Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0575

    Rechtssache C-575/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2015 von der Industria de Diseño Textil, S.A. (Inditex) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-584/14, INDITEX/HABM — ANSELL (ZARA)

    ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/27


    Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2015 von der Industria de Diseño Textil, S.A. (Inditex) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-584/14, INDITEX/HABM — ANSELL (ZARA)

    (Rechtssache C-575/15 P)

    (2016/C 038/40)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Industria de Diseño Textil, S.A. (Inditex) (Prozessbevollmächtigte: C. Duch Fonoll, abogada)

    Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2014 (Sache R 1118/2013-2) abgewiesen wurde, und in weiterer Folge die angefochtene Entscheidung sowie die vorhergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 30. April 2013 für nichtig zu erklären, mit der dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ZARA, Nr. 112.755, für die in der Klasse 39 enthaltenen Dienstleistungen stattgegeben wurde;

    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich mit sechs Rechtsmittelgründen gegen die in den Rn. 32 bis 37 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsgründe.

    2.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird angeführt, dass das Gericht dadurch gegen Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen habe, dass es in Rn. 37 des angefochtenen Urteils die Grenzen des Klagebegehrens überschritten habe, indem es die Benutzung der Marke Nr. 112755 ZARA als solche für die Dienstleistungen der Klasse 39 in Frage gestellt habe, da es sich um eine Frage gehandelt habe, die außerhalb des Streitgegenstandes liege und nicht vom Klagebegehren erfasst gewesen sei.

    3.

    Der Gegenstand der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde habe sich auf die Beurteilung beschränkt, ob die seitens Inditex erfolgte Benutzung der Marke ZARA für die Dienstleistungen im Transportwesen und in der Auslieferung von Waren durch diese Gesellschaft an ihre Franchisenehmer als öffentliche Benutzung im Gegensatz zur privaten Benutzung im Rahmen des eigene Unternehmens angesehen werden könne, und ob folglich von einer ernsthaften Benutzung ausgegangen werden könne oder nicht. Daher habe die Benutzung der Marke ZARA als solche für die von der Markeninhaberin erbrachten Dienstleistungen im Transport- und Auslieferungswesen eine unbestrittene und im Verwaltungsverfahren nicht streitige Tatsache dargestellt.

    4.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund bringt Inditex vor, dass dem Gericht in den Rn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unterlaufen sei, indem es den Begriff der „Handelsintegration“, bei der sich das Franchisenehmerunternehmen die Handelsmethode des Franchisegebers übernehme, mit dem Begriff der „wirtschaftlichen Integration“ oder „wirtschaftlichen Einheit“ im Sinne des Grades der wirtschaftlichen Abhängigkeit verwechselt habe.

    5.

    Das Gericht habe in Rn. 33 des angefochtenen Urteils ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Franchisenehmer der Inditex einem geschäftsmäßig in der Handelsmethode des Franchisegebers gründenden Geschäftsmodell folgten, für diese bedeute, dass sie ihre Eigenschaft als unabhängige wirtschaftliche Einheiten, d. h. als außerhalb der internen Organisation des Franchisegebers stehende Dritte, verlören. Diese Beurteilung ist nach Ansicht der Rechtsmittelführerin rechtswidrig und damit unrichtig.

    6.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgebracht, dass das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils den Wortlaut der eidesstattlichen Erklärung des Antonio Abril vom 7. Mai 2012 (Anhang 4 der Klage) verzerrt habe, indem es einen Teil der von diesem tatsächlich getätigten Aussagen unvollständig wiedergegeben habe, was das Gericht zu einer unrichtigen Auslegung dieses Dokuments geführt habe und das Ergebnis des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der öffentlichen Benutzung der Marke ZARA beeinflusst habe.

    7.

    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt, indem es in Rn. 35 des angefochtenen Urteils gegen die Bestimmungen verstoßen habe, nach denen bei der Beurteilung des ernsthaften Charakters der Benutzung der Marke sämtliche Fakten und Umstände zu berücksichtigen seien, die geeignet seien, um ihre tatsächliche geschäftliche Nutzung festzustellen. Konkret wird gerügt, dass das Gericht verneint habe, dass die Inditex im Markt der Warentransportdienstleistungen mit ihrer Marke ZARA aktiv gewesen sei, da diese Gesellschaft keinen Umsatz durch die Erbringung von in die Klasse 39 fallenden Dienstleistungen getätigt hätte.

    8.

    Das Gericht habe verneint, dass Inditex Warentransportdienstleistungen an Dritte außerhalb ihrer wirtschaftlichen Einheit erbracht habe, da ihr Unternehmensgegenstand in der Herstellung und im Verkauf von Modeprodukten und nicht im Transportwesen liege. Dieser Ansatz des Gerichts ist nach Ansicht der Rechtsmittelführerin unrichtig und verstößt nach den Ausführungen im betreffenden Rechtsmittelgrund gegen das Unionsrecht und die Unionsrechtsprechung.

    9.

    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht Inditex geltend, dass das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils den Wortlaut der eidesstattlichen Erklärung des Antonio Abril vom 7. Mai 2012 verzerrt habe, indem es die in Rn. 18 der Erklärung quantifizierten Daten als Nachweis der tatsächlichen geschäftlichen Benutzung der streitigen Marke hinsichtlich der Produktvermarktung eingestuft habe, während sich in Wirklichkeit die Mengenangaben im besagten Dokument ausschließlich auf die Beträge bezögen, die Inditex von ihren Franchisenehmern für die Erbringung von Transportdienstleistungen seitens dieser Gesellschaft an die Franchisenehmer erhalten habe.

    10.

    Schließlich wird mit dem sechsten Rechtsmittelgrund geltend gemacht, dem Gericht sei ein Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 22 der Verordnung 2868/1995 (2) unterlaufen, indem das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils von Inditex einen unmöglichen Beweis verlangt habe, als es die Beweiserbringung über den Umsatz verneint habe, soweit keine Rechnungen vorgelegt worden seien, obwohl das Gericht gewusst habe, dass es Inditex unmöglich gewesen sei, solche Rechnungen vorzulegen, da es sich um aus den im genannten Rechtsmittelgrund angeführten Gründen nicht existierende Unterlagen gehandelt habe.


    (1)  Verordnung (RG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (konsolidierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


    Top