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Document 62015TN0713

    Rechtssache T-713/15: Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Pharm-a-care Laboratories/HABM — Pharmavite (VITAMELTS)

    ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/73


    Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Pharm-a-care Laboratories/HABM — Pharmavite (VITAMELTS)

    (Rechtssache T-713/15)

    (2016/C 038/99)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Pharm-a-care Laboratories Pty. Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigter: I. De Freitas, Solicitor)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pharmavite LLC (Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Angaben zum Verfahren vor dem HABM

    Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

    Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „VITAMELTS“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11403581.

    Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2015 in der Sache R 2649/2014-1.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vollständig zu bestätigen, so dass der Antrag Nr. 8627 C auf Erklärung des Verfalls zurückgewiesen wird;

    dem HABM und der Pharmavite LLC die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Angeführte Klagegründe

    Die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung der Anmeldung bösgläubig gewesen sei;

    die Entscheidung der Beschwerdekammer beruhe zum Teil auf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften; insbesondere sei nämlich der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zu Beweisen des Antragstellers, der die Nichtigerklärung beantragt habe, zu äußern.


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