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Document 62016CJ0108

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2016.
Openbaar Ministerie gegen Paweł Dworzecki.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 4a Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Ausnahmen – Verpflichtung zur Vollstreckung – In Abwesenheit verhängte Strafe – Begriffe ‚persönliche Vorladung‘ und ‚offizielle Zustellung auf andere Weise‘ – Autonome Begriffe des Unionsrechts.
Rechtssache C-108/16 PPU.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:346

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

24. Mai 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 4a Abs. 1 — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Vollstreckungsvoraussetzungen — Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann — Ausnahmen — Verpflichtung zur Vollstreckung — In Abwesenheit verhängte Strafe — Begriffe ‚persönliche Vorladung‘ und ‚offizielle Zustellung auf andere Weise‘ — Autonome Begriffe des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑108/16 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Paweł Dworzecki

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Paweł Dworzecki, vertreten durch J. Dobosz und A. de Boon, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. Noort und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch J. Sawicka und M. Pawlicka als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens wegen der Vollstreckung eines vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Bezirksgericht Zielona Góra, Polen) gegen Herrn Paweł Dworzecki erlassenen Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)

… Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht … die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. …

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.“

4

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5

Im Rahmenbeschluss 2009/299 werden die Gründe aufgeführt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, wenn die betreffende Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Seine Erwägungsgründe 1, 2, 4, 6 bis 8 und 14 lauten:

„(1)

Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann.

(2)

In den verschiedenen Rahmenbeschlüssen, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen umgesetzt wird, wird die Frage der Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht einheitlich behandelt. Diese Uneinheitlichkeit könnte die Arbeit der Praktiker erschweren und die justizielle Zusammenarbeit behindern.

(4)

Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten.

(6)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht [verweigert werden] darf. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte.

(7)

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die Person persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wenn die Person auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen ‚rechtzeitig‘ erhalten haben sollte, d. h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.

(8)

Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Präzisierung der Definition der Gründe für die Nichtanerkennung in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Dementsprechend haben Bestimmungen wie jene betreffend das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens einen Anwendungsbereich, der auf die Definition dieser Gründe für die Nichtanerkennung beschränkt ist. Sie sind nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht. Dieser Rahmenbeschluss lässt künftige Rechtsakte der Europäischen Union, die auf eine Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, unberührt.“

6

Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 wurde durch Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299 eingefügt. In Art. 4a Abs. 1 heißt es:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

…“

Niederländisches Recht

7

Mit der Overleveringswet (Übergabegesetz, im Folgenden: OLW) wird der Rahmenbeschluss 2002/584 in niederländisches Recht umgesetzt. Art. 12 OLW bestimmt:

„Die Übergabe ist nicht gestattet, wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung eines Urteils dient und der Verdächtige zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass der Verdächtige im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Datum und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Datum und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint, oder

…“

8

Abschnitt D von Anlage 2 („Muster für den Europäischen Haftbefehl im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Übergabegesetzes“) zur OLW entspricht Abschnitt d des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2002/584.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Am 30. November 2015 wurde die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft bei der Rechtbank auf Vollstreckung eines am 4. Februar 2015 vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Bezirksgericht Zielona Góra, Polen) erlassenen Europäischen Haftbefehls befasst.

10

Der Europäische Haftbefehl ist auf die Inhaftnahme und Übergabe von Herrn Dworzecki, einem in Den Haag (Niederlande) wohnhaften polnischen Staatsangehörigen, wegen der Vollstreckung von drei Freiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren, acht Monaten und sechs Monaten in Polen gerichtet. Die beiden letztgenannten Strafen müssen noch vollständig verbüßt werden, während Herr Dworzecki von der erstgenannten Strafe noch sieben Monate und zwölf Tage zu verbüßen hat. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur die Übergabe zwecks Vollstreckung der zweiten Freiheitsstrafe.

11

In Bezug auf diese Strafe heißt es in Abschnitt D des Europäischen Haftbefehls, dass der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen sei, die zu dem Urteil geführt habe, mit dem die Strafe verhängt worden sei. Die ausstellende Justizbehörde kreuzte daher Nr. 1 Buchst. b von Abschnitt D des Formulars für den Europäischen Haftbefehl an, die Nr. 3.1 Buchst. b von Abschnitt d des Formulars im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 entspricht. Sie ist in Fällen einschlägig, in denen „der Betroffene … nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt [wurde], und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint“.

