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Document 62016CC0096

    Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 22. März 2018.
    Banco Santander SA gegen Mahamadou Demba und Mercedes Godoy Bonet und Rafael Ramón Escobedo Cortés gegen Banco de Sabadell SA.
    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona und des Tribunal Supremo.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Geltungsbereich – Forderungsabtretung – Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag – Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit einer den Satz der Verzugszinsen betreffenden Klausel dieses Vertrags – Folgen der Missbräuchlichkeit.
    Verbundene Rechtssachen C-96/16 und C-94/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:216

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    NILS WAHL

    vom 22. März 2018 ( 1 )

    Verbundene Rechtssachen C‑96/16 und C‑94/17

    Banco Santander, SA

    gegen

    Mahamadou Demba,

    Mercedes Godoy Bonet

    (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona [Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona, Spanien])

    und

    Rafael Ramón Escobedo Cortés

    gegen

    Banco de Sabadell SA

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Klauseln – Abtretung von Forderungen – Kein Rücktrittsrecht – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, in der Verzugszinsen festgesetzt sind – Folgen der Missbräuchlichkeit“

    Einleitung

    1.

    Diese beiden von spanischen Gerichten vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen betreffen Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Banken und Verbrauchern wegen der Durchführung gemeinsam abgeschlossener Darlehensverträge.

    2.

    In den vorliegenden Rechtssachen geht es insbesondere darum, ob eine nationale Rechtsprechung, wonach zum einen vorformulierte Klauseln in Verbraucherkreditverträgen, die für Verzugszinsen einen Zinssatz vorsehen, der den Zinssatz für die Darlehenszinsen (Vergütungszinsen) um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, als missbräuchlich betrachtet werden und zum anderen aus dieser Feststellung sowohl für Kredite ohne dingliche Sicherung als auch für Hypotheken bestimmte Konsequenzen zu ziehen sind, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 ), vereinbar ist. Diese Grundsätze soll der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in mehreren Urteilen ( 3 ) aufgestellt haben, die ihrerseits nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Aziz ( 4 ) und Unicaja Banco SA ( 5 ) ergangen seien.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3.

    Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „[unterliegen] Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie“.

    4.

    Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

    (3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

    5.

    Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

    6.

    Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    7.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

    8.

    Art. 8 dieser Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

    9.

    Art. 8a der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „(1)   Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften:

    Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.

    (2)   Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.

    …“

    Spanisches Recht

    Die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln

    10.

    Art. 82 Abs. 1 des Texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen), das durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 vom 16. November 2007 ( 6 ) gebilligt wurde, bestimmt in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung:

    „Als missbräuchlich anzusehen sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln und alle sich nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergebenden Praktiken, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.“

    11.

    Art. 83 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/2007 lautet:

    „(1)   Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart.

    (2)   Der nichtige Vertragsteil wird nach Maßgabe des Art. 1258 des Código civil und gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben angepasst.

    Der Richter, der die Nichtigkeit der Klauseln feststellt, passt den Vertrag an und kann bei Fortbestehen des Vertrags die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Folgen ihrer Unwirksamkeit mildern, wenn dem Verbraucher und Benutzer ein merklicher Schaden entsteht. Nur wenn die fortgeltenden Klauseln zu einer unausgewogenen Stellung der Parteien führen, der nicht abgeholfen werden kann, kann der Richter den Vertrag für unwirksam erklären.“

    Die Vorschriften über die Forderungsabtretung

    12.

    Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetz), der das Recht des Schuldners regelt, seine Schulden im Fall der Abtretung der Forderung zurückzukaufen, bestimmt:

    „Wird eine streitige Forderung verkauft, hat der Schuldner das Recht, sie zu tilgen, indem er dem Zessionär den von diesem gezahlten Preis, die diesem gegebenenfalls entstandenen Kosten sowie die Zinsen auf den Preis seit dem Tag seiner Entrichtung erstattet.

    Eine Forderung gilt als streitig, sobald einer sie betreffenden Klage widersprochen wird.

    Der Schuldner kann von seinem Recht innerhalb von neun Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zessionär ihn zur Zahlung auffordert, Gebrauch machen.“

    13.

    Der Austausch des Zedenten einer Forderung durch den Zessionär in Gerichtsverfahren ist in den Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess, im Folgenden: Zivilprozessgesetz) vom 7. Januar 2000 geregelt. Art. 17 gilt im Rahmen materieller Verfahren und Art. 540 in Vollstreckungsverfahren.

    Die Vorschriften über die Festsetzung der Verzugszinsen

    14.

    Art. 1108 des Código Civil (Zivilgesetz) bestimmt:

    „Wenn die Verbindlichkeit in der Zahlung eines Geldbetrags besteht und der Schuldner in Verzug gerät, besteht der Ersatz der Schäden und Nachteile, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, in der Zahlung der vereinbarten Zinsen, bei Fehlen einer Vereinbarung der gesetzlichen Zinsen.“

    15.

    Art. 114 Abs. 3 der Ley Hipotecaria (Hypothekengesetz) in der Fassung der Ley 1/2013, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Hypothekenschuldner, der Umschuldung und der Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 ( 7 ) lautet:

    „Verzugszinsen für Darlehen oder Kredite zum Erwerb von eigengenutztem Wohnraum, die durch Hypotheken auf den betreffenden Wohnraum abgesichert sind, dürfen den dreifachen gesetzlichen Zinssatz nicht überschreiten und nur auf die Hauptforderung erhoben werden. …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    In der Rechtssache C‑96/16

    16.

    Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑96/16 ist zu entnehmen, dass Frau Mercedes Godoy Bonet und Herr Mahamadou Demba am 2. November 2009 und 22. September 2011 mit der Bank Banco Santander SA zwei Darlehensverträge abschlossen. Für den ersten Vertrag wurde ein Betrag von 30750 Euro mit einer Laufzeit bis 2. November 2014 und für den zweiten Vertrag ein Betrag von 32153,63 Euro mit einer Laufzeit bis 22. September 2019 vereinbart.

    17.

    Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Verträge (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) betrugen die Zinssätze für Darlehenszinsen und Verzugszinsen 8,50 % und 18,50 % für den ersten Vertrag sowie 11,20 % und 23,70 % für den zweiten Vertrag.

    18.

    Da Herr Demba und Frau Godoy Bonet die in den Darlehensverträgen vorgesehenen monatlichen Raten an die Banco Santander nicht mehr zahlten, stellte diese die Verträge gemäß Nr. 8 der Allgemeinen Bedingungen vorzeitig fällig und beantragte beim vorlegenden Gericht die Vollstreckung ihrer Forderung gegen Herrn Demba und Frau Godoy Bonet in Höhe von insgesamt 53664,14 Euro.

    19.

    Obwohl eine solche Möglichkeit in den Allgemeinen Bedingungen nicht vorgesehen war, trat die Banco Santander die Forderung am 16. Juni 2015 mit öffentlicher Urkunde für einen mit 3215,72 Euro veranschlagten Betrag unter Berufung auf die Art. 1112 und 1255 des Zivilgesetzes an einen Dritten ab.

    20.

    Dieser Dritte beantragte daraufhin, an Stelle der Banco Santander in das von ihr angestrengte Vollstreckungsverfahren beim vorlegenden Gericht einzutreten.

    21.

    Dieses Gericht möchte wissen, ob Frau Godoy Bonet und Herr Demba berechtigt sind, ihre Schuld zurückzukaufen und sie somit zu tilgen, indem sie dem Dritten den Betrag, den er für die Abtretung gezahlt hat, zuzüglich anfallender Zinsen, Kosten und Gebühren erstatten (im Folgenden: Rückkaufsrecht).

    22.

    Das vorlegende Gericht hat vor allem Zweifel, ob eine Geschäftspraktik mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 93/13, vereinbar ist, die darin besteht, ohne entsprechende Vertragsklausel eine Forderung zu einem geringen Preis abzutreten oder zu kaufen, ohne dass der Schuldner zuvor über die Abtretung informiert wurde oder ihr zugestimmt hat und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seine Schuld zurückzukaufen und sie somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den Preis, den dieser für die Abtretung gezahlt hat, zuzüglich der anfallenden Nebenkosten erstattet.

    23.

    Im Übrigen möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien die Missbräuchlichkeit der Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen, in denen die Zinssätze für die Verzugszinsen festgelegt sind, zu prüfen ist und welche Konsequenzen aus einer Missbräuchlichkeit zu ziehen sind.

    24.

    Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) eine vorformulierte Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag ohne dingliche Sicherung, in der der Verzugszinssatz festgesetzt ist, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn der Zinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte über dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Darlehenszinssatz liegt. Nach dieser Rechtsprechung laufen in einem solchen Fall die Darlehenszinsen bis zur vollständigen Tilgung der Schuld weiter.

    25.

    Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der Richtlinie 93/13. Indem diese Rechtsprechung für die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die den Verzugszinssatz festlegten, ein objektives und automatisches Kriterium bestimme, mache sie es einem nationalen Gericht nämlich unmöglich, alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Durch die Festlegung, dass die Darlehenszinsen bis zur vollständigen Tilgung weiterliefen, wenn die Klausel, mit der die Verzugszinsen festgelegt worden seien, für missbräuchlich erklärt werde, zwinge diese Rechtsprechung das nationale Gericht außerdem, den Vertrag inhaltlich abzuändern.

    26.

    Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    a)

    Steht die Geschäftspraktik der Zession oder des Kaufs von Darlehensforderungen, ohne dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, die Verbindlichkeit durch Zahlung des Preises samt Zinsen, Auslagen und Verfahrenskosten an den Zessionär zu tilgen, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 2, Art. 12 und Art. 169 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

    b)

    Ist diese Geschäftspraktik des Kaufs der Verbindlichkeit des Verbrauchers zu einem geringen Preis ohne dessen Zustimmung oder Kenntnis, die nicht als eine missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingung oder Klausel im Vertrag selbst ausbedungen wurde und dem Verbraucher keine Möglichkeit zur Teilhabe an diesem Geschäft in Form eines Rückkaufs bietet, mit den in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Grundsätzen sowie insbesondere mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar?

    2.

    a)

    Steht es nach der Richtlinie 93/13 und insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn als trennscharfes Kriterium festgelegt wird, dass in mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträgen ohne dingliche Besicherung eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel missbräuchlich ist, die Verzugszinsen in Höhe eines Satzes vorsieht, der die vereinbarten Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt?

    b)

    Steht es nach der Richtlinie 93/13 und insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, als Rechtsfolge die weitere Entrichtung der Darlehenszinsen bis zur vollständigen Zahlung der Verbindlichkeit vorzusehen?

    In der Rechtssache C‑94/17

    27.

    Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑94/17 ist zu entnehmen, dass Herr Rafael Escobedo Cortés am 11. Januar 1999 mit der Caja de Ahorros del Mediterráneo, nunmehr Banco de Sabadell, einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 17633,70 Euro, zahlbar in monatlichen Raten, für den Erwerb seiner Familienwohnung abschloss. Die Klauseln 3 und 3a des Vertrags sahen Darlehenszinsen in Höhe von 5,5 % im Jahr vor, variabel nach dem ersten Jahr. Zur maßgeblichen Zeit betrug dieser Zinssatz 4,75 % im Jahr. Klausel 6 dieses Vertrags bestimmte einen Verzugszinssatz in Höhe von 25 % jährlich.

    28.

    Herr Escobedo Cortés, der sich im Zahlungsverzug befand, erhob beim zuständigen Juzgado de Primera Instancia (Gericht erster Instanz, Spanien) Klage gegen die Banco de Sabadell auf Nichtigerklärung der Verzugszinsklausel mit der Begründung, dass diese missbräuchlich sei.

    29.

    Dieses Gericht stellte fest, dass die Klausel missbräuchlich sei. Infolgedessen war es der Ansicht, dass der Zinssatz für Verzugszinsen auf die in Art. 114 Abs. 3 des Hypothekengesetzes vorgesehene Grenze herabgesetzt werden müsse, die beim dreifachen gesetzlichen Zinssatz lag. Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch eine Entscheidung der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) vom 18. September 2014 bestätigt.

