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Dokument 62015TN0262

Rechtssache T-262/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Kiselev/Rat

ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/70


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Kiselev/Rat

(Rechtssache T-262/15)

(2015/C 294/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Dmitry Konstantinovich Kiselev (Korolev, Russland) (Prozessbevollmächtigte: T. Otty und B. Kennelly, Barristers, und J. Linneker, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

seine Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass der Kläger das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 (in geänderter Fassung) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 (in geänderter Fassung) vorgesehene Kriterium für eine Aufnahme in die Liste erfüllt habe.

Der Kläger bringt vor, um die Beachtung von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gewährleisten, müssten die in dem Beschluss und in der Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Aufnahme in die Liste im Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung ausgelegt werden. Damit eine Person das Kriterium, politische Maßnahmen der russischen Regierung gegenüber der Ukraine „aktiv“ zu „unterstützen“, erfülle, müsse sie einen größeren Einfluss auf die relevanten politischen Maßnahmen haben, als bloß eine Auffassung in einem journalistischem Zusammenhang zu vertreten. Der Kläger sei bloß Journalist und Leiter eines Medienunternehmens und habe daher nicht den nötigen Einfluss oder die nötige Wirkung auf und Verantwortung für die Lage in der Ukraine. Tatsächlich habe der Kläger niemals Unterstützung für „die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine“ geäußert.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Meinungsfreiheit

Die restriktiven Maßnahmen bestraften den Kläger für die politischen Ansichten, die er als Journalist und Kommentator geäußert habe. Sie beschränkten zudem die Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und die Tätigkeit der von ihm geleiteten Nachrichtenagentur Rossiya Segodnya. Die bloße Tatsache, dass der Rat Einwände gegen einen Teil der Berichterstattung des Klägers habe, könne keine Beschränkungen rechtfertigen. Außerdem gebe es keine Beweise dafür, dass er zu Gewalt angestiftet oder irgendetwas getan habe, was eine Beschränkung seiner Meinungsfreiheit rechtfertigen würde.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz

Dem Kläger seien zu keiner Zeit „ernsthafte und schlüssige Beweise“ oder „konkrete Beweise und Informationen“ zur Darlegung eines Sachverhalts mitgeteilt worden, der restriktive Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Die „Beweise“ des Rates seien ihm erst nach seiner Wiederaufnahme in die Liste mitgeteilt worden (und dies auch nur teilweise).

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe dem Kläger keine hinreichenden Gründe für seine Aufnahme in die Liste mitgeteilt.

Die angegebene Begründung sei zu vage und nenne nicht den eigentlichen und konkreten Grund für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird vorgetragen, der Rat habe sich auf eine rechtswidrige Maßnahme gestützt (soweit das Kriterium für eine Aufnahme in die Liste einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung erlaube).

Falls das Kriterium entgegen dem ersten Klagegrund dahin auszulegen sei, dass es die Aufnahme von natürlichen, im Medienbereich tätigen Personen in die Liste allein deswegen erlaube, weil sie politische Ansichten äußerten, gegen die der Rat Einwände habe, hätte das Benennungskriterium keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage und/oder wäre, gemessen an den Zielen des Beschlusses und der Verordnung, unverhältnismäßig.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland

Es sei weder versucht worden, die Verletzung von Art. 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zu rechtfertigen, die darin bestehe, dass der freie Verkehr der Gelder (u. a.) des Klägers eingeschränkt worden sei, noch habe man versucht, den Kooperationsrat nach Art. 90 zu befassen.


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