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Document 62015CN0373

    Rechtssache C-373/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/48


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission

    (Rechtssache C-373/15 P)

    (2015/C 294/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und C. Candat)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission, teilweise aufzuheben;

    den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und den Durchführungsbeschluss Nr. 2013/123/EU der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit bestimmte von der Französischen Republik in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 getätigte Ausgaben im Zusammenhang mit Achse 2 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in Frankreich ausgeschlossen wurden, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die französische Regierung führt gegen das angefochtene Urteil drei Rechtsmittelgründe an.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die französische Regierung vor, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht von Amts wegen einen Klagegrund des Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften geprüft habe, obwohl die Kommission den streitigen Beschluss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen habe.

    Mit ihrem hilfsweise vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verneint habe, dass die Kommission die Art. 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1975/2006) verkannt habe, als sie den französischen Behörden aufgegeben habe, bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Hilfe durch Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile eine Zählung der Tiere vorzunehmen.

    Mit ihrem äußerst hilfsweise vorgetragenen dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es die Auffassung vertreten habe, die vor Ort im Rahmen der Verwaltung der Rinderidentifikation bzw. der Rinderprämien erfolgten Überprüfungen seien keine Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 1975/2006 gewesen.

    Folglich sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der erste Nichtigkeitsgrund der französischen Regierung gegen den streitigen Beschluss der Kommission zurückgewiesen worden sei.


    (1)  ABl. L 67, S. 20.

    (2)  ABl. L 368, S. 74.


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