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Document 62015TN0026

    Rechtssache T-26/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2015 von der Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/32


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2015 von der Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA

    (Rechtssache T-26/15 P)

    (2015/C 118/40)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, N. Nikolova und C. Petrova)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Emil Hristov, Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA, aufzuheben;

    die Rechtssache zur Entscheidung über die weiteren Klagegründe an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen das Unionsrecht verstoßen, da es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine Tragweite beigemessen habe, die er nicht besitze.

    Hilfsweise wird vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, da es vor dem Erlass seines Aufhebungsurteils nicht geprüft habe, ob die Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung den Inhalt des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigen konnte.

    Weiter hilfsweise wird vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst jedenfalls gegen das Unionsrecht verstoßen habe, da es dem Ausgleich der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen nicht Rechnung getragen und die Folgen seines Urteils nicht begrenzt habe.


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