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Document 62015CN0172

Rechtssache C-172/15: Klage, eingereicht am 16. April 2015 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 198 vom 15.6.2015, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/26


Klage, eingereicht am 16. April 2015 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-172/15)

(2015/C 198/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und J. Rius)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie aus den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (1), wonach die Mitgliedstaaten für jeden Hafen die Hafengrenzen festlegen und Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für Häfen genehmigen, verstoßen hat, dass es noch nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden spanischen Häfen die entsprechenden Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 5. September 2014 räumte das Königreich Spanien ein, dass bei 67 von der fraglichen Regelung betroffenen Häfen noch für 3 Häfen die Genehmigung der Risikobewertungen und für 18 Häfen die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr ausstünden.

Seither haben die spanischen Behörden kontinuierlich und regelmäßig über die Fortschritte bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG informiert. Aus dem letzten entsprechenden Sachstandsbericht, der am 14. April 2015 bei der Kommission einging, geht hervor, dass bei 67 von der entsprechenden Regelung betroffenen Häfen noch für einen Hafen die Genehmigung der Risikobewertung und für acht Häfen die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr ausstünden.

Die Kommission stellt folglich fest, dass das Königreich Spanien zum Zeitpunkt des letzten bei ihr eingegangenen Sachstandsberichts weder seiner Verpflichtung zur Festlegung der Grenzen für alle unter die Richtlinie 2005/65/EG fallenden Häfen noch seiner Verpflichtung zur Erstellung und Genehmigung von Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr für alle Häfen, auf die die Richtlinie 2005/65/EG anwendbar ist, nachgekommen ist.


(1)  ABl. L 310, S. 28.


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