Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0231

Rechtssache T-231/15: Klage, eingereicht am 5. Mai 2015 — Haswani/Rat

ABl. C 213 vom 29.6.2015, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/40


Klage, eingereicht am 5. Mai 2015 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-231/15)

(2015/C 213/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

daher die Streichung des Namens von Herrn George Haswani von den den genannten Rechtsakten angeschlossenen Anhängen anzuordnen;

den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7 00  000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf vorherige Anhörung und des Rechts auf ein faires Verfahren.

2.

Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte unzureichend und ungenau sei.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Fehlen von Beweisen, da es keine tatsächliche und ernstliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger gegeben habe.

4.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Antrag auf Schadensersatz des Klägers.


Top