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Document 62015TN0558

    Rechtssache T-558/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Iran Insurance/Rat

    ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/58


    Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Iran Insurance/Rat

    (Rechtssache T-558/15)

    (2016/C 027/75)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, den die Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Verhängung restriktiver Maßnahmen des Rates gegen die Klägerin gemäß den folgenden rechtswidrigen Rechtsakten des Rates erlitten hat: Erstens der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), zweitens die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (2), drittens der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3), viertens die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4), fünftens die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (5),

    ihr Schadensersatz zuzuerkennen, in Höhe von erstens 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich zweitens 4 774 187,07 Euro, zuzüglich drittens 1 532 688 USD, zuzüglich viertens eines jeden weiteren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrags, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden umfasst, den die Klägerin als Folge der rechtswidrigen Rechtsakte des Rates erlitten hat,

    dem Rat die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.

    1.

    Die Klägerin weist darauf hin, dass das Opfer eines durch ein Unionsorgan verursachten Schadens von diesem Organ nach Art. 340 AEUV Entschädigung verlangen könne. Die Voraussetzungen für eine derartige Klage ergäben sich aus der Rechtsprechung, die das Urteil des Gerichts vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, Slg, EU:T:2014:986), zusammenfasse: Danach müsse a) das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, b) ein Schaden tatsächlich entstanden sein und c) zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen.

    2.

    Die drei oben genannten Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Situation der Klägerin erfüllt. Der Rat habe einen „im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte[n] Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ begangen, wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T-12/11, EU:T:2013:401), entschieden habe; die Klägerin habe einen erheblichen immateriellen und materiellen Schaden erlitten, und dieser Schaden sei die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Sanktionen.

    3.

    Wie in der Klageschrift näher erläutert, werde der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden mit dem Betrag von 1 000 000 Euro beziffert, und der materielle Schaden, der von unabhängigen Prüfern beziffert werde, umfasse 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich 3 774 187,07 Euro, zuzüglich 1 532 688 USD, unbeschadet eines jeden weiteren Betrags, der im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werde. Daher sei der Gesamtbetrag des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich 4 774 187,07 Euro, zuzüglich 1 532 697,01 USD zuzüglich eines jeden weiteren Betrags, der im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werde.


    (1)  ABl. 2010, L 281, S. 81.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. 2010, L 281, S. 1.

    (3)  ABl. 2011, L 319, S. 71.

    (4)  ABl. 2011, L 319, S. 11.

    (5)  ABl. 2012, L 88, S. 1.


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