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Document 62015CN0056
Case C-56/15 P: Appeal brought on 6 February 2015 by Global Steel Wire, S.A. against the order of the General Court (Sixth Chamber) delivered on 25 November 2014 in Joined Cases T-429/10 and T-578/10 and in Case T-438/12 Global Steel Wire v Commission
Rechtssache C-56/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2015 von Global Steel Wire, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission
Rechtssache C-56/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2015 von Global Steel Wire, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission
ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2015 von Global Steel Wire, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission
(Rechtssache C-56/15 P)
(2015/C 118/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Global Steel Wire, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandi Blanco)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss des Gerichts vom 25. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission sowohl die Kosten dieses Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund.
Sie macht geltend, dass das Gericht sowohl bei der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-578/10 gegen den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) als auch bei der Anpassung der Klagegründe und Anträge in der Rechtssache T-429/10 in Bezug auf den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Global Steel Wire an der Klageerhebung begangen habe.