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Document 62015CN0543

    Rechtssache C-543/15: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Oktober 2015 — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)/Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

    ABl. C 16 vom 18.1.2016, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Oktober 2015 — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)/Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

    (Rechtssache C-543/15)

    (2016/C 016/23)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d’État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)

    Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

    Vorlagefrage

    Sind die Art. 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einem Kapazitätsmechanismus im Bereich der Elektrizität wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen, der insbesondere in den Rn. 1, 15 und 17 bis 19 des vorliegenden Beschlusses beschrieben ist, entgegenstehen?

    Insbesondere:

    a)

    Ist Art. 34 des Vertrags, obgleich der Kapazitätsmechanismus die Kapazitäten nur nach ihrer Verfügbarkeit vergütet und nicht nach ihrer tatsächlichen Erzeugung, und in Anbetracht der Berücksichtigung der Auswirkungen des Verbundes bei der Festlegung der Pflichten der Lieferanten, die geeignet ist, den Kausalzusammenhang zwischen dem im Dekret vorgesehenen Ausschluss ausländischer Kapazitäten von dem Mechanismus und der sich daraus möglicherweise — unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungen von Investoren über den Einsatz ihrer Mittel und der von Lieferanten über die Wahl der Versorgung — ergebenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels mit Elektrizität zu lockern, dahin auszulegen, dass er einer solchen Ausschlussmaßnahme entgegensteht?

    b)

    Kann in Anbetracht der Entwicklung des europäischen Rechtsrahmens für den Elektrizitätsbinnenmarkt das Ziel der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung der Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter den in Art. 36 des Vertrags enthaltenen Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen?

    c)

    Welches sind in Anbetracht insbesondere des Ermessens, das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Politiken für die Sicherheit ihrer Elektrizitätsversorgung belassen worden ist, die Kriterien, anhand deren sich ermitteln lässt, ob ein dezentralisierter Kapazitätsmechanismus auf dem Markt, der beim gegenwärtigen Stand des europäischen Elektrizitätsmarkts eine Maßnahme des Ausschlusses der ausländischen Kapazitäten umfasst, die für die Anwendung von Art. 36 des Vertrags erforderliche Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllen kann?


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