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Document 62015CN0435

    Rechtssache C-435/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. August 2015 — GROFA GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

    ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. August 2015 — GROFA GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

    (Rechtssache C-435/15)

    (2015/C 363/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Hamburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: GROFA GmbH

    Beklagter: Hauptzollamt Hannover

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (GoPro HERO3 „Black Edition“, „Black Edition Surf“ und „Black Edition Motorsport“), entsprechend anwendbar?

    b)

    Falls diese Frage bejaht wird:

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 gültig?

    2.

    Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird:

    a)

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 08.08.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar?

    b)

    Falls diese Frage bejaht wird:

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 gültig?

    3.

    Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird:

    Sind die Erläuterungen der Kommission zu der Unterposition 8525 8030 und den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN (3) in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von „mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz“ auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann?

    4.

    Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint und die Vorlagefragen 2 a), 2 b) und 3 bejaht werden:

    Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 8099 KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können?


    (1)  ABl. L 319, S. 39.

    (2)  ABl. L 240, S. 12.

    (3)  ABl. 2015, C 75, S. 1.


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