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Document 62016CC0147

    Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 30. November 2017.
    Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW gegen Susan Romy Jozef Kuijpers.
    Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – Vertrag über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise.
    Rechtssache C-147/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:928

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    ELEANOR SHARPSTON

    vom 30. November 2017 ( 1 )

    Rechtssache C‑147/16

    Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW

    gegen

    Susan Romy Jozef Kuijpers

    (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen [Friedensgericht Antwerpen, Belgien])

    „Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘“

    1.

    Ist eine Bildungseinrichtung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist und ihren Studierenden Finanzierungen anbietet, indem sie ihnen gestattet, ihre Studiengebühren und die Kosten von Studienreisen mit Hilfe eines zinslosen Teilzahlungsdarlehens zu begleichen, ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 )? Ist ein nationales Gericht dann, wenn die betreffende Studierende in einem späteren Rechtsstreit, der der Geltendmachung der offenen Zahlungsforderung sowie von Zinsen und Kosten-Schadensersatz dient, nicht aktiv teilgenommen hat, verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag unter diese Richtlinie fällt?

    2.

    Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bildungseinrichtung und einer ihrer Studierenden. Sie geben dem Gerichtshof die Gelegenheit, den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 sowie die Befugnisse und Pflichten, die nationale Gerichte auf dieser Grundlage haben, genauer zu definieren.

    Rechtsvorschriften

    Richtlinie 93/13

    3.

    Die Richtlinie 93/13 wurde auf der Grundlage von Art. 100a EGV (jetzt Art. 114 AEUV) erlassen. Zu ihren Zielen gehört es sicherzustellen, dass Verbraucherverträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten, und die Verbraucher vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers zu schützen ( 3 ). Den Mitgliedstaaten steht es frei, den Verbrauchern durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in der Richtlinie einen besseren Schutz zu gewähren ( 4 ).

    4.

    Dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ist zu entnehmen, dass die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten sollten. Er sieht daher ausdrücklich vor, dass insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts von der Richtlinie ausgenommen sind. Die Richtlinie gilt jedoch für jegliche gewerbliche Tätigkeit einschließlich einer solchen im öffentlich-rechtlichen Rahmen ( 5 ).

    5.

    Art. 1 Abs. 1 definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 wie folgt:

    „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

    6.

    Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Verbraucher“ als „eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ und den Begriff „Gewerbetreibender“ ( 6 ) als „eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“.

    7.

    Nach Art. 3 Abs. 1 „[ist e]ine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“.

    Belgische Rechtsvorschriften

    8.

    Die Richtlinie 93/13 wurde durch das Marktpraktijkenwet (Gesetz über die Marktpraktiken) vom 6. April 2010 in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz führte zur Definition seines Anwendungsbereichs den Begriff „Unternehmen“ anstatt des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie verwendeten Begriffs „Gewerbetreibender“ ein. Art. I.1 Abs. 1 des Wetboek Economisch Recht (Wirtschaftsgesetzbuch) definiert ein Unternehmen als „jede natürliche oder juristische Person, die dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, sowie ihre Vereinigungen“.

    9.

    Art. 806 des Gerechtelijk Wetboek (Gerichtsgesetzbuch) legt die Pflichten des Gerichts im Falle eines Versäumnisurteils fest: „Bei Erlass eines Versäumnisurteils hat das Gericht den Klageanträgen bzw. den kontradiktorischen Anträgen der jeweils anwesenden Partei nur insoweit nicht stattzugeben, als das rechtliche Verfahren oder die Anträge bzw. die Einreden gegen zwingendes Recht verstoßen“.

    Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

    10.

    Frau Susan Kuijpers war Studierende an der Karel de Grote Hogeschool (Universität Karel de Grote) (im Folgenden: KdG). Sie hatte am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von 1546 Euro an Studiengebühren für die akademischen Jahre 2012/2013 und 2013/2014 sowie als Beitrag für eine Studienreise an die KdG zu zahlen. Da sie diesen Betrag nicht in einer Summe begleichen konnte, wurde ihr vom Studienfinanzierungsdienst der KdG, dem KdG Studievoorzieningsdienst (im Folgenden: Dienst KdG Stuvo), ein zinsloses Darlehen gewährt. Gemäß der Darlehensvereinbarung zahlte der Dienst KdG Stuvo den zur Schuldbegleichung gegenüber der KdG benötigten Betrag an Frau Kuijpers. Beginnend mit dem 25. Februar 2014 hatte Frau Kuijpers für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst KdG Stuvo zu entrichten. Die Schlussrate von 146 Euro war bis zum 25. September 2014 zu zahlen.