    30.

    Herr Escobedo Cortés erhob gegen die letztgenannte Entscheidung eine Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht mit der Begründung, dass sie gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoße.

    31.

    Nach Ansicht dieses Gerichts wirft die Kassationsbeschwerde Fragen hinsichtlich der Auslegung mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie auf, auf die sich Herr Escobedo Cortès beruft und deren Anwendung für eine Entscheidung unerlässlich sei.

    32.

    Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, die einen gegenüber dem im Vertrag festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um über 2 % erhöhten Verzugszinssatz vorsieht, dem Verbraucher, der in Zahlungsverzug gerät, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt und daher missbräuchlich ist?

    2.

    Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, die für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, bei der Missbräuchlichkeitsprüfung auf den Aufschlag, den dieser Zinssatz im Verhältnis zum Darlehenszinssatz bedeutet, abstellt, weil damit „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag“ auferlegt wird, und die als Folge der Feststellung der Missbräuchlichkeit vorsieht, dass dieser gesamte erhöhte Zins wegfällt, so dass bis zur Rückzahlung des Darlehens nur die Darlehenszinsen anfallen?

    3.

    Für den Fall, dass die zweite Frage zu bejahen ist: Muss die Nichtigerklärung einer Klausel, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, wegen Missbräuchlichkeit andere Wirkungen entfalten, damit diese mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, wie z. B., dass gar keine Zinsen (weder Darlehens- noch Verzugszinsen) mehr anfallen, wenn der Darlehensnehmer seiner Pflicht, die Darlehensraten zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu zahlen, nicht nachkommt, oder aber dass die gesetzlichen Zinsen anfallen?

    Das Verfahren vor dem Gerichtshof

    33.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 ist der Antrag des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona), die Rechtssache C‑96/16 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    34.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. April 2017 ist der Antrag des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die Rechtssache C‑94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    35.

    In der Rechtssache C‑96/16 haben die Banco Santander, die spanische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben, in der Rechtssache C‑94/17 die Banco de Sabadell, die spanische und die polnische Regierung sowie die Kommission.

    36.

    Mit Beschluss vom 21. November 2017 sind die Rechtssachen C‑96/16 und C‑94/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    37.

    Die mündliche Verhandlung hat am 10. Januar 2018 stattgefunden. Daran teilgenommen haben die Banco Santander, die Banco de Sabadell, die spanische Regierung und die Kommission.

    Würdigung

    38.

    Die Fragen der vorlegenden Gerichte betreffen im Wesentlichen drei Aspekte, die ich nacheinander prüfen werde. Erstens haben diese Gerichte Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftspraktik der Abtretung von Forderungen gegen Verbraucher mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zweitens fragen die vorlegenden Gerichte, ob das Unionsrecht im Bereich des Verbraucherschutzes der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegensteht, soweit nach dieser eine Klausel zur Festlegung von Verzugszinsen missbräuchlich ist, wenn darin der im Darlehensvertrag vorgesehene Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten wird. Drittens und letztens wird sich der Gerichtshof mit der Frage befassen müssen, ob, falls die Klausel zur Festlegung des Verzugszinssatzes in Anwendung dieser Rechtsprechung für missbräuchlich erklärt wird, die Darlehenszinsen bis zur vollständigen Tilgung der Schuld weiterlaufen können.

    Zu Frage 1 Buchst. a und b in der Rechtssache C‑96/16: Vereinbarkeit der streitigen Praktik der Forderungsabtretung mit dem Unionsrecht

    39.

    Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑96/16 wissen, ob die Geschäftspraktik, eine Forderung gegen einen Verbraucher zu verkaufen oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit des Verkaufs im Darlehensvertrag mit dem Verbraucher vorgesehen ist, ohne dass dieser vorab über den Verkauf informiert wurde oder ihm zustimmt und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seine Schuld zurückzukaufen und sie somit zu tilgen, indem er dem Erwerber den Preis, den dieser für den Kauf gezahlt hat, zuzüglich der anfallenden Nebenkosten erstattet, mit bestimmten Vorschriften des Unionsrechts vereinbar ist.

    40.

    Aus diesen zusammen zu prüfenden Fragen wird deutlich, wie insbesondere die Banco Santander und die spanische Regierung ausgeführt haben, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof konkret wissen möchte, ob die Richtlinie 93/13 ( 8 ) den nationalen spanischen Vorschriften entgegensteht, die im vorliegenden Fall die Forderungsabtretung regeln, d. h. Art. 1535 Zivilgesetz sowie die Art. 17 und 540 Zivilprozessgesetz.

    41.

    Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, es könne die Gültigkeit dieser Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Frage stellen. Es führt aus, dass Art. 1535 Zivilgesetz zwar ein Rückkaufsrecht vorsehe, dieses jedoch auf „streitige“ Forderungen beschränke, d. h. auf diejenigen, die im Rahmen einer Feststellungsklage materiell bestritten würden. Dieser Artikel sehe somit für den Schuldner nicht die Möglichkeit vor, sich im Rahmen eines Verfahrens zur Forderungsvollstreckung wie dem Ausgangsverfahren oder einer außergerichtlichen Abtretung auf ein solches Recht zu berufen. Daher sei kein ausreichender Schutz der Verbraucherinteressen gewährleistet. Auch die Art. 17 und 540 Zivilprozessgesetz, die den Austausch des Zedenten durch den Zessionär in Gerichtsverfahren regelten, stellten diesen Schutz nicht sicher, insbesondere weil diese Bestimmungen das in Art. 1535 Zivilgesetz vorgesehene Rückkaufsrecht nicht erwähnten.

    42.

    Meines Erachtens sind diese Fragen, so wie sie oben in Nr. 40 umformuliert wurden, zu verneinen.

    43.

