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Document 62015TN0012
Case T-12/15: Action brought on 13 January 2015 — Banco Santander and Santusa v Commission
Rechtssache T-12/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission
Rechtssache T-12/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission
ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/24 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-12/15)
(2015/C 081/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und J. Panero Rivas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären; |
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Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS der spanischen Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist; |
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Art. 4.1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen; |
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die Abs. 2, 3, 4 und 5 des Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden; |
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hilfsweise den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4.2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-826/14, Spanien/Kommission.
Insbesondere macht die Klägerin geltend, dass bei der rechtlichen Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten und der Charakterisierung der behördlichen Auslegung als einer anderen als der in den Beschlüssen der Kommission geprüften Beihilfe ein Rechtsfehler vorliege, und rügt einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel und der Rechtssicherheit.