EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0569

Rechtssache C-569/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 5. November 2015 — X/Staatssecretaris van Financiën

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/25


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 5. November 2015 — X/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-569/15)

(2016/C 038/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: X

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit normalerweise in den Niederlanden ausführt und für drei Monate unbezahlten Urlaub nimmt, so angesehen wird, als sei er während dieses Zeitraums (auch) weiterhin in den Niederlanden abhängig beschäftigt, wenn i) das Arbeitsverhältnis während des genannten Zeitraums fortbesteht und ii) der erwähnte Zeitraum für die Zwecke des niederländischen Arbeitslosigkeitsgesetzes als Zeitraum gilt, in dem einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen wird?

2.

a)

Welche Rechtsvorschriften werden von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als anwendbar bezeichnet, wenn dieser Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist?

2.

b)

Ist es in diesem Zusammenhang noch von Belang, dass die betreffende Person im folgenden Jahr zwei Mal und in den darauffolgenden drei Jahren jeweils einmal für einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Wochen in besagtem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt gewesen ist, ohne dass in den Niederlanden unbezahlter Urlaub genommen wurde?


(1)  Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


Top