    11.

    Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung:

    „Wird der Darlehensbetrag (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig zurückgezahlt, werden von Gesetzes wegen Zinsen in Höhe von 10 % jährlich auf die Restschuld ab dem Tag nach Fälligkeit geschuldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall wird auch eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten geschuldet, die vertraglich auf 10 % der Restschuld, mindestens aber 100 Euro, festgesetzt wird“.

    12.

    Auch nach Erhalt eines förmlichen Aufforderungsschreibens leistete Frau Kuijpers jedoch keine Zahlung.

    13.

    Am 27. November 2015 erhob die KdG (auf der Grundlage des vom Dienst KdG Stuvo abgeschlossenen Vertrags) beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) Klage gegen Frau Kuijpers auf Zahlung der Hauptforderung (1546 Euro) nebst Verzugszinsen von 10 % ab dem 25. Februar 2014 (269,81 Euro) und Kosten (154,60 Euro). Mit Zwischenurteil vom 4. Februar 2016 sprach dieses Gericht der KdG die Hauptforderung von 1546 Euro zu. Betreffend die Zinsen und Kosten beschloss es jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens und forderte die KdG auf, zu einem etwaigen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof Stellung zu nehmen. Am 4. März 2016 gab die KdG zu dieser Frage mündliche Erklärungen ab. Frau Kuijpers erschien zu dieser Sitzung nicht.

    14.

    Das vorlegende Gericht führt aus, es müsse im Hinblick darauf, dass Frau Kuijpers nicht zur Sitzung erschienen sei, gemäß Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs der Klage der KdG stattgeben, es sei denn, das Verfahren oder die Klage verstieße gegen zwingendes Recht. Damit stellt sich erstens die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen prüfen darf, ob der Vertrag, auf dem die Klage beruht, in den Anwendungsbereich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Richtlinie 93/13 umsetzen, fällt und zweitens, ob einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die einer solchen Prüfung entgegenstehen, weil die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln kein zwingendes Recht darstellen, mit der Richtlinie unvereinbar sind ( 7 ). Das vorlegende Gericht äußert ferner Zweifel daran, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Anwendungsbereich der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln auf Verträge zwischen Verbrauchern und „Unternehmen“ ( 8 ) beschränken, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.

    15.

    Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Hinweise zu folgenden Fragen:

    1.

    Ist das mit einer Klage gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht allein befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag gegen zwingende nationale Rechtsvorschriften verstößt, in gleicher Weise befugt, von Amts wegen – selbst bei Säumnis – zu prüfen, ob, und festzustellen, dass der betreffende Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, so wie sie in belgisches Recht umgesetzt worden ist, fällt?

    2.

    Ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung gegen Zahlung von Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von der Bildungseinrichtung aufgewandten Kosten, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts anzusehen?

    3.

    Fällt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer freien subventionierten Bildungseinrichtung, der sich auf die Vermittlung subventionierter Bildung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Richtlinie 93/13, und ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie anzusehen?

    16.

    Die österreichische, die belgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 9. März 2017 haben die belgische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

    Zur ersten Frage

    17.

    Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es selbst im Falle des Nichterscheinens des Verbrauchers in der Sitzung befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt. Diese Frage knüpft an eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift an, die es den Gerichten lediglich gestattet, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Rechtsvorschriften verstößt. Dieser Frage gehe ich zuerst nach, da die Frage, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist (und ob ihre Anwendbarkeit von Amts wegen geprüft werden darf) den Fragen nach der Stellung der Parteien eines bestimmten Vertrags und der Rechtmäßigkeit seiner Klauseln logisch vorgelagert ist.

    18.

