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Document 62016CJ0634

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2018.
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen European Food SA.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke FITNESS – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Rechtssache C-634/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:30

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. Januar 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke FITNESS – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung“

In der Rechtssache C‑634/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Dezember 2016,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Rajh als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

European Food SA mit Sitz in Drăgănești (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: I. Speciac, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Société des produits Nestlé SA mit Sitz in Vevey (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Jaeger-Lenz und S. Cobet-Nüse sowie Rechtsanwalt A. Lambrecht,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, European Food/EUIPO – Société des produits Nestlé (FITNESS) (T‑476/15, EU:T:2016:568, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2015 (R 2542/2013‑4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, die zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der European Food SA und der Société des produits Nestlé SA ergangen war.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 2868/95

2

Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) sieht vor:

„Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer [Unionsmarke] gemäß Artikel 55 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

b)

hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

iv)

die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen“.

3

Regel 40 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)

Jeder angenommene Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird dem Inhaber der [Unionsmarke] mitgeteilt. Hat das Amt den Antrag als zulässig erklärt, fordert es den Inhaber der [Unionsmarke] zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf.

(2)

Gibt der Inhaber der [Unionsmarke] keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.

(3)

Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der [Unionsmarke] dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.

…“

4

Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)

Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten.“

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

5

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht in Abs. 1 vor:

„(1)   Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

6

Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der [Unionsmarke] kann gegen die Eintragung der [Unionsmarke] Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist …

…“

7

Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) in Abschnitt 3 („Nichtigkeitsgründe“) des Titels VI der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1)   Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a)

wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;

b)

wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.

(2)   Ist die [Unionsmarke] entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.

…“

8

Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

9

Art. 60 in Titel VII („Beschwerdeverfahren“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.“

10

Art. 63 („Prüfung der Beschwerde“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 2 vor:

„Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

11

Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Titels IX („Verfahrensvorschriften“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1)   In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)   Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

12

Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a)

Vernehmung der Beteiligten,

b)

Einholung von Auskünften,

c)

Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,

d)

Vernehmung von Zeugen,

e)

Begutachtung durch Sachverständige;

f)

schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:

„1

Am 20. November 2001 meldete die Streithelferin, die Société des produits Nestlé …, nach der Verordnung … Nr. 207/2009 … beim [EUIPO] eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen FITNESS.

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 32 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 29: ‚Milch, Sahne, Butter, Käse, Joghurt und sonstige Zubereitungen auf Milchbasis, Milchersatzprodukte, Eier, Gallerten (Gelees), Obst, Gemüse, Proteinpräparate für Speisezwecke‘;

Klasse 30: ‚Getreide und Getreidepräparate; essfertiges Getreide; Frühstückszerealien; Nahrungsmittel auf Reis- oder Mehlbasis‘;

Klasse 32: ‚Kohlensäurefreie, kohlensäurehaltige oder mit Kohlensäure versetzte Wässer, Quellwässer, Mineralwässer, aromatisierte Wässer, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Nektare, Limonaden, Sodawässer und andere alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Sirupen und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken‘.

4

Am 30. Mai 2005 wurde die angemeldete Marke als Unionsmarke unter der Nummer 2470326 für die oben in Rn. 3 genannten Waren eingetragen (im Folgenden: angegriffene Marke).

5

Am 2. September 2011 stellte die Klägerin, … European Food …, nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

6

Am 18. Oktober 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück.

7

Am 16. Dezember 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8

Mit Entscheidung vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

9

Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens die Beweislast dafür, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle oder sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, bei der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren liege. Sie fügte hinzu, dass der maßgebliche Zeitpunkt, auf den sich die Beweise beziehen müssten, der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke sei, d. h. der 20. November 2001. Im Übrigen wiesen die angesprochenen Verkehrskreise, da es sich um kostengünstige Massenkonsumgüter handele, einen unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auf.

10

Im Hinblick auf den angeblich beschreibenden Charakter vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der Großteil der bei der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Nachweise nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liege oder das Gebiet Rumäniens vor dessen Beitritt zur Europäischen Union betreffe. Was die Kopien aus den Wörterbüchern betreffend den Begriff ‚fitness‘ angehe, habe dieser Begriff in den Augen der Verbraucher im Jahr 2001 kein wesentliches Merkmal der betreffenden Waren bezeichnet. Dieser Begriff sei für die fraglichen Waren suggestiv und falle in die Kategorie eines vagen Hinweises. Daher seien die bei der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Nachweise nicht ausreichend, um den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke zu belegen.

