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Document 62015TB0118

Rechtssache T-118/15: Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 — Slowenien/Kommission (Nichtigkeitsklage — EAGFL — Abteilung „Garantie“ — EGFL und ELER — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/58


Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-118/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - EAGFL - Abteilung „Garantie“ - EGFL und ELER - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit))

(2016/C 038/78)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Rous Demiri und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L. 369, S. 71), soweit mit ihm bestimmte von der Republik Slowenien getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Italienischen Republik, der Französischen Republik und Ungarns auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Republik Slowenien, die Kommission, die Italienische Republik, die Französische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


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