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Document 62015CN0231

Rechtssache C-231/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Mai 2015 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock/Polkomtel Sp. z o. o.

ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/18


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Mai 2015 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock/Polkomtel Sp. z o. o.

(Rechtssache C-231/15)

(2015/C 294/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock

Kassationsbeschwerdegegnerin: Polkomtel Sp. z o. o.

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass, wenn ein Netzanbieter die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betreffend die Vergütungssätze für die Anrufzustellung im Netz dieses Anbieters (MTR-Entscheidung) und anschließend den Folgebescheid der nationalen Regulierungsbehörde anficht, mit dem ein Vertrag zwischen dem Adressaten der MTR-Entscheidung und einem anderen Unternehmen in der Weise geändert wird, dass die von diesem anderen Unternehmen entrichteten Vergütungssätze für die Anrufzustellung im Netz des Adressaten der MTR-Entscheidung an die in der MTR-Entscheidung festgelegten Sätze angeglichen werden (Durchführungsbescheid), das innerstaatliche Gericht, das festgestellt hat, dass die MTR-Entscheidung aufgehoben wurde, den Durchführungsbescheid angesichts von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2002/21 und der Interessen des durch den Durchführungsbescheid begünstigten Unternehmens, die sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit ergeben, nicht aufheben darf, oder ist Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/21 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass das innerstaatliche Gericht den Durchführungsbescheid der nationalen Regulierungsbehörde aufheben und infolgedessen die darin vorgesehenen Pflichten für die Zeit vor der Gerichtsentscheidung entfallen lassen kann, wenn es annimmt, dass dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für das Unternehmen erforderlich ist, das den Bescheid der nationalen Regulierungsbehörde angefochten hat, der der Umsetzung der in der später aufgehobenen MTR-Entscheidung vorgesehenen Pflichten diente?


(1)  ABl. L 108, S. 33.


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