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie aus der allgemeinen Systematik dieser Richtlinie geht nämlich klar hervor, dass sie nur für „Vertragsklauseln“ gilt, also nicht für bloße Praktiken wie diejenige im Ausgangsverfahren ( 9 ). Im vorliegenden Fall betrifft die Abtretung der streitigen Forderung, wie vom vorlegenden Gericht selbst ausgeführt, eine Geschäftspraktik und keine Vertragsklausel in einem Verbrauchervertrag. Eine solche Praktik fällt nicht unter die Richtlinie 93/13.

    44.

    Die Vorlageentscheidung legt nahe, dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit die Vereinbarkeit der spanischen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Forderungsabtretung und insbesondere das Recht des Schuldners auf Rückkauf seiner Schuld (Art. 1535 Zivilgesetz sowie die Art. 17 und 540 Zivilprozessgesetz) mit der Richtlinie 93/13 betreffen. Denn diese Vorschriften erlauben dem Schuldner nicht, sich im Rahmen eines Verfahrens zur Forderungsvollstreckung wie dem Ausgangsverfahren ( 10 ) auf ein solches Rückkaufsrecht zu berufen. Auch diese Vorschriften können jedoch meines Erachtens nicht unter dem Blickwinkel der Richtlinie 93/13 beanstandet werden.

    45.

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 2 nicht auf zwingende gesetzliche Vorschriften wie Art. 1535 Zivilgesetz ( 11 ) und die Art. 17 und 540 Zivilprozessgesetz anwendbar ist.

    46.

    In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens auch zu betonen, dass die Abtretung der streitigen Forderung im vorliegenden Fall den Inhalt und den Umfang der Pflichten des Schuldners (Verbrauchers) in keiner Hinsicht ändert. Eine solche Abtretung mittels eines Vertrags zwischen dem gewerbetreibenden Zedenten und einem Dritten (Zessionar), an dem der Verbraucher nicht beteiligt ist, ist nicht geeignet, im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu verursachen.

    47.

    Außerdem kann eine solche Praktik der Forderungsabtretung – eine im Zivilrecht der Mitgliedstaaten wohlbekannte Möglichkeit – nicht den Vertragsklauseln in Nr. 1 Buchst. f des Anhangs über „Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3 [der Richtlinie 93/13]“ gleichgestellt werden, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kündigen“. Die Abtretung der streitigen Forderung im Ausgangsverfahren unterscheidet sich auch deutlich von den in Nr. 1 Buchst. p dieses Anhangs genannten Klauseln, da sie nicht geeignet ist, „ohne Zustimmung des Verbrauchers … eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher [zu bewirken]“ ( 12 ). Diese Forderungsabtretung ist aus Sicht des Schuldners nämlich neutral. Der von dem vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Abtretung zugunsten von spekulative Zwecke verfolgenden „Geierfonds“ zu einem Preis erfolgt, der gegenüber der ursprünglichen Forderung deutlich niedriger, ja sogar lächerlich ist, hat nichts mit dem Wesen der vertraglichen Verpflichtung zu tun, deren Erfüllung der Verbraucher schuldet ( 13 ).

    48.

    Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf Frage 1 Buchst. a und Buchst. b in der Rechtssache C‑96/16 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einer Geschäftspraktik des Verkaufs oder Kaufs von Forderungen wie der im vorliegenden Fall beschriebenen Praktik, bei der dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Schuld durch Zahlung des Übernahmepreises zuzüglich Zinsen, Kosten und Auslagen an den Zessionar zu tilgen, nicht entgegensteht.

    Zu Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C‑96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C‑94/17: Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit der Richtlinie 93/13

    49.

    Mit Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C‑96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C‑94/17 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall der des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), entgegensteht, wonach vorformulierte Klauseln in Darlehensverträgen – ohne dingliche Sicherung in der Rechtssache C‑96/16 und ohne Hypothek in der Rechtssache C‑94/17 –, in denen Verzugszinsen in einer Höhe vorgesehen sind, die mehr als zwei Prozentpunkte über den im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen liegen, für missbräuchlich zu erklären sind.

    Zur Zulässigkeit

    50.

    Es erscheint angebracht, einige Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Fragen anzubringen, die die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit der Richtlinie 93/13 betreffen, da die Zulässigkeit von der Banco Santander und der spanischen Regierung in der Rechtssache C‑96/16 sowie der Banco de Sabadell in der Rechtssache C‑94/17 mit der Begründung in Frage gestellt worden ist, dass in dieser Frage ein hypothetisches Problem aufgeworfen werde.

    51.

    In der Rechtssache C‑96/16 sind die Banco Santander und die spanische Regierung der Ansicht, dass das vorlegende Gericht ganz offensichtlich jetzt schon davon ausgehe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln zur Festlegung der Verzugszinsen missbräuchlich seien (was die Vorlagefrage überflüssig machen würde). In der Rechtssache C‑94/17 erhebt die Banco de Sabadell einen sehr ähnlichen Einwand. Sie erklärt, dass das Rechtsmittel vor dem vorlegenden Gericht nicht die Frage des Kriteriums betreffe, anhand dessen die Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel festgestellt worden sei, sondern nur die Folgen der Missbräuchlichkeit. In dieser Hinsicht führt sie weiter aus, dass das Berufungsgericht die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel festgestellt habe, ohne sich auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die Gegenstand der ersten Vorlagefrage sei, zu beziehen, denn dieses Gericht habe seine Entscheidung getroffen, bevor diese Rechtsprechung bekannt geworden sei. Folglich könne das vorlegende Gericht, selbst wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis käme, dass das Unionsrecht einer solchen Rechtsprechung entgegenstehe, das in der Berufungsinstanz ergangene Urteil insoweit nicht aufheben.

    52.

    In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass den Vorlageentscheidungen zwar zu entnehmen ist, dass die vorlegenden Gerichte eindeutig dazu neigen, die Missbräuchlichkeit der ihnen vorgelegten Klauseln festzustellen, dass sie jedoch die Frage, ob diese Klauseln nach dem vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seiner jüngsten Rechtsprechung aufgestellten Kriterium missbräuchlich sind, noch nicht endgültig entschieden haben.

    53.

    Die Fragen der vorlegenden Gerichte im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Kriteriums, das das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) aufgestellt hat, sind für sie somit offenkundig immer noch von aktueller Bedeutung. Sie möchten nämlich wissen, ob ein solches richterliches Kriterium mit dem Verbraucherschutzsystem der Richtlinie 93/13, insbesondere ihres Art. 4 Abs. 1, vereinbar ist, da dieses Kriterium automatisch gelte, ohne dem Gericht zu erlauben, alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

    54.

    Was insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Zweifel des Gerichts in der Rechtssache C‑94/17 angeht, hat dieses darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel, mit dem es befasst sei, zwar konkret die Folgen der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel betreffe, aber auch Zweifel bezüglich der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über die Feststellung der Missbräuchlichkeit aufwerfe. Es kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach dem spanischen Verfahrensrecht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels von Amts wegen die Missbräuchlichkeit und speziell die für deren Feststellung heranzuziehenden Kriterien prüfen kann oder muss, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Klausel als missbräuchlich zu betrachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt ( 14 ).

    55.

    Somit ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen keine offensichtliche Unzulässigkeit der Fragen zu dem Kriterium, das vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zur Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln zur Festlegung des Verzugszinssatzes entwickelt wurde; für diese Fragen muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gelten ( 15 ).

    Zur Beantwortung der Fragen

    56.

    In der Sache stellt sich die Frage, ob ein trennscharfes Kriterium wie das vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entwickelte, wonach eine vorformulierte Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, in der der Verzugszinssatz festgelegt wird, missbräuchlich ist, wenn der Zinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte über dem vertraglich vorgesehenen Darlehenszinssatz liegt, mit dem Verbraucherschutzsystem der Richtlinie 93/13, insbesondere ihres Art. 4 Abs. 1, vereinbar ist, da dieses Kriterium offenbar automatisch anwendbar ist, ohne dem angerufenen Gericht zu erlauben, alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

    57.

    Bevor ich mich der Frage zuwende, ob diese Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes problematisch ist, möchte ich vorab einige Bemerkungen zum Kontext der Entstehung dieser innerstaatlichen Rechtsprechung und zu ihrer konkreten Bedeutung für die nationalen Gerichte machen, die auf Antrag oder von Amts wegen über die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen entscheiden müssen.

    – Vorbemerkungen zum Kontext der Entstehung und zur Bedeutung der vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als Richterrecht aufgestellten Regel

    58.

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 hat die Bedeutung für den von der Richtlinie gewährten Schutz hervorgehoben, die der aktiven Rolle der nationalen Gerichte bei der Aufdeckung und Ahndung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, wie z. B. Klauseln zur Festlegung von Verzugszinsen, zukommt ( 16 ).

    59.

    Dennoch scheint anerkannt, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, genau – und über die allgemeinen Kriterien, die sich ausdrücklich aus der Richtlinie 93/13 ergeben, hinaus – festzulegen, welche Art von Vertragsklauseln als missbräuchlich im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Das nationale Gericht ist demnach am besten, wenn nicht ausschließlich, imstande, anhand sämtlicher maßgeblicher Umstände festzustellen, in welchen Fällen eine Vertragsklausel wie diejenige zur Festlegung von Verzugszinsen als missbräuchlich anzusehen ist, da sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner schafft ( 17 ).

    60.

    Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des nationalen Rechts zu harmonisieren, befugt sind, den nachgeordneten Gerichten bestimmte Vorgaben für ihre Beurteilung der Missbräuchlichkeit von für die Verbraucher verbindlichen Vertragsklauseln zu machen, sofern diese Vorgaben im Einklang mit denen des Gerichtshofs stehen.

    61.

    Genau das scheint der Gegenstand der in den vorliegenden Ausgangsverfahren angeführten Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu sein, die sich insbesondere aus den drei Urteilen vom 22. April (im Plenum ergangen) sowie vom 7. und 8. September 2015 ergibt.

    62.

    Es fällt auf, dass die richterrechtliche Regel, die das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in diesen Urteilen aufgestellt hat, unmittelbar an die Grundsätze anknüpft, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164), entwickelt hat. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) hat sich nämlich auf Rn. 74 dieses Urteils bezogen, in der es heißt:

    „[I]n Bezug auf die Klausel zur Festlegung der Verzugszinsen [ist] darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Licht von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie [93/13] in Verbindung mit ihren Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 … die Höhe des festgelegten Verzugszinssatzes mit dem gesetzlichen Zinssatz vergleichen [muss], um zu prüfen, ob der Verzugszins zur Erreichung der Zwecke, die im betreffenden Mitgliedstaat mit ihm verfolgt werden, geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht.“

    63.

    Die Banken, um die es in den Ausgangsverfahren geht, haben sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich aus den Urteilen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 22. April sowie vom 7. und 8. September 2015 nicht ergebe, dass das Kriterium, wonach eine Klausel für missbräuchlich zu erklären sei, wenn darin ein um mehr als zwei Prozentpunkte über dem Darlehenszinssatz liegender Verzugszinssatz festgelegt werde, automatisch gelte und verbindlich sei. Das Kriterium sei nur als Hilfe für das nationale Gericht gedacht, dem es freistehe, davon abzuweichen, wenn die Umstände des konkreten Falls dies rechtfertigten.

    64.

    Diese Auslegung entspricht meines Erachtens nicht den Formulierungen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), insbesondere in seinem Urteil vom 22. April 2015, das vom Pleno de la sala de lo civil (Plenum der Kammer für Zivilsachen) erlassen wurde.

    65.

