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Document 62015TN0588

Rechtssache T-588/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission

ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/60


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission

(Rechtssache T-588/15)

(2016/C 027/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären;

der Beklagten die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die in der E-Mail vom 29. Juli 2015 und in den Schreiben vom 19. August 2015 (Ref. Ares[2015]3466903) und 28. August 2015 (Ref. Ares[2015]3557576) enthaltenen Beschlüsse der Kommission, im Zusammenhang mit den von ihrer Direktion E betreuten FRP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 602299 für das EU-CERT-ICD-Projekt und der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 260777 für das HIP-Trial-Projekt, und den von ihrer Direktion F betreuten RP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 312117 für das BIOFECTOR-Projekt, sämtliche Zahlungen an die Klägerin auszusetzen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht durch Art. II.5 Nr. 3 Buchst. d des Anhangs II zur FRP7-Finanzhilfevereinbarung gedeckt.

2.

Die angefochtenen Beschlüsse genügten nicht den einschlägigen formalen und verfahrensrechtlichen Anforderungen und verstießen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.

3.

Die wahre Absicht der Beklagten sei nicht die Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sondern vielmehr die Durchsetzung einer rechtswidrigen Aufrechnung.

4.

Die angefochtenen Beschlüsse beruhten auf rechtswidrigen Ermessensentscheidungen der Beklagten.

5.

Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


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