    Die Kommission macht geltend, bei der Vorschrift, wonach missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden, handele es sich um zwingendes Recht. Die nationalen Gerichte hätten daher selbst bei Säumnis des Verbrauchers die Befugnis und die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle.

    19.

    Die belgische Regierung schließt sich dieser Schlussfolgerung der Kommission an. Sie vertritt den Standpunkt, dass Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs mit dieser Auslegung konform sei, da ein nationales Gericht bei der Erwägung, ob es das Vorliegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht von Amts wegen problematisieren solle, zunächst feststellen müsse, ob die Bestimmung tatsächlich in den Anwendungsbereich zwingender Rechtsvorschriften falle. Nach dem Äquivalenzgrundsatz müsse dieselbe Begründung auch für Richtlinienbestimmungen wie solche der Richtlinie 93/13 gelten.

    20.

    Tatsächlich ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag enthalten ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und, wenn ja, ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handelt ( 9 ).

    21.

    Dann bleibt jedoch die Frage, ob das nationale Gericht dieselbe Pflicht trifft, wenn der Verbraucher sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat.

    22.

    Bei der Beantwortung dieser Frage sollten mehrere bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsätze beachtet werden.

    23.

    Erstens „[beruht d]as mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem … auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können“ ( 10 ).

    24.

    Zweitens handelt es sich bei der Vorschrift, nach der missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, „um eine zwingende Bestimmung …, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen“ ( 11 ). Sie ist „als eine Norm zu betrachten …, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist“ ( 12 ). Die Prüfung, ob die Richtlinie auf einen bestimmten Sachverhalt anwendbar ist, ist dieser Prüfung logisch vorgelagert (siehe oben, Nr. 20 und die Fußnote dort).

    25.

    Drittens kann diese Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden ( 13 ). Dieses Eingreifen besteht darin, dass ein Gericht von Amts wegen die Frage prüft, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt und ob seine Klauseln missbräuchlich sind. Tatsächlich erstreckt sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird ( 14 ).

    26.

    Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ferner Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Eingreifens festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) ( 15 ).

    27.

    Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones, die einen Vertrag mit darin enthaltener Schiedsklausel betraf, Gelegenheit, sich mit der Problematik fehlender Rechtsverteidigung im Verfahren zu befassen. In dem Verfahren erging in Abwesenheit der Verbraucherin ein Schiedsspruch, gegen den sie innerhalb der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Frist keinen Rechtsbehelf einlegte. Daher wurde der Schiedsspruch rechtskräftig. Als Asturcom die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieb, vertrat das zuständige nationale Gericht den Standpunkt, die Schiedsklausel sei missbräuchlich. Jedoch enthielt das einschlägige nationale Recht keine Bestimmung, wonach das Gericht über die Befugnis zur Feststellung verfügte, ob eine Schiedsklausel missbräuchlich sei, wenn es über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch zu entscheiden hatte. Vor diesem Hintergrund legte das nationale Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es befugt sei, von Amts wegen zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung nichtig sei, und den Schiedsspruch entsprechend aufzuheben, sollte es feststellen, dass die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Schiedsklausel enthalte ( 16 ).

    28.

    Wegen der herausragenden Bedeutung des Grundsatzes der Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen urteilte der Gerichtshof, die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes könne nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt werde, eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers, der sich weder am Schiedsverfahren beteiligt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt habe, der deshalb rechtskräftig geworden sei, vollständig abzuhelfen ( 17 ).

    29.

    Er hat jedoch entschieden, das Äquivalenzprinzip mache es erforderlich, dass ein mit einem Antrag auf Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen müsse, auch verpflichtet sei, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt ( 18 ).

    30.

    In der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing wollte das nationale Gericht wissen, ob es in einer solchen Situation verpflichtet sei, von Amts wegen eine Untersuchung vorzunehmen, um die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen festzustellen, die es für die Beurteilung benötige, ob eine missbräuchliche Vertragsklausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand vorliegt, wenn das nationale Recht eine solche Untersuchung nur auf Antrag einer der Parteien zulasse ( 19 ). Der Gerichtshof hat daraufhin entschieden, dass das nationale Gericht im Interesse der Gewährleistung der Effektivität des Verbraucherschutzes in allen Fällen und ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festzustellen habe, ob die streitige Klausel zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden sei und somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle ( 20 ).

    31.

    Dieser Ansatz wurde im Urteil Banco Español de Crédito bestätigt (diese Rechtssache betraf die Missbräuchlichkeit einer Klausel über Verzugszinsen bei verspäteter Entrichtung von Darlehensraten). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Verfahrensvorschrift, die es einem mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befassten Gericht verbiete, von Amts wegen zu prüfen, ob Vertragsklauseln rechtsmissbräuchlich seien, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhoben habe, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge, geeignet sei, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen ( 21 ).

    32.

    Im Urteil ERSTE Bank Hungary entwickelte der Gerichtshof diesen Gedanken weiter, indem er ausführte, dass der durch die Richtlinie 93/13 gewährleistete effektive gerichtliche Rechtsschutz auf der Prämisse beruhe, dass die nationalen Gerichte zuvor von einer der Vertragsparteien angerufen würden ( 22 ). Ich möchte darauf hinweisen, dass der Verbraucher unter diesen Umständen, wenn er nicht diejenige Partei war, die das Verfahren in Gang gesetzt hat, durch dieses Verfahren vermutlich ein belastendes Ergebnis für sich zu gewärtigen haben wird; das Urteil wird nämlich unabhängig davon, ob er sich an dem Verfahren aktiv beteiligt, seine Rechtsposition beeinflussen.

    33.

    Meines Erachtens können aus der Rechtsprechung die folgenden Grundsätze abgeleitet werden: i) Der Grundsatz der Effektivität verpflichtet das nationale Gerichtssystem nicht zum Eingreifen, wenn keine der Vertragsparteien die nationalen Gerichte angerufen hat; ii) wenn ein Verfahren anhängig gemacht worden ist, müssen die Gerichte in allen Fällen und ungeachtet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Amts wegen prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt; iii) ist dies der Fall, müssen sie ferner von Amts wegen prüfen, ob die Klauseln missbräuchlich sind; iv) die Tatsache, dass es sich bei den in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften um zwingendes Recht handelt, bedeutet, dass diese unabhängig von dem Charakter, der ihnen durch die innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften der nationalen Rechtsordnung verliehen ist, und unabhängig von den Verfahrenshandlungen und dem Vorbringen der Parteien angewendet werden müssen.

    34.

    Die Tatsache, dass der Verbraucher nicht die Partei war, die das Verfahren in Gang gesetzt hat, dass er in der Sitzung nicht erschienen ist oder dass er sich nicht auf die Richtlinie 93/13 berufen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.

    35.

    Vor diesem Hintergrund könnten die belgischen Rechtsvorschriften, die es den Gerichten lediglich gestatten, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingendes innerstaatliches Recht verstößt, ohne zugleich beurteilen zu dürfen, ob die betreffende Klage den in der Richtlinie 93/13 niedergelegten Grundsätzen zuwiderläuft, problematisch erscheinen.

    36.

    Diese Vorschriften sind jedoch im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Soweit das nationale Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften befugt ist, von Amts wegen die Wirksamkeit einer rechtlichen Maßnahme im Licht des nationalen zwingenden Rechts zu prüfen, muss es von dieser Befugnis in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität auch in Bezug auf das zwingende Unionsrecht Gebrauch machen. Auf der Grundlage einer solchen Auslegung stimme ich dem auf dem Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito ( 23 ) basierenden Ansatz der belgischen Regierung zu, dass der nationale Richter nach Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs verpflichtet ist, von Amts wegen in gleicher Weise zu prüfen, ob eine Klausel gemessen an der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist, wie er dies für zwingende einzelstaatliche Rechtsvorschriften tut.

    37.

    Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass ein nationales Gericht die Befugnis und die Pflicht hat, selbst dann von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, wenn es darum nicht ausdrücklich ersucht worden ist, u. a. weil der Verbraucher sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt hat.

    Zu den Fragen 2 und 3

    Allgemeine Anmerkungen

    38.

    Bevor auf die Fragen 2 und 3, die am besten zusammen behandelt werden, eingegangen wird, muss ihr Inhalt bestimmt werden.

    39.

