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Document 62015TN0149

    Rechtssache T-149/15: Klage, eingereicht am 26. März 2015 — Ben Ali/Rat

    ABl. C 262 vom 10.8.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/27


    Klage, eingereicht am 26. März 2015 — Ben Ali/Rat

    (Rechtssache T-149/15)

    (2015/C 262/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Sirine (Cyrine) Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Maktouf)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62) und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1) in der regelmäßig erneuerten (1) und geänderten (2) Fassung (angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin bezeichnen,

    dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. In Anbetracht der politischen Veränderungen, die in Tunesien stattgefunden hätten, sei die Begründung für die Sanktionen nicht mehr gültig.

    Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil das gegen die Klägerin eingeleiteten innerstaatlichen Strafverfahren zögerlich geführt werde, so dass nicht gesagt werden könne, dass gegen sie wegen der Straftaten, die die Verhängung der Sanktionen rechtfertigen würden, „ernsthaft“ ermittelt werde.

    Dritter Klagegrund: Unzureichende Angabe von Gründen, weil der vom Rat für die Aufnahme der Klägerin in die Liste angegebene Grund lediglich die den Sanktionen zugrunde liegende Begründung wiederhole.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte, weil gegen die Klägerin willkürlich Maßnahmen verhängt worden seien, um die zukünftige Beschlagnahme von Vermögenswerten zu erleichtern. Insoweit sei das Recht der Klägerin auf Eigentum verletzt und gegen die Unschuldsvermutung verstoßen worden.

    Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die vom Rat angegebene Begründung und die sie stützenden nationalen Bestimmungen nicht im Einklang mit der Begründung für die Sanktionen stünden.


    (1)  Beschluss 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 27, S. 11) und Beschluss 2013/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 32, S. 20).

    (2)  Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 38) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 2).


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