12

Dazu, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde, enthält das Formular in Nr. 4 von Abschnitt D – in englischer Sprache – folgende Angaben:

„Die Vorladung wurde an die von Paweł Dworzecki für Zustellungen angegebene Anschrift gesandt und von einem unter dieser Anschrift wohnhaften Erwachsenen, dem Großvater von Paweł Dworzecki, entgegengenommen, im Einklang mit Art. 132 des [polnischen] Strafverfahrensgesetzes, in dem es heißt: ‚Im Fall der Abwesenheit des Empfängers ist die Vorladung einem erwachsenen Haushaltsmitglied zuzustellen – ist kein solches anwesend, kann die Vorladung dem Vermieter, dem Hausmeister oder dem Ortsvorsteher zugestellt werden –, sofern sich diese Personen verpflichten, die Vorladung dem Empfänger auszuhändigen.‘ Eine Kopie des Urteils wurde ebenfalls an diese Anschrift gesandt und von einem dort wohnhaften Erwachsenen entgegengenommen. Überdies hat sich Paweł Dworzecki schuldig bekannt und die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Strafe im Voraus akzeptiert.“

13

Das vorlegende Gericht führt aus, es habe das niederländische Recht zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bereits dahin ausgelegt, dass bei der Prüfung, ob die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eingehalten worden seien, vom Recht des Ausstellungsmitgliedstaats ausgegangen werden müsse. Dabei habe es insbesondere dann, wenn die Vorladung einem Mitbewohner des Adressaten übergeben worden sei, den in Art. 12 OLW angeführten Ablehnungsgrund für die Vollstreckung nicht herangezogen.

14

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Einklang steht. Der Unionsgesetzgeber habe nämlich mit der den Buchst. a bis d von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorangestellten Wendung „im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats“ und insbesondere mit dem Adjektiv „weitere“ hervorheben wollen, dass der Rahmenbeschluss 2009/299 nicht auf die Harmonisierung des Strafprozessrechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verfahren in Abwesenheit im Allgemeinen und die Form von Vorladungen in Strafsachen im Besonderen abziele, sondern nur auf die Festlegung einheitlicher Gründe für die Nichtanerkennung in Abwesenheit ergangener strafgerichtlicher Entscheidungen. Folglich handele es sich bei den Ausdrücken in den Buchst. a bis d von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um autonome Begriffe des Unionsrechts.

15

Was die Auslegung dieser Begriffe angehe, seien die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da nicht feststehe, dass Herr Dworzecki tatsächlich offiziell vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sei.

16

Hervorzuheben sei ferner, dass die vorgeschlagene Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 strenger sein könnte als die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgestellten Erfordernisse. Dieser habe nämlich, insbesondere in den §§ 99 und 101 seines Urteils vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100), lediglich verlangt, dass der Verdächtige „hinreichend über seine Verfolgung und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet“ worden sei.

17

Daher hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Handelt es sich bei den in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendeten Begriffen

„rechtzeitig … persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“,

und

„rechtzeitig … auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“,

um autonome Begriffe des Unionsrechts?

2.

Falls ja:

a)

Wie sind diese autonomen Begriffe dann in ihrer Gesamtheit auszulegen, und

b)

fällt ein Fall wie der vorliegende, der dadurch gekennzeichnet ist, dass

nach dem Europäischen Haftbefehl die Vorladung an der Adresse des Gesuchten an ein erwachsenes Haushaltsmitglied zugestellt wurde, das sich verpflichtet hat, die Vorladung dem Gesuchten auszuhändigen,

ohne dass aus dem Europäischen Haftbefehl hervorgeht, dass und wann dieses Haushaltsmitglied die Vorladung dem Gesuchten tatsächlich ausgehändigt hat,

wobei der Erklärung, die der Gesuchte in der Sitzung des vorlegenden Gerichts abgegeben hat, nicht entnommen werden kann, dass der Gesuchte – rechtzeitig – vom vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung Kenntnis erlangte,

unter einen der beiden autonomen Begriffe?

Zum Eilverfahren

18

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

19

Zur Stützung dieses Antrags macht es insbesondere geltend, dass sich Herr Dworzecki derzeit, bis zu seiner tatsächlichen Übergabe an die Republik Polen, in Haft befinde.

