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Document 62015CN0691

    Rechtssache C-691/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission

    ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/20


    Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission

    (Rechtssache C-691/15 P)

    (2016/C 106/21)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Loewenthal, K. Talabér-Ritz)

    Andere Parteien des Verfahrens: Bilbaína de Alquitranes, SA, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd, Koppers Netherlands BV, Rütgers basic aromatics GmbH, Rütgers Belgium NV, Rütgers Poland Sp. z o. o., Bawtry Carbon International Ltd, Grupo Ferroatlántica, SA, SGL Carbon GmbH, SGL Carbon GmbH, SGL Carbon, SGL Carbon, SA, SGL Carbon Polska S.A., ThyssenKrupp Steel Europe AG, Tokai erftcarbon GmbH, European Chemicals Agency (ECHA), GrafTech Iberica, SL

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (EU:T:2015:767), aufzuheben,

    die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und

    die Entscheidung über die Kosten für das vorliegende Verfahren vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (1) der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (CLP-Verordnung) teilweise für nichtig erklärt.

    Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil auf drei Rechtsmittelgründe.

    Erstens habe das Gericht seiner ihm nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegenden Begründungpflicht nicht genügt. Das Gericht vertrete in dem angefochtenen Urteil die Ansicht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Stoff „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) (CTPHT) auf der Grundlage seiner Bestandteile zum Zweck der Gefahreneinstufung anhand der Summierungsmethode eingestuft und damit ihre Verpflichtung verletzt habe, alle erheblichen Faktoren und Umstände zu berücksichtigen, um den in CTPHT enthaltenen Anteil dieser Bestandteile und ihre chemischen Wirkungen, insbesondere die schwere Löslichkeit von CTPHT insgesamt, gebührend zu berücksichtigen. Aus dem angefochtenen Urteil werde jedoch nicht deutlich, ob das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil die Kommission für die Einstufung zu Unrecht die Summierungsmethode herangezogen habe und sich einer anderen Einstufungsmethode hätte bedienen sollen oder weil die Kommission die Summierungsmethode falsch angewandt habe.

    Zweitens habe das Gericht dadurch gegen die CLP-Verordnung verstoßen, dass es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darin gesehen habe, dass die Kommission die angefochtene Einstufung ohne Berücksichtigung der Löslichkeit des Stoffes insgesamt vorgenommen habe. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die Summierungsmethode zu Unrecht angewandt, um CTHPT als gewässergefährdend einzustufen, womit das Gericht gegen die CLP-Verordnung verstoßen habe, denn die über CTPHT vorhandenen Testdaten seien als ungeeignet erachtet worden, um den Stoff unmittelbar nach der CLP-Verordnung einzustufen. Da auch Übertragungsgrundsätze nicht anwendbar gewesen seien, habe die Kommission im vorliegenden Fall daher die Summierungsmethode anwenden müssen. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die Summierungsmethode falsch angewandt, womit das Gericht gegen die CLP-Verordnung verstoßen habe, denn diese verlange nicht, dass bei der Anwendung der Summierungsmethode die Löslichkeit des Stoffes insgesamt berücksichtigt werde.

    Drittens habe das Gericht dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung überschritten und die Beweise, die dem Erlass der fraglichen Verordnung zugrunde lägen, verfälscht habe.


    (1)  ABl. L 261, S. 5.


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