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Document 62015TN0321
Case T-321/15: Action brought on 22 June 2015 — GSA and SGI Security v Parliament
Rechtssache T-321/15: Klage, eingereicht am 22. Juni 2015 — GSA und SGI Security/Parlament
Rechtssache T-321/15: Klage, eingereicht am 22. Juni 2015 — GSA und SGI Security/Parlament
ABl. C 262 vom 10.8.2015, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/36 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2015 — GSA und SGI Security/Parlament
(Rechtssache T-321/15)
(2015/C 262/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Gruppo Servizi Associati SpA (GSA) (Rom, Italien) und Security Guardian's Institute (SGI Security) (Bierges, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d'Heynsbroeck)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die am 12. Juni 2015 bekannt gegebene Entscheidung des Parlaments, das Angebot, das die Gruppo Servizi Associati s.p.a. und die Security Guardian’s Institute s.a. im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags EP/DGSAFE/UIB/SER/2014-014 über Leistungen im Hinblick auf Brandschutz, Personenhilfe und Außenüberwachung am Standort des Europäischen Parlaments in Brüssel abgegeben haben, für nicht den Anforderungen entsprechend zu erklären, und seine Entscheidung, diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da das Parlament ungerechtfertigterweise verlangt habe, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft im Besitz einer Genehmigung gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit seien, einschließlich der Mitglieder der Gemeinschaft, die die von dem Gesetz betroffenen Dienstleistungen nicht hätten ausführen sollen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: hilfsweise, Verletzung des freien Dienstleistungsverkehrs und der zugrunde liegenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Bedingung des Besitzes einer Genehmigung nach dem Gesetz vom 10. April 1990 die Teilnahme eines Unternehmens, dessen Angebot eine nicht dem Genehmigungserfordernis nach diesem Gesetz unterliegende Dienstleistung betreffe, übermäßig erschwere oder gar verhindere. |