    Die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ im Wortlaut der zweiten Frage erscheint im Zusammenhang mit dem Thema Verbraucherschutz klärungsbedürftig. Ich vermute, dass er in den nationalen Bestimmungen erklärt wird, die diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

    40.

    Wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ist der Begriff „Unternehmen“, der seinen Ursprung im Wettbewerbsrecht hat, vom belgischen Gesetzgeber verwendet worden, um den in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 verwendeten Begriff „Gewerbetreibender“ in nationales Recht umzusetzen ( 24 ). Dies hat das nationale Gericht wahrscheinlich zur Stellung der Frage veranlasst, ob eine freie Bildungseinrichtung, die wie die KdG im vorliegenden Fall subventionierte Bildung vermittelt, als ein „Unternehmen“ im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann.

    41.

    Allerdings folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss ( 25 ).

    42.

    Die Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ tatsächlich ohne Verweis auf nationales Recht. Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie ist er als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist.

    43.

    Die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ kann also nicht davon abhängen, wie der nationale Gesetzgeber ihn in nationales Recht umgesetzt hat. Unabhängig davon, ob in den der Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechtsvorschriften also der Begriff „Gewerbetreibender“, „Geschäftstätigkeit“, „Anbieter“, „Unternehmen“ oder „berufstätig“ verwendet wird, ist er im Einklang mit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 doch einheitlich auszulegen. Es kommt hier also nicht darauf an, was der Begriff „Unternehmen“ im Kontext des Wettbewerbsrechts bedeutet oder wie er in der Rechtsprechung zu Dienstleistungen ausgelegt wird. Entscheidend ist, ob ein Vertrag, der von einem Verbraucher mit einer Einrichtung wie KdG abgeschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

    44.

    Vor diesem Hintergrund sehe ich das Ziel, das das vorlegende Gericht mit den Fragen 2 und 3 verfolgt, darin, festzustellen, ob eine freie Bildungseinrichtung wie die KdG, die subventionierte Bildung vermittelt, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 enthaltenen Definition anzusehen ist.

    Der inhaltliche Umfang des Begriffs „Gewerbetreibender“

    45.

    Nach Ansicht der belgischen Regierung kann eine freie Bildungseinrichtung wie die KdG, die subventionierte Bildung vermittelt, nicht als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden. Ein „Dienstleistungsvertrag“ setze ein Vergütungselement voraus, an dem es hier entweder fehle oder das, falls vorhanden, von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Die fragliche öffentliche Einrichtung sei nämlich in sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Bereichen tätig, die sich an die Allgemeinheit richteten. Den gleichen Standpunkt vertritt auch die österreichische Regierung.

    46.

    Die polnische Regierung dagegen macht geltend, dass es sich bei einer solchen Bildungseinrichtung um einen „Gewerbetreibenden“ im Sinne der Richtlinie handele. Der Vertrag zwischen einer Bildungseinrichtung und einer Studierenden falle in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich dieser Einrichtung. Es sei unerheblich, ob sie damit einen Gewinn erziele.

    47.

    Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass zwischen der Haupttätigkeit der KdG im Bildungsbereich und ihrer gelegentlichen Nebentätigkeit als Finanzierungsinstitut unterschieden werden müsse. Die vorliegende Sache betreffe Letztere. Obwohl die Haupttätigkeit von KdG im Bildungsbereich von allgemeinem Interesse sei und somit nicht unter die Richtlinie 93/13 falle, sei diese auf ihre gelegentliche Nebentätigkeit anwendbar.

    48.

    Ausgangspunkt bei der Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ muss meines Erachtens der Wortlaut der Definition in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 sein. Diese umfasst folgende Elemente: „eine natürliche oder juristische Person“, die, „auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“, „im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“, und zwar „bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen“.

    49.

    Die Auslegung dieser Definition muss unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Rechtsvorschrift verfolgten Ziels gefunden werden ( 26 ). Der Begriff muss einen objektiven Charakter haben und sich auf bestimmte nachprüfbare Elemente stützen ( 27 ). Der Begriff „Gewerbetreibender“ stellt eine Besonderheit der Richtlinie 93/13 dar und ist meiner Ansicht nach weiter als die Begriffe in verschiedenen anderen Rechtsakten zum Verbraucherschutz gefasst ( 28 ).

