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Document 62015CN0405
Case C-405/15 P: Appeal brought on 24 July 2015 by the Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM) against the judgment of the General Court (Eighth Chamber) delivered on 13 May 2015 in Case T-15/13 Group Nivelles v OHIM — Easy Sanitary Solutions (Shower drainage channel)
Rechtssache C-405/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache T-15/13, Group Nivelles/HABM — Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne)
Rechtssache C-405/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache T-15/13, Group Nivelles/HABM — Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne)
ABl. C 337 vom 12.10.2015, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache T-15/13, Group Nivelles/HABM — Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne)
(Rechtssache C-405/15 P)
(2015/C 337/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und A. Folliard-Monguiral)
Andere Parteien des Verfahrens: Group Nivelles BVBA und Easy Sanitary Solutions BV
Anträge
Das HABM beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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der Antragstellerin und der Streithelferin vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 (1) verstoßen, indem es festgestellt habe, dass das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung herangezogene ältere Geschmacksmuster „die gesamte vom Unternehmen Blücher angebotene Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten“ sei. Die Group Nivelles habe lediglich die Abdeckplatte angeführt, die der Öffentlichkeit über das Unternehmen Blücher und andere Unternehmen unabhängig von der Wannenform zugänglich sei.
Das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, indem es entschieden habe, dass das HABM das streitige Gemeinschaftsgeschmackmuster mit einem älteren Geschmacksmuster hätte vergleichen müssen, das aus einer Verbindung von zwei getrenntenm in unterschiedlichen Dokumenten zugänglich gemachten Teilen resultiere. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 Anwendung finde, dürfe das streitige Geschmacksmuster nicht mit einer „Zusammenstellung spezifischer Elemente oder Teile älterer Geschmacksmuster“, sondern nur mit „einzelnen und genau bestimmten älteren Geschmacksmustern“ verglichen werden. Das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses in dessen montiertem Zustand könne möglicherweise aus dem Erscheinungsbild seiner Bestandteile abgeleitet werden, doch bleibe das Gesamterscheinungsbild hypothetisch oder beruhe jedenfalls auf erheblichen Einschätzungen. Der Begriff der Identität zwischen zwei Mustern oder Modellen, wie er Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 zugrunde liege, stehe einer auf Hypothesen oder Einschätzungen beruhenden vergleichenden Untersuchung entgegen.
Das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 6 und 7 Abs. 1 verstoßen, indem es festgestellt habe, dass, sofern die verglichenen Muster oder Modelle in Erzeugnisse unterschiedlicher Art oder Bestimmung aufgenommen worden seien, dieser Unterschied es dem informierten Benutzer unmöglich machen könne, das ältere Geschmacksmuster zu erkennen. Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 enthalte eine rechtliche Fiktion, dass jedes öffentlich zugänglich gemachte Geschmacksmuster sowohl den Fachkreisen des von dem älteren Geschmacksmuster betroffenen Wirtschaftszweigs als auch dem Publikum der informierten Benutzer der Art von Erzeugnissen, auf die sich das streitige Geschmacksmuster beziehe, bekannt sei. Sobald die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters festgestellt sei, sei davon auszugehen, dass den betroffenen informierten Benutzern sowohl das ältere Geschmacksmuster als auch dessen Benutzungsmodalitäten, wie sie sich aus den Beweismitteln und Argumenten der Parteien ergäben, bekannt seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).