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Document 62015FA0062

    Rechtssache F-62/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Clausen und Kristoffersen/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte im Ruhestand — Ruhegehälter — Art. 64 des Statuts — Berichtigungskoeffizienten — Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten — Art. 65 Abs. 2 des Statuts — Zwischenzeitliche Aktualisierung — Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts — Sensibilitätsschwelle — Änderung der Lebenshaltungskosten — Art. 65 Abs. 4 des Statuts — Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 — Tragweite — Verordnung Nr. 1416/2013 — Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark — Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung — Ermessensmissbrauch)

    ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/49


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Clausen und Kristoffersen/Parlament

    (Rechtssache F-62/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte im Ruhestand - Ruhegehälter - Art. 64 des Statuts - Berichtigungskoeffizienten - Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 65 Abs. 2 des Statuts - Zwischenzeitliche Aktualisierung - Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts - Sensibilitätsschwelle - Änderung der Lebenshaltungskosten - Art. 65 Abs. 4 des Statuts - Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 - Tragweite - Verordnung Nr. 1416/2013 - Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark - Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung - Ermessensmissbrauch))

    (2016/C 106/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Svend Leon Clausen (Jyllinge, Dänemark) und Niels Kristoffersen (Køge, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und L. Deneys)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch divergierende und widersprüchliche Angaben zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Clausen und Herr Kristoffersen tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


    (1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 49.


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