Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0392

    Rechtssache C-392/15: Klage, eingereicht am 20. Juli 2015 — Europäische Kommission/Ungarn

    ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 302/26


    Klage, eingereicht am 20. Juli 2015 — Europäische Kommission/Ungarn

    (Rechtssache C-392/15)

    (2015/C 302/34)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Talabér-Ritz)

    Beklagter: Ungarn

    Anträge

    festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es die Ausübung des Amts des Notars einem Staatangehörigkeitserfordernis unterworfen hat;

    Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Kommission stellt es eine diskriminierende und unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, dass als Voraussetzung für die Ausübung des Amts des Notars die Staatsangehörigkeit vorgeschrieben ist. Ungarn habe somit seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt.

    Die den Notaren durch die ungarischen Rechtsvorschriften eingeräumten Funktionen seien aufgrund ihrer Merkmale nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden; folglich lasse sich nicht mit der Ausnahme des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigen, dass die Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung für die Übernahme des Notaramts gemacht werde.


    Top