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Document 62015TN0152

Rechtssache T-152/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Januar 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-1/14 und F-48/14, Kakol/Kommission

ABl. C 190 vom 8.6.2015, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/21


Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Januar 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-1/14 und F-48/14, Kakol/Kommission

(Rechtssache T-152/15 P)

(2015/C 190/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Danuta Kakol

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Januar 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-1/14 und F-48/14, Kakol/Kommission, aufzuheben;

die Rechtssache F-48/14 an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen (in der Rechtssache F-1/14 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen);

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehler: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) habe angenommen, dass der Prüfungsausschuss bei „ähnlichen“ Zulassungsvoraussetzungen verpflichtet sei, die Entscheidung, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, gegenüber der Beurteilung zu begründen, die ein anderer Prüfungsausschuss eines anderen Auswahlverfahrens über den Befähigungsnachweis desselben Bewerbers getroffen hat.

2.

Verletzung der Begründungspflicht: Das GöD habe die Staatsangehörigkeit der Bewerber als eine Zulassungsvoraussetzung angesehen, die zu den übrigen hinzukomme, aber dennoch nicht geeignet sei, die beiden fraglichen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren voneinander zu unterscheiden.

3.

Verfälschung eines wesentlichen Bestandteils der Akten: Das GöD habe festgestellt, dass der Prüfungsausschuss nicht erläutert habe, inwieweit sich seine Entscheidung von der des vorangegangenen Prüfungsausschusses unterscheide, obwohl die Kommission diese Begründung sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung klar ergänzt habe.


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