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Document 62015CN0567

Rechtssache C-567/15: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas (Litauen), eingereicht am 2. November 2015 — LitSpecMet UAB/Vilniaus lokomotyvų remonto depas UAB

ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/12


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas (Litauen), eingereicht am 2. November 2015 — LitSpecMet UAB/Vilniaus lokomotyvų remonto depas UAB

(Rechtssache C-567/15)

(2016/C 027/15)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LitSpecMet UAB

Beklagte: Vilniaus lokomotyvų remonto depas UAB

Weitere Partei: Plienmetas UAB

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft,

die von einem öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde, der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schienenbeförderung, insbesondere: Verwaltung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur, Fahrgast- und Frachtbeförderung, ausübt;

die unabhängig einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, eine Unternehmensstrategie entwickelt, Entscheidungen über die Bedingungen ihrer Tätigkeit trifft (Produktmarkt, Kundensegment usw.), sich an einem wettbewerbsorientierten Markt in der gesamten Europäischen Union und außerhalb des Unionsmarkts beteiligt, indem sie Dienstleistungen der Herstellung und Reparatur von Schienenfahrzeugen erbringt, und sich an im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, wobei sie bestrebt ist, Aufträge von Dritten (nicht der Muttergesellschaft) zu erhalten;

die Dienstleistungen der Reparatur von Schienenfahrzeugen an ihre Gründerin aufgrund von In-House-Geschäften erbringt, wobei der Wert dieser Dienstleistungen 90 % der gesamten Tätigkeit dieser Gesellschaft ausmacht;

deren an ihre Gründerin erbrachte Dienstleistungen dazu bestimmt sind, die in der Beförderung von Fahrgästen und Fracht bestehende Tätigkeit der Gründerin sicherzustellen;

nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist?

Sofern der Gerichtshof der Europäischen Union feststellt, dass die Gesellschaft unter den oben dargestellten Umständen als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist, ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass die Gesellschaft die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers verliert, wenn der Wert der Dienstleistungen der Reparatur von Schienenfahrzeugen, die aufgrund von In-House-Geschäften an den öffentlichen Auftraggeber, der die Gründerin der Gesellschaft ist, erbracht werden, unter 90 % fällt oder weniger als 90 % oder nicht den Hauptteil des gesamten finanziellen Umsatzes aus der Tätigkeit der Gesellschaft ausmacht?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


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