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Document 62015TN0588
Case T-588/15: Action brought on 9 October 2015 — GABO:mi v Commission
Rechtssache T-588/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission
Rechtssache T-588/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission
ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 60–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/60 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission
(Rechtssache T-588/15)
(2016/C 027/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die in der E-Mail vom 29. Juli 2015 und in den Schreiben vom 19. August 2015 (Ref. Ares[2015]3466903) und 28. August 2015 (Ref. Ares[2015]3557576) enthaltenen Beschlüsse der Kommission, im Zusammenhang mit den von ihrer Direktion E betreuten FRP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 602299 für das EU-CERT-ICD-Projekt und der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 260777 für das HIP-Trial-Projekt, und den von ihrer Direktion F betreuten RP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 312117 für das BIOFECTOR-Projekt, sämtliche Zahlungen an die Klägerin auszusetzen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht durch Art. II.5 Nr. 3 Buchst. d des Anhangs II zur FRP7-Finanzhilfevereinbarung gedeckt. |
2. |
Die angefochtenen Beschlüsse genügten nicht den einschlägigen formalen und verfahrensrechtlichen Anforderungen und verstießen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
3. |
Die wahre Absicht der Beklagten sei nicht die Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sondern vielmehr die Durchsetzung einer rechtswidrigen Aufrechnung. |
4. |
Die angefochtenen Beschlüsse beruhten auf rechtswidrigen Ermessensentscheidungen der Beklagten. |
5. |
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |