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Document 62015CN0312
Case C-312/15 P: Appeal brought on 24 June 2015 by SolarWorld AG against the order of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 14 April 2015 in Case T-393/13: SolarWorld AG v European Commission
Rechtssache C-312/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-393/13, SolarWorld AG/Europäische Kommission
Rechtssache C-312/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-393/13, SolarWorld AG/Europäische Kommission
ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-393/13, SolarWorld AG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-312/15 P)
(2015/C 302/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Solsonica Spa
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-393/13 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung und ihre Schadensersatzklage in der Hauptsache erledigt seien; |
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die Klage auf Nichtigerklärung und die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-393/13 für zulässig zu erklären und |
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die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache über die Klage auf Nichtigerklärung und die Schadensersatzklage an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung und ihre Schadensersatzklage in der Hauptsache erledigt seien, einen offensichtlichen Fehler begangen.