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Document 62015TN0185

Rechtssache T-185/15: Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Buonotourist/Kommission

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8.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/27


Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Buonotourist/Kommission

(Rechtssache T-185/15)

(2015/C 190/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Buonotourist Srl (Castel San Giorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Capo und L. Visone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 20. Februar 2015 zugestellten Beschluss der Kommission der Europäischen Union vom 19. Januar 2015 über die von Italien vollzogene staatliche Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) für nichtig zu erklären;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) (1 1 11  572,00 Euro) vollumfänglich null und nichtig ist, in dem festgestellt wird, dass die als Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — Ausgleichszahlung nach Art. 11 aufgrund der Tarifpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr — gewährten Beträge als eine nicht angemeldete Maßnahme anzusehen sind, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags darstellt;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) (1 1 11  572,00 Euro) in dem Teil vollumfänglich nichtig ist, in dem operative Maßnahmen zur Rückerlangung der Beihilfe zu Lasten des italienischen Staates angeordnet werden;

der Kommission die Kosten der Buonotourist Srl aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Beschluss habe die Kommission festgestellt, dass die — sei es als Ausgleich oder als Schadensersatz für die einseitige unrechtmäßige Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Jahre 1996-2002 — an Buonotourist durchgeführten Zahlungen als nicht gemeldete Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 der Vertrags darstellten. Sie habe deshalb operative Maßnahmen zur Rückerlangung der Beihilfe angeordnet.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 93, 107, 108 und 263 AEUV in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1)

Hierzu wird geltend gemacht, dass die Vereinbarkeit der aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtungen in Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 gewährten Ausgleichszahlungen mit dem Gemeinschaftsrecht nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen des Vertrags über Beihilfen zu beurteilen gewesen sei. Durch das Handeln nach dem Vertrag habe die Kommission daher einen Rechtsfehler begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) in Verbindung mit den Art. 107 und 108 AEUV

Hierzu wird geltend gemacht, dass die Kommission die Buonotourist für die auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährten Vergütungen als nicht angemeldete Maßnahme behandelt habe. Die Zahlung dieser Vergütungen sei jedoch nach der Anmeldung der Maßnahme bei der Kommission erfolgt. Folglich habe die Kommission einen Rechts- und Verfahrensfehler begangen, indem sie vierzehn Monate nach Eingang der Anmeldung einen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 93, 107 und 108 AEUV in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1191/69 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

Hierzu wird geltend gemacht, dass die Kommission einen Rechtsfehler durch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begangen habe, da die Angelegenheit in der Verordnung Nr. 1191/69 geregelt sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß — aufgrund von Art. 17 der Verordnung Nr. 1191/69 — gegen Art. 1 Buchst. f in Verbindung mit Buchst. g und den Art. 4, 7 und 15 der Verordnung Nr. 659/1999

Hierzu wird geltend gemacht, dass auf Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergäben, das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung nicht anzuwenden sei und die Buonotourist gewährten Beträge daher den bestehenden Beihilfen zuzurechnen seien. Die Kommission habe einen Rechtsfehler durch Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV begangen, weil sie die gezahlten Beträge nicht mit der Begründung, die gewährte Beihilfe sei rechtswidrig gewesen, habe rückfordern können.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 267 AEUV und die Art. 6 und 13 der EMRK sowie die Art. 93, 107 und 108 AEUV

Hierzu wird geltend gemacht, dass der Consiglio di Stato bereits beurteilt habe, ob die gewährten Beträge unter die Art. 11 und 17 der Verordnung Nr. 1191/69 fielen, und somit zu der Frage, ob sie bestehende Beihilfen darstellten, Stellung bezogen habe. Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, da sie Entscheidungen der Gerichte, auch der nationalen, wenn sie Gemeinschaftsrecht anwendeten, nicht aufheben könne.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 13 der EMRK, die Art. 93 bis 107 und 108 AEUV in Verbindung mit den Art. 258 ff. AEUV sowie Art. 101 der Verfassung der Italienischen Republik und Art. 2909 des Codice Civile

Hierzu wird geltend gemacht, dass sich der angefochtene Beschluss auf das auswirke, was der Consiglio di Stato zur Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften entschieden habe. Die Kommission habe damit nochmals ihre Befugnisse überschritten, da sie die Entscheidung nicht habe aufheben können, sondern nach Art. 258 AEUV hätte vorgehen müssen.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 und 17 der Verordnung Nr. 1191/69 sowie die Art. 93, 107 und 108 AEUV und ein Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall

Hierzu wird geltend gemacht, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden könne, wenn sie sich tatsächlich und konkret auf den Handel und den freien Wettbewerb auswirke, wobei eine solche Wirkung konkret bestehen und tatsächlich nachgewiesen werden müsse. Die Kommission habe diesen Umstand nicht nachgewiesen. Dies gelte umso mehr, als der interne Markt für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Region Campania nie für den Wettbewerb geöffnet gewesen sei.

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1191/69 sowie die Art. 93, 107 und 108 AEUV

Hierzu wird geltend gemacht, dass der Kommission ein Tatsachenfehler unterlaufen sei, weil sie festgestellt habe, dass die gewährten Ausgleichszahlungen mittels einer nachträglich bestimmten Berechnungsmethode durchgeführt worden seien. Aus den beigefügten Akten ergebe sich indessen das Gegenteil.


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