11

Im Übrigen wies die Beschwerdekammer eine Reihe von Nachweisen, die erstmals bei ihr eingereicht worden waren, als verspätet zurück, ohne sie zu berücksichtigen. Insoweit wandte sie Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung … Nr. 2868/95 … in Verbindung mit Regel 37 Buchst. b Ziff. iv dieser Verordnung analog an.

12

Die Beschwerdekammer war ferner der Ansicht, dass der Begriff ‚fitness‘, der einen beispielhaften und mehrdeutigen Inhalt habe, dazu geeignet sei, die von der angegriffenen Marke erfassten Waren als von der Streithelferin stammend zu kennzeichnen … und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher kam sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die fehlende Unterscheidungskraft dieser Marke nicht nachgewiesen habe.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14

Mit Klageschrift, die am 19. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob European Food Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

15

European Food stützte die Klage auf drei Klagegründe, von denen der erste die fehlende Berücksichtigung der erstmals der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise durch diese, der zweite den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke und der dritte die fehlende Unterscheidungskraft dieser Marke betraf.

16

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben und dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten von European Food auferlegt.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

17

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

European Food die Kosten aufzuerlegen.

18

European Food beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem EUIPO die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95

Vorbringen der Parteien

19

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in vier Teile.

20

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 keine Vorschriften enthielten, die eine Frist für die Vorlage von Nachweisen im Rahmen eines auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützten Antrags auf Nichtigerklärung festlegten.

21

Auch wenn es keine durch die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 ausdrücklich vorgesehene vorbestimmte Frist gebe, sei das EUIPO nichtsdestoweniger gemäß Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 40 der Verordnung Nr. 2868/95 befugt, im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen Fristen festzusetzen.

22

Folglich gelte die dem EUIPO gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumte Möglichkeit, Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht würden, nicht zu berücksichtigen, sowohl für die unmittelbar durch die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 bestimmten als auch für die vom EUIPO im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen festgesetzten Fristen.

23

Darüber hinaus gelte dieser Artikel für alle Arten von Verfahren vor dem EUIPO und unterscheide daher nicht zwischen Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.

24

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vertritt das EUIPO den Standpunkt, das Gericht habe in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass Beweismittel in Ermangelung von einzuhaltenden Fristen jederzeit eingereicht werden dürften, auch im Beschwerdeverfahren.

25

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt das EUIPO vor, dass die Geltung von Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht auf Widerspruchsverfahren beschränkt sei, da diese Vorschrift die Natur des betreffenden Verfahrens nicht präzisiere. Indem das Gericht seine Argumentation auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 konzentriert habe, der ausdrücklich auf Widerspruchsverfahren Bezug nehme, habe das Gericht gegen die in Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Regel enthaltene Regelung verstoßen, der zufolge die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen habe, im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar seien, soweit nichts anderes vorgesehen sei. Somit gelte Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auch im Kontext eines Nichtigkeitsverfahrens.

26

Schließlich macht das EUIPO im Rahmen des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass der Beschwerdekammer durch das angefochtene Urteil die ihr durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verliehene Befugnis genommen werde. Dazu bringt das EUIPO vor, dass die Zulässigkeit aller nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten zusätzlichen Beweismittel von der Ausübung des nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumten Ermessens durch die Nichtigkeitsabteilung abhänge.

27

Nach Ansicht des EUIPO war die Beschwerdekammer – im Hinblick auf die von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Fristen und um European Food Gelegenheit zu geben, auf die von der Société des produits Nestlé vorgebrachten Tatsachen und Argumente zu reagieren – verpflichtet, ihr Ermessen gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auszuüben, um zu entscheiden, ob die erstmals vor ihr vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen seien. Allerdings habe die Beschwerdekammer nach einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles festgestellt, dass die jeweiligen Beweismittel weder zusätzlich noch ergänzend, sondern bloß neu und daher unzulässig seien.

28

Folglich sei die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen, Beweismittel in Bezug auf den Nichtigkeitsgrund zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Beweismittel nicht rechtzeitig im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht worden seien.

