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Document 62015TN0492

Rechtssache T-492/15: Klage, eingereicht am 26. August 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/41


Klage, eingereicht am 26. August 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-492/15)

(2015/C 363/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.21121 (C 29/2008) (ex NN 54/2007) — Flughafen Hahn und Ryanair — für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:

Verfahrensfehler mangels weiterer Besprechung mit der Klägerin im Jahr 2014,

unvollständige Darstellung des Falls, obwohl der Sachverhalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei,

falsche Abbildung des Sachverhalts, da die Kommission durch die Nichtberücksichtigung gewisser Tatsachen ein falsches Bild des Falls zeichne,

offensichtliche Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung,

falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten des betroffenen Flughafens sofern gewisse Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und andere, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden seien,

falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten der betroffenen Fluggesellschaft, da sie staatliche Maßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen würden.


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