    In diesem Urteil stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zunächst fest, dass es in Spanien anders als in anderen Mitgliedstaaten keine gesetzliche Obergrenze für Verzugszinsen in mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträgen gebe, was die spanischen Gerichte verpflichte, eine Abwägung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hielt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) es für erforderlich, sich nicht auf einen Hinweis auf allgemeine Grundsätze zu beschränken, sondern eine genauere Regelung festzulegen, um zu verhindern, dass die unteren Gerichte unterschiedliche Kriterien bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln zur Festlegung des Verzugszinssatzes anwenden, was zu Willkür und Rechtsunsicherheit führen würde. In Anlehnung an die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien sowie an die Kriterien in verschiedenen Bereichen der spanischen Rechtsordnung war das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Ansicht, dass die zwei zusätzlichen Prozentpunkte, die in Art. 576 Zivilprozessgesetz bei der Berechnung der Prozesszinsen vorgesehen waren, das am besten geeignete rechtliche Kriterium für die Festsetzung von Verzugszinsen bei persönlichen Verbraucherdarlehen seien. Durch ein solches Kriterium könne verhindert werden, dass der Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, eine hohe Strafe zahlen müsse, und gleichzeitig werde der Schaden, der dem Gläubiger durch verspätete Erfüllung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung entstanden sei, angemessen „entschädigt“.

    66.

    Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 22. April 2015, dass eine unwiderlegbare Vermutung besteht, dass eine Vertragsklausel zur Festlegung eines Verzugszinssatzes, der den im Darlehensvertrag vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist.

    67.

    Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung für die unteren spanischen Gerichte zweifellos in dem Sinne verbindlich, dass diese nunmehr Vertragsklauseln, in denen ein Verzugszinssatz festgelegt wird, der den Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, für missbräuchlich erklären müssen. Zwar hat, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs erläutert hat, diese Rechtsprechung nicht Gesetzeskraft, doch laufen Urteile unterer Gerichte, die von der vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wiederholt und damit „beispielhaft vorgegebenen“ Richtung abweichen, Gefahr, im Rahmen einer Kassationsbeschwerde aufgehoben zu werden.

    68.

    Meines Erachtens kann die Entwicklung einer solchen Rechtsprechung entgegen dem, was eine oberflächliche Prüfung suggerieren könnte, nicht Maßnahmen gleichgestellt werden, die von den nationalen Behörden nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen werden können.

    69.

    Ich erinnere daran, dass nach dieser Bestimmung „[d]ie Mitgliedstaaten … auf dem durch [die Richtlinie 93/13] geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“. In Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eigene Listen missbräuchlicher Klauseln erlassen, sofern dies der Kommission gemäß Art. 8a der Richtlinie mitgeteilt wird.

    70.

    Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit als Vorrecht der nationalen Gesetzgeber, rechtsetzungsbefugten Behörden und Verwaltungsbehörden unter Ausschluss nationaler Gerichte angesehen worden ist ( 18 ), geht es meines Erachtens hier in Wirklichkeit nicht um die Ausarbeitung einer nationalen Rechtsvorschrift zur Verstärkung des Verbraucherschutzes der Richtlinie 93/13 durch Erstellung einer „schwarzen Liste“, sondern um die Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts, mit der den nationalen Gerichten in Ermangelung besonderer Bestimmungen über die Festsetzung des Zinssatzes für Verzugszinsen genaue Vorgaben gemacht werden sollen, um festzustellen, in welchen Fällen eine Vertragsklausel über den Verzugszinssatz für missbräuchlich erklärt werden muss.

    71.

    Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, kann diese Rechtsprechung, auch wenn sie das nationale Recht ergänzt und somit die spanischen Gerichte bindet ( 19 ), nicht Maßnahmen gleichgestellt werden, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können.

    72.

    Wie ich in den folgenden Ausführungen erläutern werde, ist diese Rechtsprechung, so zwingend sie auch sein mag, im Hinblick auf den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutz allerdings nicht problematisch.

    – Prüfung der Frage, ob die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) im Hinblick auf den durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz problematisch ist

    73.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Richtlinie 93/13 der Aufstellung eines Kriteriums zur Bestimmung der Missbräuchlichkeit einer Klausel entgegen, wenn dieses Kriterium das nationale Gericht daran hindern würde, eine Klausel, die das Kriterium nicht erfüllt, auf Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls für unanwendbar zu erklären ( 20 ).

    74.

    Dagegen kann meines Erachtens nicht aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden, dass diese Richtlinie der Anwendung eines solchen Kriteriums durch die nationalen Gerichte auch entgegensteht, soweit daraus folgen würde, dass jede Klausel, die das Kriterium erfüllt, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls automatisch als missbräuchlich angesehen werden muss. Letztlich entscheidend für die Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 ist, dass die Befugnis der nationalen Gerichte, von ihnen geprüfte Vertragsklauseln für missbräuchlich zu erklären, nicht beeinträchtigt wird.

    75.

    Im Rahmen der Beurteilung von Klauseln, die die Zinssätze für Verzugszinsen und Vertragszinsen festlegen, kommt es darauf an, dass die Festlegung eines solchen Kriteriums dem nationalen Gericht nicht die Möglichkeit nimmt, eine Vertragsklausel für missbräuchlich zu erklären, die einen Verzugszinssatz festlegt, der den vereinbarten Vertragszinssatz um weniger als zwei Prozentpunkte übersteigt, wenn die besonderen Umstände des konkreten Falls dies gebieten. Außerdem darf das nationale Gericht nicht daran gehindert sein, die Missbräuchlichkeit der Klausel eines Verbrauchervertrags zu beurteilen, in der der Vertragszinssatz festgelegt ist, wenn dieser nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wurde ( 21 ).

    76.

    Im vorliegenden Fall sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass es den spanischen Gerichten immer noch möglich ist, Klauseln, in denen ein Verzugszinssatz festgesetzt wird, der nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem Darlehenszinssatz liegt, aufgrund der Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde, als missbräuchlich anzusehen. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die angerufenen Gerichte nicht daran hindert, die Missbräuchlichkeit des in einem Verbrauchervertrag festgesetzten Darlehenszinssatzes zu beurteilen, wenn beim Abschluss des Vertrags kein Vereinbarung getroffen wurde.

    77.

    Zwar gibt es keine „goldene“ Regel, um die Missbräuchlichkeit einer Klausel zur Festlegung des Verzugszinssatzes abstrakt zu beurteilen ( 22 ). Mit anderen Worten, es gibt keine unfehlbaren Kriterien, die unabhängig von einer Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist.

    78.

    Gleichwohl steht eine – selbst unwiderlegbare – Vermutung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die einen Verzugszinssatz festlegen, der eine bestimmte Höhe überschreitet, im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 93/13, das, wie ich bereits ausgeführt habe, in der Vermeidung eines Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) zum Nachteil der Verbraucher und letztlich im Verbraucherschutz besteht. Dass ein nationales Gericht eine Vertragsklausel zur Festlegung eines Verzugszinssatzes, der eine bestimmte Obergrenze überschreitet, für missbräuchlich erklären muss, ist im Hinblick auf die Verfolgung dieser Ziele nicht problematisch, auch wenn es das unter dem Gesichtspunkt eines abstrakt betrachteten umfassenden vertraglichen Gleichgewichts sein kann.

    79.

    Bei der Frage, ob eine Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, sind insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht ( 23 ).

    80.

    Im vorliegenden Fall folgt das Kriterium, wonach der Zinssatz der Verzugszinsen nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem Jahreszinssatz der Darlehenszinsen liegen darf, nicht unmittelbar aus den spanischen Rechtsvorschriften, sondern berücksichtigt diese indirekt. Wie das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑94/17 erklärt hat, orientiert sich das von ihm aufgestellte Kriterium hinsichtlich der Festlegung des Verzugszinssatzes an dem, was aufgrund von in anderen Bereichen anwendbaren nationalen Vorschriften als angemessen angesehen werden kann.

    81.

    Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C‑96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C‑94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz vorgesehen ist, der den festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist, sofern diese Rechtsprechung nicht die Möglichkeit des nationalen Gerichts beeinträchtigt, selbständig und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob Klauseln, die dieses Kriterium nicht erfüllen, missbräuchlich sind.

    Zu Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C‑96/16 sowie Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑94/17

    82.

    Mit Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C‑96/16 sowie den Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dem Lösungsansatz der Urteile des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegensteht, wonach die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt wird, zur Folge hat, dass keine Verzugszinsen anfallen und nur die Darlehenszinsen weiterlaufen. Falls diese Frage bejaht wird, möchte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C‑94/17 wissen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, insbesondere, ob als Folge nicht nur die Verzugszinsen, sondern auch die im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen wegfallen müssen oder ob Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen sind.

    83.

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher nach den hierfür in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen unverbindlich, und der Vertrag bleibt für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

    84.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, haben die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist ( 24 ).

    85.

    Zwar hat der Gerichtshof ebenfalls die Möglichkeit des nationalen Gerichts anerkannt, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart wären, dass er dadurch bestraft würde. Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof sinngemäß ausgeführt hat, die Nichtigerklärung einer Klausel eines Darlehensvertrags über die Verzugszinssätze grundsätzlich nicht solche Auswirkungen haben, da der vom Kreditgeber geforderte Betrag ohne Anwendung dieser Zinssätze zwangsläufig geringer ist ( 25 ).

    86.

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 dem Lösungsansatz des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der oben angeführten Rechtsprechung nicht entgegensteht, da dieser Ansatz erfordert, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zur Festlegung des Verzugszinssatzes feststellt, zum einen diese Klausel schlicht und einfach für unanwendbar erklärt, die übrigen Vertragsklauseln, insbesondere die über die Darlehenszinssätze, aber in Kraft belässt, und zum anderen die für missbräuchlich erklärte Klausel nicht durch dispositive Rechtsvorschriften ersetzt, wie z. B. diejenigen zur Festsetzung des gesetzlichen Verzugszinssatzes, der in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien gilt.

    87.

    Wenn ein nationales Gericht eine Klausel zur Festlegung des Verzugszinssatzes als missbräuchlich ansieht, erklärt es sie für unanwendbar, ist aber nicht befugt, stattdessen den Strafbetrag, der dem Verbraucher auferlegt wird, herabzusetzen. Die anderen Vertragsklauseln (einschließlich gegebenenfalls derjenigen, die die Darlehenszinssätze betreffen) werden beibehalten und entfalten ganz selbstverständlich weiterhin die Wirkung, die sie normalerweise entfalten sollen.

    88.

    Der Klausel, in der die Darlehenszinssätze festgesetzt sind, die Wirkung zu entziehen, obwohl sie nicht für missbräuchlich erklärt wurde, ginge dagegen weit über die Folgen eines wirksamen Schutzes nach der Richtlinie 93/13 hinaus.

    89.

    Dies gilt umso mehr, als bei einem Darlehensvertrag klar zwischen den Klauseln über die Darlehenszinssätze und denen über den Verzugszinssatz zu differenzieren ist. Während die Darlehenszinsen die Bereitstellung eines Geldbetrags durch den Kreditgeber bis zur Rückerstattung vergüten sollen, sollen die Verzugszinsen die Nichterfüllung der Verpflichtung des Schuldners, das Darlehen zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen, ahnden. Die Klauseln über die Darlehenszinssätze gehören folglich zum Wesensgehalt eines Darlehensvertrags und beziehen sich damit auf den Hauptgegenstand des Vertrags, der grundsätzlich der Kontrolle des Gerichts im Rahmen der Richtlinie 93/13 entzogen ist ( 26 ).

    90.

    Diese Schlussfolgerung drängt sich meines Erachtens unabhängig von der Art und Weise auf, in der die Vertragsklauseln über die Zinssätze formuliert sind. Ob die Klausel zur Festlegung der Verzugszinssätze von der über die Darlehenszinssätze getrennt ist oder ob sich die beiden Arten von Klauseln überschneiden, die Feststellung, dass die Klausel über die Verzugszinssätze missbräuchlich ist, kann keinen Einfluss auf die Anwendung der Darlehenszinsen haben. Sollte der Verzugszinssatz durch eine Erhöhung der Darlehenszinssätze dargestellt werden, ist nur diese Erhöhung für ungültig zu erklären. Dies ist keineswegs als „Anpassung“ des Vertrags anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verboten wäre, sondern als Ausklammerung der einzigen Klausel, die für missbräuchlich erklärt wurde.