29

European Food tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

30

Mit dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu behandeln sind, macht das EUIPO zum einen geltend, das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 keine Vorschriften enthielten, die eine Frist für die Vorlage von Nachweisen im Rahmen eines auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützten Antrags auf Nichtigerklärung festlegten, und zum anderen, dass das Gericht in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Beweismittel in Ermangelung von Fristen für ihre Vorlage im Rahmen eines auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützten Antrags auf Nichtigerklärung jederzeit vorgelegt werden dürften, auch im Beschwerdeverfahren.

31

Nach Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 kann eine Marke nach ihrer Eintragung als Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO unter bestimmten Umständen für nichtig erklärt werden, insbesondere dann, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Dieser Antrag muss nach Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten. Im Übrigen fordert das EUIPO gemäß den Art. 57 und 78 der Verordnung Nr. 207/2009 während der Durchführung eines solchen Verfahrens die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen Stellung zu nehmen, und kann auch eine Beweisaufnahme anordnen, zu der die Erhebung von Tatsachen und die Vorlage von Beweismitteln gehören können.

32

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass, auch wenn im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe keine Frist für die Beantragung der Nichtigerklärung der Eintragung einer Marke festgesetzt ist – im Unterschied zu dem, was Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 im Bereich des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke wegen relativer Eintragungshindernisse vorsieht, wonach die Frist für die Erhebung des Widerspruchs drei Monate beträgt –, dennoch eine Frist für die Vorlage der Beweismittel im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung bestimmt ist oder vom EUIPO im Rahmen seiner Befugnis zur Verfahrensleitung festgesetzt werden kann.

33

Folglich ist dem Gericht, als es in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Verordnung Nr. 207/2009 keine Vorschrift enthalte, die eine Frist für die Vorlage von Nachweisen festlege, ein Rechtsfehler unterlaufen. Gleichwohl ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer, C‑597/14 P, EU:C:2016:579, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Das ist hier der Fall. Insbesondere hat das Gericht die Aufhebung der streitigen Entscheidung nicht auf das Fehlen einer Frist für die Vorlage von Beweismitteln gestützt, sondern darauf, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden hat, dass die Nachweise, die die Klägerin erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt hatte, aufgrund ihrer verspäteten Vorlage nicht zu berücksichtigen seien.

35

In diesem Zusammenhang ist zunächst entgegen dem Vorbringen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 nicht verlangt, dass Beweismittel, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurden, von dieser als verspätet anzusehen sind.

36

Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass keine grundsätzliche Erwägung im Zusammenhang mit dem Wesen des vor der Beschwerdekammer durchgeführten Verfahrens oder im Hinblick auf die Zuständigkeit dieser Instanz es ausschließt, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidung über die bei ihr anhängige Beschwerde Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt, die erstmals im Stadium der Beschwerde vorgebracht worden sind (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 49).

37

Im Übrigen folgt aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57).

38

Wie sich aus den Art. 63 und 78 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, fordert die Beschwerdekammer für die Begründetheitsprüfung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr bestimmten Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen, und kann auch eine Beweisaufnahme anordnen, zu der die Erhebung von Tatsachen und die Vorlage von Beweismitteln gehören können. Diese Bestimmungen belegen die Möglichkeit, dass das Tatsachenmaterial in den verschiedenen Stadien des vor dem EUIPO geführten Verfahrens angereichert wird (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 58).

39

Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 60 und 61 des Urteils vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, EU:C:2007:162), darauf hingewiesen, dass sich Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), der den gleichen Inhalt wie Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 hat, der die Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer regelt, nicht auf das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht, sondern nur sagt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten schriftlich zu begründen ist, und daher nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung seines Widerspruchs eröffnet.

40

Allerdings kann aus dem Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, EU:C:2007:162), nicht gefolgert werden, dass alle vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel unter allen Umständen als verspätet anzusehen sind.

41

Zum einen ist festzustellen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, EU:C:2007:162), ergangen ist, im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache um ein Verfahren betreffend einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ging. Nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 beschränkt aber die Beschwerdekammer, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung richtet, die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgelegt werden. Daher werden in diesem Zusammenhang die vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel als verspätet angesehen – und können gleichwohl gegebenenfalls gemäß Art. 76 Abs. 2 der genannten Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt werden.

42

Zum anderen ist es – unbeschadet der für Widerspruchsverfahren geltenden besonderen Vorschrift gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 – immer möglich, Beweismittel rechtzeitig erstmals vor der Beschwerdekammer vorzulegen, soweit mit den betreffenden Beweismitteln die von der Nichtigkeitsabteilung in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe in Frage gestellt werden sollen. Bei diesen Beweismitteln handelt es sich daher entweder um zusätzliche Beweismittel zu den im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten oder um Beweismittel, die einen neuen Gesichtspunkt betreffen, der im Laufe des erwähnten Verfahrens nicht vorgebracht werden konnte.