    50.

    Aus dem ersten Teil dieser Definition, nämlich „eine natürliche oder juristische Person … auch wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“, geht eindeutig hervor, dass für die Frage, ob die betreffende Person als „Gewerbetreibender“ zu beurteilen ist, die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der fraglichen Person nach nationalem Recht unerheblich sind ( 29 ).

    51.

    Die Verwendung des Wortes „eine“ deutet darauf hin, dass die Definition weit auszulegen ist, so dass alle natürlichen oder juristischen Personen erfasst werden, die gegebenenfalls missbräuchliche Klauseln gegenüber Verbrauchern verwenden.

    52.

    Der zweite Teil der Definition verlangt, dass der Gewerbetreibende „im Rahmen [seiner] gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“.

    53.

    Die Richtlinie grenzt die betreffenden Tätigkeiten nur insoweit ein, als es sich um den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen handeln muss ( 30 ). Dies ist ein funktionaler Ansatz: Der Vertrag muss zu den Handlungen gehören, die die Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Sowohl die Definition von „Verbraucher“ als auch die Definition von „Gewerbetreibender“ stellen auf den Bereich ab, in dem die betreffende Person handelt ( 31 ). Der „Verbraucher“ und der „Gewerbetreibende“ stehen sich als Beteiligte des Rechtsgeschäfts gegenüber. Auf der einen Seite befindet sich der Verbraucher, bei dem man davon ausgeht, dass er schutzbedürftiger ist und eine schwächere Stellung hat; auf der anderen Seite befindet sich der Gewerbetreibende, der in einer stärkeren Position ist, die es ihm erlaubt, das Rechtsgeschäft durch die Verwendung seiner Vertragsbedingungen zu gestalten. Die Definition enthält keine Voraussetzung, die mit Blick auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Gewerbetreibenden erfüllt sein muss.

    54.

    Ferner findet sich in der Richtlinie keine Regelung, die eine bestimmte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Zwar ist im zehnten Erwägungsgrund davon die Rede, dass mehrere Arten von Verträgen nicht umfasst sein sollen, etwa Verträge auf dem Gebiet des Erbrechts ( 32 ), es gibt jedoch keine gleichwertige Vorschrift über eine bestimmte Art von beruflicher Tätigkeit. Ganz im Gegenteil ist im 14. Erwägungsgrund ausdrücklich davon die Rede, dass die Richtlinie auch berufliche Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs umfasst.

    55.

    Im Urteil Šiba hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein „Gewerbetreibender“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 sei und dass diese Feststellung durch den öffentlich-rechtlichen Rahmen dieser Tätigkeit nicht in Frage gestellt werde ( 33 ).

    56.

    Im größeren Zusammenhang der Verbraucherschutz-Richtlinien hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass der im Kontext der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verwendete Begriff „Gewerbetreibender“ Einrichtungen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sind, nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umfasst, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist ( 34 ). Dieser Ansatz kann meines Erachtens mit guten Gründen auf den in der Richtlinie 93/13 verwendeten Begriff „Gewerbetreibender“ übertragen werden (für den außerdem – anders als in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – ausdrücklich bestimmt ist, dass er Tätigkeiten umfasst, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen sind).

    57.

    Obwohl der Gerichtshof den „Gewerbetreibenden“ dort als einen Beteiligten bezeichnet hat, der eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, geschah dies, um hervorzuheben, dass weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausgenommen sind ( 35 ). Im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben werden häufig ohne Gewinnerzielungsabsicht wahrgenommen. Daher bin ich der Auffassung, dass das Vorhandensein oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der Einrichtung für die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertrag unerheblich ist.

    58.

    Angesichts der Eigenart der erbrachten Dienstleistung bin ich nicht der Auffassung, dass aus dem von der belgischen Regierung und der Kommission vorgetragenen Argument, hauptsächlich aus dem Staatshaushalt finanzierte öffentliche Bildung könne nicht als Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV angesehen werden, folgt, dass Bildungseinrichtungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, wenn sie Verträge abschließen, die missbräuchliche Klauseln enthalten.

    59.

