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Document 62015CN0346

    Rechtssache C-346/15 P: Rechtsmittel der Steinbeck GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-707/13 und T-709/13, Steinbeck GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 9. Juli 2015

    ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 302/22


    Rechtsmittel der Steinbeck GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-707/13 und T-709/13, Steinbeck GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 9. Juli 2015

    (Rechtssache C-346/15 P)

    (2015/C 302/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Steinbeck GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Heinrich, Rechtsanwalt, M. Fischer, Rechtsanwältin)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG

    Anträge der Rechtsmittelführerin

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    Das Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-707/13 und T-709/13 aufzuheben;

    die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verstößt das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen gegen Artikel 7 Abs. 1 lit. B GMV (1):

    1.

    Das Gericht habe als einzigen Grund für die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „BE HAPPY“ angeführt, dass diese als Werbeslogan wahrgenommen werden könnte. Dies stehe im direkten Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der gerade dies allein nicht ausreiche, um die Unterscheidungskraft abzulehnen.

    2.

    Das Gericht habe darüber hinaus keinen konkreten Zusammenhang zwischen der Marke „BE HAPPY“ und den für diese eingetragenen Waren dargelegt, der nicht ein Mindestmaß an Interpretation durch die angesprochenen Verkehrskreise erfordere. Vielmehr sei eine willkürliche Verbindung zwischen Ware und Zeichen geschaffen worden, die, selbst wenn sie zuträfe, Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs bedürfte.

    3.

    Das Gericht habe somit die Maßstäbe zur Bewertung der Unterscheidungskraft der Marke „BE HAPPY“ rechtsfehlerhaft angewandt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung): ABl. L 78, S. 1.


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