43

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass es dem Beteiligten, der die Beweismittel erstmals vor der Beschwerdekammer vorlegt, obliegt, zu begründen, warum diese Beweismittel in diesem Stadium des Verfahrens vorgelegt werden, und nachzuweisen, dass es nicht möglich war, sie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vorzulegen.

44

Schließlich können, wie bereits in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Beweismittel auf Ersuchen der Beschwerdekammer im Rahmen einer Beweisaufnahme und innerhalb der den Beteiligten gesetzten Fristen erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden.

45

Folglich hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel von dieser nicht unter allen Umständen als verspätet anzusehen waren.

46

Der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind daher zurückzuweisen.

47

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, als in seiner Rn. 60 ausgeführt werde, dass die Geltung von Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 auf Widerspruchsverfahren beschränkt sei.

48

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95, die zu Titel X („Beschwerdeverfahren“) gehört, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar sind, dass Unterabs. 3 dieser Bestimmung aber eine Sonderregel darstellt, die von diesem Grundsatz abweicht. Diese Sonderregel ist dem Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eigen und bestimmt die Regeln, die vor der Beschwerdekammer für Sachverhalte und Beweismittel gelten, die nach Ablauf der in erster Instanz festgesetzten Fristen vorgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C‑120/12 P, EU:C:2013:638, Rn. 28).

49

Daher hat das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass diese in Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 enthaltene Sonderregel im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage von absoluten Nichtigkeitsgründen nicht gilt.

50

Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

51

Mit dem vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, dass der Beschwerdekammer durch das angefochtene Urteil die ihr durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verliehene Befugnis genommen werde, zu beurteilen, ob die erstmals vor ihr vorgelegten Beweismittel berücksichtigt werden könnten.

52

Dieses Vorbringen des EUIPO beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

53

Aus Rn. 66 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich nicht, dass das EUIPO sein Ermessen nicht ausüben durfte, sondern vielmehr, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass die von European Food erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel wegen ihrer verspäteten Vorlage nicht berücksichtigt werden dürften.

54

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht.

55

Aus dem Wortlaut dieses Artikels folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42).

56

Andererseits ergibt sich aus diesem Wortlaut ebenso eindeutig, dass ein solches verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln dem Beteiligten, von dem es stammt, keinen bedingungslosen Anspruch darauf verleihen kann, dass diese Tatsachen oder Beweismittel vom EUIPO berücksichtigt werden. Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43).

57

Eine Berücksichtigung der verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel durch das EUIPO kann gerechtfertigt sein, wenn das EUIPO zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 44, und vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C‑120/12 P, EU:C:2013:638, Rn. 38).

58

Daher ist die etwaige Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beweismittel keineswegs ein dem einen oder dem anderen Beteiligten gewährter „Vorteil“, sondern hat das Ergebnis einer objektiven und mit Gründen versehenen Ausübung des dem EUIPO durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumten Ermessens zu sein (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 111).

59

Somit ist auch der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

60

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Störung des Gleichgewichts zwischen den prozessualen Rechten der Beteiligten sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

61

Das EUIPO macht geltend, das angefochtene Urteil störe das Gleichgewicht zwischen den prozessualen Rechten der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren vor dem EUIPO und stehe ferner im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Beteiligten dafür optieren könnten, keine Beweismittel vorzulegen oder nicht Stellung zu nehmen oder im Rahmen von „Nachlässigkeit oder Verzögerungstaktiken“ bestimmte Gesichtspunkte nicht gleich vorzutragen.

62

European Food wendet ein, dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet sei und auf bloßen Spekulationen – ohne den geringsten Hinweis auf irgendeine einschlägige Rechtsvorschrift – beruhe.

Würdigung durch den Gerichtshof

63

Nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. b und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29).

64

Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, der auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und keine genauen Angaben dazu enthält, welche Punkte des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30).

65

Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich aber nicht spezifisch auf Punkte des angefochtenen Urteils, sondern beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik daran, ohne die Punkte zu bezeichnen, die mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen. Ein solcher Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

66

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

67

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68

Da das EUIPO mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag von European Food die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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