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Document 62015CN0351

Rechtssache C-351/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juli 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-470/11, Total und Elf Aquitaine/Kommission

ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/44


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juli 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-470/11, Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache C-351/15 P)

(2015/C 294/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Dintilhac)

Andere Parteien des Verfahrens: Total SA, Elf Aquitaine SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-470/11 vom 29. April 2015 aufzuheben;

die vor dem Gericht erhobene Klage für unzulässig zu erklären;

den Rechtsmittelgegnerinnen sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission die drei folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückweise. Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die Schreiben des Rechnungsführers der Kommission vom 24. Juni und 8. Juli 2011 verbindliche Rechtswirkungen erzeugten. Die Schreiben des Rechnungsführers seien nämlich bloße Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung und zur Vorbereitung einer etwaigen Zwangsvollstreckung dieser Entscheidung im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-217/06 (1), mit dem die Höhe der gegen Arkema verhängten Geldbuße herabgesetzt worden sei, wohingegen das am selben Tag ergangene Urteil in der Rechtssache T-206/06 (2) (das später durch den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-421/11 P (3) bestätigt worden sei) die Geldbußen im Fall der Rechtsmittelgegnerinnen aufrechterhalten habe. Die Schreiben des Rechnungsführers seien noch nicht Teil einer Zwangsvollstreckung und legten daher keinen „endgültigen Standpunkt“ der Kommission fest. Außerdem erzeugten die Schreiben des Rechnungsführers keine verbindlichen Rechtswirkungen, die sich von denen der Methacrylat-Entscheidung, die nach der Erschöpfung des Rechtswegs durch die Rechtsmittelgegnerinnen nicht mehr angefochten werden könne, unterschieden. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das angefochtene Urteil nicht die Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft, die sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-421/11 P ergebe, beachte.

Der dritte Rechtsmittelgrund — Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe — wird hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass der Gerichtshof die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte. Das Gericht habe in Rn. 113 unzutreffend festgestellt, dass die Kommission sowohl gegenüber Arkema als auch gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsmittelgegnerinnen vollständig zu ihrem Recht gekommen sei, wohingegen es in Rn. 9 zutreffend ausgeführt habe, dass Arkema bedauert habe, der Kommission nicht gestatten zu können, irgendeinen Betrag einzubehalten, falls ihre Klage beim Unionsgericht Erfolg habe. Diese widersprüchliche Begründung beeinträchtige die Argumentation des Gerichts in der Sache und stelle einen hinreichenden Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils dar.


(1)  ECLI:EU:T:2011:251.

(2)  ECLI:EU:T:2011:250.

(3)  ECLI:EU:C:2012:60.


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