20

Weiter führt es aus, die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen sei von unmittelbarem und entscheidendem Einfluss auf die Dauer der Inhaftierung von Herrn Dworzecki in den Niederlanden, da es ohne eine Antwort des Gerichtshofs nicht über seine Übergabe wegen aller im Europäischen Haftbefehl aufgeführten Verurteilungen entscheiden könne.

21

Erstens ist festzustellen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

22

Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren Betroffene derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24). Überdies ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40).

23

Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass Herr Dworzecki zu diesem Zeitpunkt seiner Freiheit beraubt war. Zum anderen hängt seine weitere Inhaftierung vom Ausgang des Ausgangsverfahrens ab, da sie nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Europäischen Haftbefehls angeordnet wurde.

24

Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs am 10. März 2016 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den dort verwendeten Wendungen „persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“, und „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt.

26

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C‑66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, sowie vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C‑494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Der Rahmenbeschluss 2002/584 und insbesondere sein Art. 4a Abs. 1 enthalten zwar mehrere ausdrückliche Verweise auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten, doch betrifft keiner dieser Verweise die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i verwendeten Begriffe.

30

Unter diesen Umständen ist im Einklang mit allen Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, davon auszugehen, dass die Wendungen, die Gegenstand der ersten Frage sind, autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen und im Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind.

31

Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses 2009/299 bestätigt. Wie nämlich aus dessen Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber es aufgrund der Feststellung, dass die uneinheitliche Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, u. a. die justizielle Zusammenarbeit behindern kann, für notwendig erachtet, eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zu schaffen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, ohne aber zu regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltener verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Ziele zu wählen sind.

32

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den dort verwendeten Wendungen „persönlich vorgeladen“ und „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die in der gesamten Union einheitlich auszulegen sind.

Zur zweiten Frage

33

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

34

Nach dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

35

Folglich ist die vollstreckende Justizbehörde grundsätzlich verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, sofern die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

36

Was speziell Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieses Rahmenbeschlusses angeht, trifft die vollstreckende Justizbehörde eine solche Verpflichtung, wenn der Betroffene „persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“, oder wenn er „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass [er] von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“.

37

Angesichts der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ziele des Rahmenbeschlusses 2009/299 ist davon auszugehen, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Modalitäten der Vorladung aufgrund ihrer Präzision und Einheitlichkeit darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben.

38

Die Einhaltung der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen vermag nämlich zu gewährleisten, dass der Betroffene rechtzeitig über Termin und Ort seiner Verhandlung informiert wurde, so dass die vollstreckende Justizbehörde davon ausgehen kann, dass die Verteidigungsrechte beachtet wurden.

39

Im Licht dieser Erwägungen sind die in der genannten Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Voraussetzungen auszulegen.

40

Die niederländische und die polnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur zweiten Fallgruppe von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 gehöre. Angesichts des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 stehen sie auf dem Standpunkt, dass eine Vorladung, die in Abwesenheit ihres Empfängers einem erwachsenen Mitbewohner übergeben worden sei, der sich verpflichtet habe, sie dem Empfänger auszuhändigen, die Annahme zulasse, dass diese Person damit hinreichend über Termin und Ort ihrer Verhandlung informiert worden sei. Insbesondere die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist insoweit auf den achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299, demzufolge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegebenenfalls in besonderem Maß darauf geachtet werden könne, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag lege.

41

Dagegen meint die Europäische Kommission, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht erfülle. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass der vorgeladenen Person die Informationen über Termin und Ort der Verhandlung rechtsgültig in indirekter Weise, über andere Personen, übermittelt werden könnten, sofern erwiesen sei, dass sie, wie von der genannten Bestimmung gefordert, tatsächlich Kenntnis von den Informationen erlangt habe, doch ändere dies nichts daran, dass die ausstellende Justizbehörde belegen müsse, dass der Betroffene tatsächlich Kenntnis von diesen Informationen erlangt habe. Die Berücksichtigung einer Zustellung, die auf einer rechtlichen Fiktion beruhe, ohne dass die ausstellende Justizbehörde zusätzliche Anhaltspunkte zum Beleg dafür beibringe, dass der Betroffene von ihr tatsächlich über Termin und Ort seiner Verhandlung informiert worden sei, wie es hier der Fall zu sein scheine, stehe daher nicht im Einklang mit dieser Bestimmung.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, zwar ein wesentlicher Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, aber kein absolutes Erfordernis ist. Der Angeklagte kann aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten, vorausgesetzt, dass der Verzicht zweifelsfrei feststeht, dass er von Mindestgarantien begleitet wird, die der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftat entsprechen, und dass dem Verzicht kein wichtiges öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist, auch wenn der Angeklagte nicht persönlich erschienen sein sollte, insbesondere nicht erwiesen, wenn er von Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt oder durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem er hierfür ein Mandat erteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, C‑399/11, Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 49).

