig, sondern davon, ob sie als klagebefugt angesehen werden könne.


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