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Document 62015TN0319

Rechtssache T-319/15: Klage, eingereicht am 23. Juni 2015 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/60


Klage, eingereicht am 23. Juni 2015 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-319/15)

(2015/C 302/75)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Edelstahlwerke GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Altenschmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C(2014) 8786 final, gemäß Artikel 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin trägt vor, die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine Beihilfe, da staatliche Mittel weder gewährt würden noch auf sie verzichtet werde. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolge auch nicht selektiv. Sie verfälsche zudem nicht den Wettbewerb und beeinträchtige auch den Handel im Binnenmarkt nicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV

Sollte entgegen der Ansicht der Klägerin eine Beihilfe vorliegen, habe die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin, jedenfalls keine Rückforderung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV anordnen dürfen. Denn die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine neue Beihilfe, da ihre in den wesentlichen Aspekten inhaltsgleiche Vorgängerregelung bereits 2002 von der Beklagten gebilligt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 3 AEUV

Ferner trägt die Klägerin vor, der Beschluss verletze Art. 107 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beklagte hätte insofern den von ihr geprüften Sachverhalt nicht auf Basis ihrer erst am 28. Juni 2014 veröffentlichten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beurteilen dürfen. Stattdessen hätte sie die im Jahr 2008 veröffentlichten Leitlinien anwenden müssen. Unter Zugrundelegung des Maßstabes von 2008 hätte die Beklagte zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als das die angebliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Schließlich trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie den angegriffenen Beschluss in einem Verfahren über neuen Beihilfen erlassen hat. Da die Beklagte die Vorgängerregelung zum EEG 2012 genehmigt hatte, hätte sie einen Beschluss in einem Verfahren über bestehende Beihilfen fassen müssen, nicht aber in einem Verfahren über neue Beihilfen.


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