    91.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird vorgeschlagen, auf Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C‑96/16 und Frage 2 in der Rechtssache C‑94/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegenstehen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung die Klausel, in der der Darlehenszinssatz festgesetzt ist, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anwendbar bleibt.

    92.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage in der Rechtssache C‑94/17.

    Ergebnis

    93.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

    I.

    In der Rechtssache C‑96/16 des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona, Spanien):

    1.

    Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer Geschäftspraktik des Verkaufs oder Kaufs von Forderungen wie der im vorliegenden Fall beschriebenen Praktik, bei der dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Schuld durch Zahlung des Übernahmepreises zuzüglich Zinsen, Kosten und Auslagen an den Zessionar zu tilgen, nicht entgegen.

    2.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegen, die als trennscharfes Kriterium festlegt, dass in mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträgen eine vorformulierte Klausel, in der ein Verzugszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist:

    sofern sie nicht das Ermessen des nationalen Richters in Bezug auf die Feststellung beschränkt, dass Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, die dieses Kriterium nicht erfüllen, missbräuchlich sind, und

    sie das angerufene Gericht nicht daran hindert, die betreffende Klausel für unanwendbar zu erklären, wenn es feststellen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

    3.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen dem nicht entgegen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung die Klausel, in der der Darlehenszinssatz festgesetzt ist, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anwendbar bleibt.

    II.

    In der Rechtssache C‑94/17 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien):

    1.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegen, die als trennscharfes Kriterium festlegt, dass in mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträgen eine vorformulierte Klausel, in der ein Verzugszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist:

    sofern sie nicht das Ermessen des nationalen Richters in Bezug auf die Feststellung beschränkt, dass Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, die dieses Kriterium nicht erfüllen, missbräuchlich sind, und

    sie das angerufene Gericht nicht daran hindert, die betreffende Klausel für unanwendbar zu erklären, wenn es feststellen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

    2.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen dem nicht entgegen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung die Klausel, in der der Darlehenszinssatz festgesetzt ist, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anwendbar bleibt.

    3.

    Die dritte Frage braucht nicht beantwortet zu werden.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13).

    ( 3 ) Diese Urteile vom 22. April sowie vom 7. und 8. September 2015 betreffen Kredite ohne dingliche Sicherheit. Über Hypothekendarlehen soll das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit Urteilen vom 23. Dezember 2015 sowie vom 18. Februar und 3. Juni 2016 entschieden haben.

    ( 4 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164).

    ( 5 ) Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21).

    ( 6 ) BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181.

    ( 7 ) BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373.

    ( 8 ) Soweit das Ziel des Verbraucherschutzes, das in den im Vorlagebeschluss genannten Vorschriften des AEUV verankert ist, mittels Vorschriften des Sekundärrechts verfolgt wird, ist auf diese sachlich anwendbare Richtlinie Bezug zu nehmen.

    ( 9 ) Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen dieser Art von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar Vertragsklauseln und/oder die eventuelle Begrenzung der Befugnisse des nationalen Gerichts zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln betreffen, Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 38 bis 42). In diesem Sinne konnte der Gerichtshof entscheiden, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraktik keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage hat, ob ein Vertrag im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 wirksam ist (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 46).

    ( 10 ) Die Banco Santander und die spanische Regierung weisen darauf hin, dass das vorlegende Gericht auch das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) mit einer Frage nach der Verfassungsmäßigkeit derselben Vorschriften angerufen habe, die jedoch nach den dem Gerichtshof übermittelten Informationen zurückgewiesen worden ist.

    ( 11 ) Vgl. insoweit Beschluss vom 5. Juli 2016, Banco Popular Español und PL Salvador (C‑7/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:523, Rn. 19 bis 27), der genau diese Vorschrift betraf.

    ( 12 ) In diesem Zusammenhang scheint auch ein Hinweis auf Art. 17 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) interessant, obwohl dieser Artikel zeitlich nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist zwar erforderlich, dass der Schuldner (Verbraucher) über die Forderungsabtretung informiert wird und dass er seine Rechte und Gewährleistungen gegenüber dem neuen Gläubiger behält, sie sieht dagegen nicht vor, dass seine Zustimmung erforderlich ist, und erst recht nicht, dass ihm ein Rückkaufsrecht und/oder ein Vorkaufsrecht für diese Forderung zusteht.

    ( 13 ) Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist das Vorkaufsrecht, das Art. 1535 Zivilgesetz in Bezug auf streitige Forderungen vorsieht, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, Abtretungsgeschäfte zu spekulativen Zwecken zu bekämpfen.

    ( 14 ) Vgl. in diese Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44). Siehe auch Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 40).

    ( 15 ) Aktuell vgl. zur Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen, die in ähnlichen, die Auslegung der Richtlinie betreffenden Fällen gestellt wurden, insbesondere die Urteile vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20).

    ( 16 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349), vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164), sowie vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21).

    ( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C‑237/02, EU:C:2004:209, Rn. 22 und 25), und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 60). Vgl. ferner meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    ( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Biuro podróży Partner (C‑119/15, EU:C:2016:387, Nrn. 53 bis 57) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:552, Fn. 18). Hingewiesen sei auch darauf, dass es im 63. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 „Annahme spezifischer innerstaatlicher Vorschriften“ heißt.

    ( 19 ) Gemäß Art. 1 Abs. 6 des spanischen Zivilgesetzes ergänzt die Rechtsprechung die Rechtsordnung durch vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bei seiner Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Gepflogenheiten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen konstant angeführte Grundsätze. In der mündlichen Verhandlung hat die Banco de Sabadell unwidersprochen ausgeführt, dass die spanischen Gerichte die Regel, die das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) aufgestellt hat, automatisch anwenden.

    ( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 40).

    ( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74).

    ( 22 ) Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    ( 23 ) Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).

    ( 24 ) Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    ( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 34).

    ( 26 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 58). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Gerichts, Klauseln, die angeblich nicht klar und verständlich formuliert sind, zu kontrollieren.

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