    Zwar hat der Gerichtshof tatsächlich entschieden, dass Unterricht, der von bestimmten Einrichtungen angeboten wird, die Teil des vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Bildungssystems sind, nicht unter den Begriff der Dienstleistungen falle, da der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllen wolle ( 36 ).

    60.

    Jedoch gibt es auch eine gefestigte Rechtsprechung, wonach Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln (insbesondere, aber nicht zwingend, durch die Studierenden oder deren Eltern) finanziert werden, als Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV einzustufen seien, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin bestehe, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten ( 37 ).

    61.

    Die beiden vorstehenden Rechtsprechungszitate zeigen, dass das entscheidende Definitionsmerkmal des Begriffs der Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV nach Auffassung des Gerichtshofs darin liegt, ob die Dienstleistung gegen Entgelt angeboten wird, und nicht in der Art der wahrgenommenen Aufgaben.

    62.

    Die Rechtsprechung zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ( 38 ) bestätigt diesen Ansatz insoweit, als sie auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezieht ( 39 ). Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat dieselbe Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 93/13, nämlich Art. 95 EG (ehemals Art. 100a EGV, jetzt Art. 114 AEUV) über die Rechtsangleichung. In dieser Rechtsgrundlage wird die Notwendigkeit eines hohen Verbraucherschutzniveaus ausdrücklich hervorgehoben ( 40 ), ein Ziel, das von Art. 57 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr nicht angesprochen wird.

    63.

    Schließlich enthält auch der Wortlaut der Richtlinie 93/13 keinerlei Beschränkung hinsichtlich Art oder Zweck der fraglichen Tätigkeit oder der Art ihrer Finanzierung. Ganz im Gegenteil wird eine Tätigkeit, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist, ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen ( 41 ).

    64.

    Ich bin daher der Auffassung, dass der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person gegebenenfalls subventionierten Unterricht vermittelt, keinen Hinderungsgrund darstellt, diese Person als einen „Gewerbetreibenden“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen.

    65.

    Hinsichtlich des dritten Teils der Definition von „Gewerbetreibender“ (ein Vertrag, der unter die Richtlinie fällt) machen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deutlich, dass die Richtlinie auf Klauseln „in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ Anwendung findet, die nicht „im Einzelnen ausgehandelt“ wurden ( 42 ). Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie wird der weite Umfang des Begriffs hervorgehoben. Die Richtlinie erfasst „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (mit Ausnahme von Arbeitsverträgen sowie Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts) ( 43 ). Dabei kann ein Vertrag schriftlich oder mündlich vorliegen ( 44 ). Der Vertragsgegenstand ist für die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie ohne Belang ( 45 ).

    66.

    Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht. Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und er einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können ( 46 ).

    67.

    Aus dem Obigen folgt, dass ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, die – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung oder ihren sonstigen Merkmalen – i) Waren oder Dienstleistungen aller Art anbietet, ii) einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließt, wobei iii) dieser Vertrag im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Die Einordnung (öffentlich oder privat), der Gegenstand (ob nun private oder öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im Allgemeininteresse) und das Ergebnis (Gewinnerzielung oder keine Gewinnerzielung) sind allesamt ohne Belang. Auch der Vertragszweck ist unerheblich, solange der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden abgeschlossen wird und im Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Letzteren steht.

    68.

    Ich bin daher der Auffassung, dass eine freie Bildungseinrichtung, die subventionierten Unterricht vermittelt, als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, wenn sie einen Vertrag, der unter diese Richtlinie fällt, im Rahmen ihrer Tätigkeit abschließt. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies in der vorliegenden Sache der Fall ist und ob der zwischen Frau Kuijpers und der KdG abgeschlossene Vertrag gegen in dieser Richtlinie enthaltene zwingende Vorschriften verstößt.

    Ergebnis

    69.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) wie folgt zu beantworten:

    Ein nationales Gericht hat auch dann, wenn es nicht ausdrücklich darum ersucht worden ist, also u. a., wenn der Verbraucher sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, die Befugnis und die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen fällt.

    Eine freie Bildungseinrichtung, die subventionierten Unterricht vermittelt, kann als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Vertrag abschließt, der unter die Richtlinie fällt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, ob dies der Fall ist und ob der fragliche Vertrag gegen die in dieser Richtlinie enthaltenen zwingenden Vorschriften verstößt.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    ( 3 ) Vgl. die Erwägungsgründe 4 und 9.

