EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0029

Rechtssache T-29/15: Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 — International Management Group/Kommission

ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/28


Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 — International Management Group/Kommission

(Rechtssache T-29/15)

(2015/C 081/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Burgstaller und C. Farrell, Solicitors, und E. Wright, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 7. November 2013 zum Jahresaktionsprogramm 2013 zugunsten von Myanmar/Birma mit Finanzierung aus dem am 16. Dezember 2014 verabschiedeten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 53d Abs. 1 der Verordnung von 2002 über die Haushaltsordnung (1) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung von 2012 über die Haushaltsordnung (2) nicht erfülle.

2.

Es habe keine Änderungen der bei den Systemen der Klägerin zur Bilanzierung, Prüfung, internen Kontrolle oder Vergabe angewandten Standards gegeben, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission mit der Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht länger mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden könne, rechtfertigen würde.

3.

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen.

4.

Die Kommission habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzgrundsatz verstoßen.

5.

Die Kommission habe der Klägerin keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeräumt.

6.

Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

7.

Der Erlass der angefochtenen Maßnahmen verstoße gegen das Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in geänderter Fassung (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).


Top