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Document 62015CN0312

Rechtssache C-312/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-393/13, SolarWorld AG/Europäische Kommission

ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/19


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-393/13, SolarWorld AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-312/15 P)

(2015/C 302/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Solsonica Spa

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-393/13 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung und ihre Schadensersatzklage in der Hauptsache erledigt seien;

die Klage auf Nichtigerklärung und die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-393/13 für zulässig zu erklären und

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache über die Klage auf Nichtigerklärung und die Schadensersatzklage an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung und ihre Schadensersatzklage in der Hauptsache erledigt seien, einen offensichtlichen Fehler begangen.


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