    ( 4 ) Zwölfter Erwägungsgrund.

    ( 5 ) 14. Erwägungsgrund.

    ( 6 ) In der französischen und in der niederländischen Sprachfassung findet lediglich ein Begriff, nämlich „professionnel“ bzw. „verkoper“ Verwendung.

    ( 7 ) Das nationale Gericht stellt sich die Frage, wie die innerstaatlichen Vorschriften über missbräuchliche Klauseln einzuordnen sind. Es ist sich offenbar nicht sicher, ob sie als „zwingendes Recht“ einzustufen sind.

    ( 8 ) Der Begriff „Unternehmen“, der in den belgischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht verwendet wird, könnte enger gefasst als der Begriff „Gewerbetreibender“ (Teil der Definition des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13) verstanden werden, wodurch Verträge wie der hier in Rede stehende aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre.

    ( 9 ) Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56). In der letzteren Sache hat der Gerichtshof in den Rn. 49 bis 52 ausdrücklich zwischen den Prüfungen unterschieden, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (erste Stufe der Prüfung) und ob es sich um eine rechtsmissbräuchliche Klausel handelt (zweite Stufe der Prüfung).

    ( 10 ) Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 11 ) Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 12 ) Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52).

    ( 13 ) Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39).

    ( 14 ) Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 29; siehe oben, Nr. 20). Im vorliegenden Verfahren hat sich Frau Kuijpers, sofern es für sie finanziell schwierig gewesen sein sollte, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Darlehensrate von 200 Euro an den Dienst KdG Stuvo nachzukommen, unter Umständen gescheut, einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung in dem sich anbahnenden Rechtsstreit zu beauftragen.

    ( 15 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Faber (C‑497/13, EU:C:2014:2403, Nrn. 57 bis 59).

    ( 16 ) Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 20 bis 27).

    ( 17 ) Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

    ( 18 ) Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).

    ( 19 ) Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 45).

    ( 20 ) Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 51).

    ( 21 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 53).

    ( 22 ) Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 63).

    ( 23 ) Urteil vom 30. Mai 2013 (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

    ( 24 ) Siehe oben, Nr. 8.

    ( 25 ) Urteil vom 7. September 2017, Schottelius (C‑247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 26 ) Urteil vom 9. November 2016, Wathelet (C‑149/15, EU:C:2016:840, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 27 ) Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wathelet (C‑149/15, EU:C:2016:217, Nr. 44).

    ( 28 ) Die unterschiedliche Terminologie in diesen Rechtsakten spiegelt selbstverständlich die Unterschiede in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich wider. Daher verwendet Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12) den Begriff „Verkäufer“ und „Hersteller“. In Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) wird der Begriff „Gewerbetreibender“ verwendet. In Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) wird der Begriff „Kreditgeber“ verwendet, und in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) wird der Begriff „Unternehmer“ verwendet.

    ( 29 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 26).

    ( 30 ) Siebter Erwägungsgrund.

    ( 31 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C‑110/14, EU:C:2015:271, Nr. 20).

    ( 32 ) Bemerkenswert ist, dass keine materiell-rechtliche Bestimmung vorkommt, die die im dritten Teil des Erwägungsgrundes enthaltenen Ausschlüsse konkret aufnimmt und regelt.

    ( 33 ) Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 24 und 25).

    ( 34 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 37 und 41).

    ( 35 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).

    ( 36 ) Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth (C‑109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15).

    ( 37 ) Urteil vom 20. Mai 2010, Zanotti (C‑56/09, EU:C:2010:288, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 38 ) Siehe oben, Nr. 56.

    ( 39 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 37 und 41).

    ( 40 ) Siehe Art. 100a Abs. 3 EGV und Art. 95 Abs. 3 EG.

    ( 41 ) 14. Erwägungsgrund. Vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 24 und 25).

    ( 42 ) Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 19).

    ( 43 ) Zehnter Erwägungsgrund.

    ( 44 ) Elfter Erwägungsgrund.

    ( 45 ) Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraș (C‑534/15, EU:C:2016:700, Rn. 27).

    ( 46 ) Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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