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Document 62015TN0675

    Rechtssache T-675/15: Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission

    ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/65


    Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission

    (Rechtssache T-675/15)

    (2016/C 038/88)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd (Taiyuan, China) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwältin N. Niejahr)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224, S. 10) für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren der Klägerin mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden;

    der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen in Verbindung mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, indem sie die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: USA) im vorliegenden Fall als angemessenes Vergleichsland identifiziert und ausgewählt habe. Diese Auswahl habe sowohl auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Grundverordnung als auch auf offensichtlichen Fehlern in der Beurteilung des Sachverhalts beruht. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung offensichtlich fehlerhaft angewandt habe, indem sie es unterlassen habe, bestimmte erforderliche Berichtigungen des Normalwerts vorzunehmen, obwohl sie die USA als Vergleichsland ausgewählt habe.

    2.

    Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, nach Buchst. k dieser Bestimmung die erforderliche Berichtigung für innerbetriebliche Transportkosten eines ausführenden US-Herstellers vorzunehmen.

    3.

    Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen. Die Analyse der Kommission zu bestimmten Schädigungsfaktoren und zum Kausalzusammenhang sei mit offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung des Sachverhalts behaftet und/oder stehe nicht in Einklang mit der Pflicht der Kommission zur sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung von Daten.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


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