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Document 62015TN0292

    Rechtssache T-292/15: Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/73


    Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission

    (Rechtssache T-292/15)

    (2015/C 294/88)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Vakakis International — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV für den Ausgleich des gesamten Schadens festzustellen, der der Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission während des in Rede stehenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, einschließlich:

    Kosten und Auslagen für die Teilnahme an der gesamten Ausschreibung;

    Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung;

    entgangenem Gewinn;

    entgangener Chancen;

    der Kommission die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen, wie sie in der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (im Folgenden: Haushaltsordnung) und im Handbuch für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen (im Folgenden: PRAG) kodifiziert seien, indem sie das Vergabeverfahren nicht angemessen überwacht und die von Vakakis eingereichte Beschwerde nicht unverzüglich geprüft sowie keine vollständigen Informationen über deren Prüfung zur Verfügung gestellt habe.

    2.

    Der Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und der Entscheidung, den Vertrag an Agriconsulting zu vergeben, geschädigt worden.

    3.

    Die Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und des Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie aufgrund des Verstoßes gegen Art. 94 der Haushaltsordnung und Abschnitt 2.3.6. des PRAG ein Schaden entstanden.


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