43

Das Recht auf ein faires Verfahren einer vor ein Strafgericht geladenen Person verlangt somit, dass sie in einer Weise informiert wurde, die es ihr erlaubt, ihre Verteidigung wirksam zu gestalten. Mit Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird dieses Ziel verfolgt, ohne dass abschließend aufgezählt wird, welche Mittel dazu verwendet werden können. Außer bei einer persönlichen Vorladung sind die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nämlich auch dann erfüllt, wenn der Betroffene „auf andere Weise“ tatsächlich offiziell von Termin und Ort seiner Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

44

Dabei soll der Rahmenbeschluss 2009/299, wie sich aus seinem vierten Erwägungsgrund ergibt, nicht auf der Ebene des Unionsrechts regeln, welche Mittel und Wege die zuständigen Behörden im Rahmen des Übergabeverfahrens wählen, einschließlich der nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anwendbaren verfahrensrechtlichen Vorschriften.

45

Die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Zielsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird durch eine „persönliche“ Vorladung im Sinne des ersten Satzteils dieser Bestimmung zwangsläufig erreicht, da eine solche Form der Vorladung gewährleistet, dass der Betroffene selbst sie erhalten hat und damit von Termin und Ort seiner Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

46

Mit den im zweiten Satzteil dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen soll das gleiche hohe Schutzniveau des Betroffenen erreicht werden, indem dafür gesorgt wird, dass ihm die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung zur Verfügung stehen.

47

Insbesondere angesichts des Wortlauts von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass der Betroffene „von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, kann der Umstand, dass die Vorladung einem Dritten – sei es ein Mitbewohner oder eine andere Person – übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, für sich genommen diesen Anforderungen nicht genügen. Bei einer solchen Form der Vorladung lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass und gegebenenfalls wann genau der Betroffene die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung „tatsächlich“ erhalten hat.

48

Zwar kann, wie die Kommission ausgeführt hat, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Übergabe der Vorladung an einen Dritten den Anforderungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 genügt. Damit das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel erreicht wird, muss jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat.

49

Insoweit muss die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl angeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat. Wenn sich die vollstreckende Justizbehörde vergewissert, dass die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorliegen, kann sie sich auch auf andere Anhaltspunkte stützen; dazu gehören Umstände, von denen sie im Rahmen einer Anhörung des Betroffenen Kenntnis erlangt hat.

50

Überdies kann die vollstreckende Justizbehörde, da die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fallgruppen als Ausnahmen von einem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung konzipiert sind, jedenfalls auch im Anschluss an die Feststellung, dass die fragliche Situation von ihnen nicht erfasst wird, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert.

51

Im Rahmen einer solchen Beurteilung des fakultativen Grundes für die Nichtanerkennung kann die vollstreckende Justizbehörde das Verhalten des Betroffenen berücksichtigen. In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk auf einen etwaigen offensichtlichen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen gerichtet werden, insbesondere wenn sich zeigt, dass er versuchte, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen.

52

Desgleichen kann die vollstreckende Justizbehörde auch den von der polnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof angeführten Umstand berücksichtigen, dass das nationale Recht des Ausstellungsmitgliedstaats dem Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit gibt, eine neue Verhandlung zu verlangen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorladung als zugestellt gilt, weil sie bei einem erwachsenen Mitbewohner des Betroffenen hinterlegt wurde.

53

Darüber hinaus kann die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um die unverzügliche Übermittlung zusätzlicher Informationen bitten, wenn sie der Ansicht ist, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können.

54

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht erfüllt.

Kosten

55

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den dort verwendeten Wendungen „persönlich vorgeladen“ und „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die in der gesamten Union einheitlich auszulegen sind.

 

2.

Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht erfüllt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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